Die Urteilsbegründung liegt nun vor.Das Urteil arbeitet den gesamten gut gesponnenen aktuellen Argumentationsstrang der Gaswirtschaft, u. a. B. Kunth/St. Tüngler, Preisanpassungsklauseln in Gaslieferungsverträgen und AGB-Recht, RdE 2006, S. 257 - 263, ab und widerlegt diesen mit fundierter zutreffender Begründung.
Bei den streitgegenständlichen Beträgen handelt es sich in keinem Fall um den zwischen den Parteien vereinbarten Ausgangspreis. Auch eine Einigung der Parteien auf Preiserhöhungen während der Dauer laufender Verträge kann nicht festgestellt werden, und zwar unabhängig davon, ob Kunden die erhöhten Preise unter Vorbehalt oder vorbehaltlos gezahlt haben.
Allerdings ist in Vertragsverhältnissen mit Tarifkunden eine konkludente Einigung auf erhöhte Tarife anzunehmen, wenn die auf bekannt gegebene Preiserhöhungen basierenden Tarife in den Jahresabrechnungen unbeanstandet hingenommen werden und der Kunde weiter Gas bezogen hat,ohne in angemessener Zeit eine Prüfung der Billigkeit zu verlangen (BGHZ 172, 315; BGH NJW 2009, 502, OLG Hamm MDR 2007, 452). Hier handelt es sich jedoch nicht um Tarifkunden, sondern — hierzu unter 2. — um Kunden, mit denen Sonderverträge geschlossen worden sind, in denen die allgemeinen Tarife nicht vereinbart sind. Ein einseitiges Tariferhöhungsrecht, welches nur der Billigkeitskontrolle unterliegt, gibt es in Sondervertragsverhältnissen grundsätzlich nicht. Wenn nicht rechtswirksame Vertragsklauseln ein einseitiges Erhöhungsrecht des Versorgungsunternehmens vorsehen, bedarf es vielmehr einer Einigung der Vertragsparteien auf die erhöhten Preise. Hierfür gilt nach Aussicht des Senats — wie für andere Vertragsverhältnisse — der Grundsatz, dass Schweigen so wie die widerspruchslose Hinnahme und sogar Begleichung von Rechnungen kein darüber hinausgehender Erklärungswille zu entnehmen ist (BGH NJW-RR 2007, 530).
Das Versorgungsunternehmen kann deshalb die Zahlung nicht ohne weiteres als Billigung oder Akzeptanz einer vertragswidrig ohne wirksame Vereinbarung durchgeführten Preiserhöhung verstehen.
Eine einvernehmliche Vertragsänderung oder der Abschluss eines Änderungsvertrages ist nicht erfolgt, da bereits nicht ersichtlich ist, dass ein entsprechendes Angebot der Beklagten vorliegt. Ein solches Angebot kann insbesondere weder dem Wortlaut noch im Wege der Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB den Schreiben CC7 und CC8, deren Übersendung und Zugang streitig ist, entnommen werden. In den Schreiben wird vielmehr durch die Beklagte die — irrtümliche - Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht, dass eine einseitige Änderung der laufenden Verträge ohne Mitwirkung der Kunden vorgenommen werden kann. Weder konnten die Kunden davon ausgehen, dass sie mit dem Weiterbezug des Gases im rechtsgeschäftlichen Bereich tätig wurden, noch konnte aus Sicht der Beklagten das Verhalten der Kunden als Annahme eines Änderungsangebots ausgelegt werden.
Damit ist auch durch den Weiterbezug des Gases nach Übersendung der Schreiben durch die Kunden keine konkludente Vertragsänderung zustande gekommen, zumal zum damaligen Zeitpunkt unstreitig kein anderer Gasversorger vorhanden war. Eine tatsächlich oder rechtliche Grundlage, die die Beklagte zur einseitigen Änderung der laufenden Verträge berechtigt; ist nicht ersichtlich.
