Hallo, lt. kuerzlich ergangener Verordnung Bundesfinanzhof Az. V R 61/03, + einer Verwaltungsanweisung (Bundesfinanzministerium) IV B 8 – S 7100/07/10024 MwSt. Rückforderung, kann Derjenige nach dem 10. August 2000 und vor Januar 2009 einen Trinkwasseranschluss neu gebaut, erneuert, ausgetauscht oder auch nur repariert hat, eine Rückerstattung eines Teils der von ihm bezahlten Umsatzsteuer (7% anstatt berechneter 19%) fordern. Schriftlich habe ich meinen Versorger ENTEGA bereits um Rueckerstattung gebeten, zunaechst kam keine Reaktion. Nach einem Telefonat mit einem Sachbearbeiter wird mir mitgeteilt. die ENTEGA ueberlegt gerade \"ob ueberhaupt ausgezahlt werden muss\". Meinen Hinweis, dass es hier eigentlich nichts zu ueberdenken gibt, beantwortet er wie von ENTEGA gewohnt rotzfresch, \"Es gibt noch genuegend Gerichte, die wir bemuehen koennten\". Ein Bestaetigungsschreiben dass natuerlich anders formuliert wurde, enthaelt lediglich eine Eingangsbescheinigung meines Schreibens & die Bitte um Geduld wg. \"interner Pruefung\".
Meine Frage an \"die Runde\" lautet nun, ob - und inwiefern ich die ENTEGA benoetige um an mein Geld zu kommen, denn die MwSt. ist auf der Rechnung doch eigentlich nur ein \"durchlaufender Posten\", oder ob es Sinn macht sich an das oertliche Finanzamt zu wenden. Da ich der ENTEGA bereits eine Frist zur Zahlung bis 31.5.09 gesetzt habe - angenommen ENTEGA ist zustaendig - wuerde ich ENTEGA nach Weiterem Verzug einen Mahnbescheid etc. zukommen lassen. Macht dies Vorgehen in Ihren Augen Sinn, oder was koennte man sonst nocht tun. Bin fuer Tips dankbar.
Abschliessend sei gesagt, dass etliche Versorger bereits mit der Auszahlung begonnen haben, die ENTEGA jedoch stellt sich so wie immer quer wohlweisslich aufgrund der Tatsache mich in monopolistischer Manier, mit Wasser beliefern \"zu duerfen\". Danke !