Bei Sonderverträgen gilt
aufgrund fehlender anderweitiger gesetzlicher Regelungen (wie § 2 Abs. 2 AVBV/ GVV) das allgemeine Vertragsrecht, wonach der Grundsatz gilt, dass Schweigen so wie die widerspruchslose Hinnahme und sogar Begleichung von Rechnungen kein darüber hinausgehender Erklärungswille zu entnehmen ist. Die gegenteile Auffassung verkennt, dass Sonderverträge außerhalb der Tarifkunden-/ Grundversorgung gesetzlich überhaupt nicht geregelt waren und geregelt sind, wenn man mal von § 41 EnWG absieht. Insbesondere aus § 310 Abs. 2 BGB ergibt sich nichts anderes, als diese Regelung sich allein auf die Inhaltskontrolle von AGB- Klauseln in Energielieferungeverträgen bezieht. Zutreffend geht das OLG Hamm davon aus, dass eine Neuvereinbarung bereits am fehlenden Angebot scheitert, so dass sich die Frage nach einer konludenten Annahmeerklärung nicht erst stellt.
Die mit den anderen Kunden vereinbarten Klauseln verstoßen gegen § 307 BGB. Gemäß Art. 229 Abs. 5 S. 2 EGBGB ist ab dem 01.01.2003 auf Dauerschuldverhältnisse, zu denen auch die hier vorliegenden Sukzessivlieferungsverträge gehören, das BGB in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung anwendbar.
Dabei kann dahinstehen, ob bei den Kunden in den Gruppen 1 und 3 auf die AVBGasV oder auf die AVB-VEW, die nach dem Vortrag der Beklagten ein § 4 AVBGasV gleichlautendes Anpassungsrecht enthalten soll, Bezug genommen wird. Es handelt sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB, die wegen § 310 Absatz 2 BGB nicht der Inhaltskontrolle der §§ 308, 309 BGB, aber des § 307 Abs. 1 und 2 BGB unterliegen.
Die Anwendung von § 307 Abs. 1 BGB ist nicht gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB ausgeschlossen. Denn Voraussetzung wäre, dass die Rechtsvorschrift, mit der die streitgegenständliche Klausel übereinstimmt, auf den konkreten Vertrag anwendbar wäre, wenn man sich die vertragliche Klausel wegdenkt. Die AVBGasV findet jedoch auf die streitgegenständlichen Sonderverträge gerade keine Anwendung.
Die Preisanpassungsklauseln sind nicht hinreichend klar und verständlich und benachteiligten die Kunden unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB), weil diese die Berechtigung einer Preisveränderung nicht zuverlässig nachprüfen können. Der Beklagten wird es ermöglicht, das in dem ursprünglich vereinbarten Gaspreis zum Ausdruck kommende Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung zu ihren Gunsten zu verändern (dazu auch BGH, NJW-RR 2005, 1717; NJW 2007, 1054 ff.; NJW 2009, 321 ff.). Nach dem Wortlaut ändern sich die Gaspreise, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt. Damit regelt die Klausel zwar die Voraussetzung für eine Preisänderung, nicht hinreichend klar geregelt ist aber, wie sich die Gaspreise bei Vorliegen der Voraussetzung ändern sollen. Unklar ist insbesondere, ob die Änderungen in einem bestimmten Verhältnis zur Änderung der allgemeinen Tarifpreise erfolgen und welches Verhältnis dies sein soll. Die Bestimmung ist in diesem Punkt objektiv mehrdeutig (BGH NJW 2009, 321 ff.).
Diese Unklarheit kann auch durch eine Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht beseitigt werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und ihrem typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise verstanden werden. Zu prüfen ist, wie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom angesprochenen Kundenkreis richtigerweise aufgefasst werden durften, wobei von den Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Kunden auszugehen ist. Maßgeblich ist in erster Linie der Wortlaut, daneben der Sinn und Zweck und die systematische Stellung der fraglichen Klausel (BGHZ 77, 116 ff., 167, 64 ff.; NJW 2009, 321 ff.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der maßgeblichen Regelung hier zwar zu entnehmen, dass die Gaspreise sich jeweils in der gleichen Richtung wie die Tarifpreise ändern sollen, dass also bei einer Senkung der allgemeinen Tarifpreise nur eine Senkung, nicht aber eine Erhöhung des Gaspreises in Betracht kommt und umgekehrt. Mit der Auslegung lässt sich aber die Frage nach dem Umfang der jeweiligen Erhöhung oder Senkung nicht hinreichend klären, da mehrere Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen. So kann eine Änderung der Tarifpreise nominal oder prozentual auf die Sonderkundenpreise übertragen werden, oder es ist auch die Möglichkeit denkbar, dass bei einer Änderung der Tarifpreise ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten besteht, die Preise für Sonderkunden zu erhöhen oder zu senken, ohne dass eine feste rechnerische Bindung an die Änderung der Tarifpreise besteht (BGH, NJW 2009, 321 ff.).
Auch die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB führt nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, denn es lässt sich schon nicht feststellen, welche Auslegungsvariante am kundenfreundlichsten ist. So wäre ausgehend von der Annahme, dass der Sonderkundenpreis niedriger als der Tarifpreis ist, bei einer Preiserhöhung die prozentuale Anpassung, bei einer Preissenkung aber die nominale Anpassung für den Kunden günstiger. Es führt zu keinem anderen Ergebnis, dass grundsätzlich bei längerfristigen Vertragsverhältnissen wie den Gaslieferverträgen das Interesse des Verwenders anzuerkennen ist, die bei Vertragsschluss zugrundegelegte Relation von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten und Kostensteigerungen nachträglich auf den Kunden abwälzen zu können. Denn in Verträgen mit Verbrauchern sind an die Ausgewogenheit und Klarheit einer Änderungsklausel hohe Anforderungen zu stellen. Klauseln, die dem Verwender eine Preiserhöhung nach freiem Belieben gestatten, sind unwirksam. Die Klausel muss Grund und Umfang der Erhöhung konkret festlegen, so dass der Kunde erkennen kann, unter welchen Voraussetzungen sich die Preise ändern und nach welchen Kriterien der neue Preis berechnet wird. Außerdem muss verhindert werden, dass der Verwender nachträglich seinen im vereinbarten Preis enthaltenen Gewinnanteil erhöht und damit das Äquivalenzprinzip verletzt wird (BGH NJW-RR 2005, 1717; BGH, NJW 2007, 1054 = sog. Flüssiggasentscheidungen.).
Dieser Beurteilung lässt sich nicht der nach § 307 Absatz 3 Satz 1 BGB einzubeziehende Rechtsgedanke entgegenhalten, die Preisanpassungsklausel entspreche dem gesetzlichen Leitbild der §§ 4 Absatz 1 und 2 AVBGasV.
Zwar hat die AVBGasV für die Versorgung von Tarifkunden eine „Leitbildfunktion im weiteren Sinne\" und verkörpert eine Wertentscheidung, die der Verordnungsgeber in dem Tarifkundenbereich getroffen hat mit der Folge, dass sie einen gewichtigen Hinweis darauf enthält, was auch im Vertragsverhältnis mit Sonderabnehmern zu beachten ist (BGH, NJW 2009, 321 ff.). Ob deswegen eine entsprechend den Regelungen in §§ 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV gestaltete Preisanpassungsklausel, damit auch eine vertragliche Einbeziehung von § 4 AVBGasV, einer Prüfung gern. § 307 BGB Stand hielte, hat der BGH bisher nicht entschieden (BGH a.a.O., Rz. 21). Die „Leitbildfunktion\" kann jedoch aus Sicht des Senats nur für die Bewertung von Preisanpassungsklauseln von Bedeutung sein, die in Bezug auf Maßstab, Anlass und Umfang einer Preisänderung eine klare und transparente Regelung enthalten. Für die hier entscheidungserhebliche Frage, unter welchen Voraussetzungen, zu welchen Zeitpunkten und in welchem Umfang Preise gegenüber Sonderkunden erhöht werden dürfen oder auch wieder gesenkt werden müssen, gibt das Leitbild keine Antwort.
Es verbleibt deshalb bei dem Nachteil des Sondervertragskunden, dass die Beklagte die jeweils für sie günstigste Auslegungsvariante hinsichtlich einer Preisanpassung wählen kann und dass für ihn undurchschaubar ist, ob er sich gegen eine Preiserhöhung wehren kann oder nicht.
Die unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten wird nicht durch die Einräumung eines Rechts zur Lösung vom Vertrag ausgeglichen.
§ 4 AVBGasV ist nicht aufgrund § 306 Abs. 2 BGB als dispositives Recht heranzuziehen, weil er nur auf den Tarifkundenbereich, und nicht auf den Sonderkundenbereich anwendbar ist. Hinzu kommt, dass es für den Kunden überraschend im Sinne von § 305 c BGB wäre, wenn durch eine Verweisungskette an die Stelle einer unwirksamen Preisanpassungsklausel ein einseitiges Preisgestaltungsrecht der Beklagten treten würde.
Anstelle der unwirksamen Preisanpassungsklauseln tritt auch kein Preisänderungsrecht in entsprechender Anwendung von § 4 AVBGasV. Die Verordnung gibt dem Versorger kein allgemeines Preisanpassungsrecht, sondern das Recht zur Bestimmung und Änderung der allgemeinen Tarife und Bedingungungen. Da die Kunden keine Tarif-, sondern Sondervertragskunden sind, ergibt sich der Preis, den sie zu zahlen haben nicht aus den allgemeinen, für jedermann geltenden Tarifen der Beklagten, sondern aus vertraglicher Vereinbarung. Auf einen solchen vereinbarten Preis findet das Tarifbestimmungsrecht des Versorgers weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung (BGHZ 176, 244ff.).
Der Beklagten steht kein auf § 315 BGB gegründetes Preisanpassungsrecht zu. Diese Vorschrift ist nicht anwendbar, da die Parteien keine wirksame Befugnis zur einseitigen Leistungsbestimmung vereinbart haben und ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten sich auch nicht kraft Gesetzes ergibt.
Ein Preisanpassungsrecht steht der Beklagten nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu.
Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, dass den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zu Gunsten des Kunden verschiebt (BGHZ 90, 69 ff.; BGHZ 137, 153 ff.; BGH NJW 2009, 321 ff.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, so dass dahinstehen kann, ob im Vertrag ausreichende Anhaltspunkte für einen objektiv zu ermittelnden hypothetischen Parteiwillen gegeben sind, der nur eine ernsthafte Gestaltungsmöglichkeit zulässt.
Es ist aus den bereits unter 3. dargelegten Gründen bereits nicht feststellbar, dass der Wegfall der streitgegenständlichen Erhöhungsklausel zu einem unzumutbaren Ergebnis führt. Die Beklagte hat keine Umstände dargetan, die eine andere Beurteilung gebieten. Mögliche praktische Schwierigkeiten, die darin liegen, dass die Zeitpunkte des Vertragsschlusses von Kunde zu Kunde variieren, sind nicht ausreichend, ebensowenig, dass die Kündigung nur in der Zukunft gerichtet ist und Vorfinanzierungskosten entstehen können, da das Risiko einer Änderung einer flexiblen Kalkulationsgrundlage jedem Vertrag inneliegt. Es führt auch zu keiner anderen Beurteilung, dass die Beklagten möglicherweise aus kartellrechtlichen Gründen gehindert ist, eine Änderungskündigung auszusprechen, da sie jedenfalls nicht gehindert ist, eine ordentlichen Kündigung auszusprechen und die Kunden dann, da im streitgegenständlichen Zeitraum kein anderer Gasanbieter zur Verfügung stand, als Tarifkunden zu allgemeinen Tarifen die von der Beklagten im Rahmen der Billigkeit bestimmt werden können, beliefert werden müssten.
Ein Preisanpassungsrecht der Beklagten kann nicht aus den Grundsätzen der Störung bzw. des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Absatz 1 BGB hergeleitet werden.
Bereits die Störung der Geschäftsgrundlage ist nicht erkennbar. Zur Geschäftsgrundlage gehören alle nicht zum Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien sowie einseitige, dem anderen erkennbare Vorstellungen einer Vertragspartei vom Fortbestand oder Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille auf dieser Vorstellung aufbaut. Einen Wegfall oder eine maßgebliche Änderung solcher Umstände hat die Beklagte nicht dargetan. Weiterhin ist Voraussetzung eines auf § 313 Absatz 1 BGB beruhenden Anpassungsrechts, dass der Berechtigte sich erfolglos um eine Anpassung bemüht hat (Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 313 BGB, Rdn. 41). Hier wurden die Erhöhungen jedoch von der Beklagten einseitig vorgegeben und es ist kein Anpassungsbemühen erkennbar.
§ 242 BGB steht dem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsrecht der Klägerin nicht entgegen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird insoweit Bezug genommen.
Die Rückforderungsansprüche der Klägerin sind nicht gemäß § 814 BGB ausgeschlossen. Die erforderliche positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung, also der Zahlung durch die Kunden, ist nicht gegeben. Dabei genügt die Kenntnis der Tatsachen allein nicht, der Leistende muss auch die zutreffenden rechtlichen Folgerungen ziehen. Da die Rechtslage hier nicht eindeutig höchstrichterlich entschieden war, konnten die Kunden auch keine positive Kenntnis davon haben, dass weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Preiserhöhungsrecht der Beklagten besteht.
Eine Entreicherung der Beklagten gemäß § 818 Abs. 3 BGB kann nicht festgestellt werden, denn es fehlt bereits an einem Ursachenzusammenhang zwischen dem Empfang der rechtsgrundlosen Leistung und einem Vermögensverlust bei der Beklagten. Die Beklagte hätte den behaupteten Vermögensverlust (die Zahlung der höheren Bezugskosten) auch erlitten, wenn die Kunden nur die vertraglich geschuldeten und nicht die erhöhten Entgelte gezahlt hätten. Die Bezugspreise sind bereits erhöht worden, bevor eine Preisanpassung durch die Beklagte erfolgt ist und die Kunden die gestellten Jahresabrechnungen beglichen haben, wobei die Beklagte verpflichtet war, an die Kunden zu den vereinbarten Preisen zu liefern.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Saldierung nach §§ 812, 818 BGB keinen positiven Saldo zugunsten der Klägerin ergebe, da zu marktüblichen Preisen geliefert worden sei. Es ist nicht auf marktübliche Preise abzustellen, sondern bei einer unwirksamen Preisanpassung ist zu den zuvor geltenden tatsächlichen Preisen abzurechnen.
Die von der Beklagten erstmals in der Berufungsinstanz erklärte Hilfsaufrechnung ist unbegründet. Der Beklagten steht kein Schadenersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu. Der Anspruch wird auf die Verletzung der Aufklärungspflicht der Kunden gestützt, da diese nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt haben sollen, dass sie den Preiserhöhungen widersprechen. Ein solches Verhalten stellt jedoch keine Pflichtverletzung im Sinne der genannten Vorschriften dar, da bereits keine dahingehende Vertragspflicht der Kunden festgestellt werden kann.
Es bleibt abzuwarten, ob RWE gegen das Urteil die zugelassene Revision einlegt, um sich in Karlsruhe ggf. eine Klatsche zu holen.