@Willy
Wer den Lieferanten wechselt, vereinbart mit dem neuen Lieferanten bei Vertragsabschluss regelmäßig einen Preis, der fortan an diesen kraft vertraglicher Einigung geschuldet ist. Ob dieser Preis des Sondervertrages nachträglich einseitig abgeändert werden kann, richtet sich danach, ob im Vertrag eine wirksame Preisänderungsklausel enthalten ist.
Der bisherige Versorger wird bisher zurückbehaltene Rechnungsbeträge ggf. gerichtlich geltend machen und muss dabei ggf. nachweisen, dass er zu einseitigen Preisneufestsetzungen im konkreten Vertragsverhältnis überhaupt berechtigt war und dass die vorgenommenen einseitigen Preisneufestsetzungen ggf. der Billigkeit entsprachen.
Wer an seinen bisherigen Versorger Zahlungen ggf. unter Vorbehalt geleistet hatte, muss sich vergegenwärtigen, dass etwaige Rückforderungsansprüche wegen unbilliger oder aus anderen Gründen unwirksamer einseitiger Preiserhöhungen der regelmäßigen Verjährung unterliegen.
Ansonsten ändert sich
nichts, mal abgesehen vom Briefkopf der künftigen Verbrauchsabrechnungen, der Vertragsdaten und der Bankverbindung des Energielieferanten. Die Welt dreht sich - wie bisher - einfach weiter. Strom kommt aus der Steckdose, Gas aus dem Rohr.
Wenn der derzeitige Versorger für aktuelle Gaslieferungen 600 €, ein neuer Anbieter hingegen 300 € weniger verlangt, hat man wohl keinen Grund zu zögern, den Lieferanten zu wechseln. Es sei denn, man habe sich auf Dauer bereits an den bisherigen Versorger vertraglich gebunden (zB. Mindestvertragslaufzeit).
In der DaDaR haben auch einige beim bisherigen \"Versorger\" tapfer protestiert und andere sind weggegangen, um woanders das zu finden, was sie bisher vermissten... Für die Betroffenen stellte sich dabei die Frage Wechsel oder Protest über Jahre hinweg. Bis dahin durfte man erst im Rentenalter (nach Anmeldung) auf der anderen Seite frei einkaufen, wenn man das Geld dafür hatte. 1989/90 wurden dann bekanntlich nicht nur Gaskunden auch wegen der Angebote auf dem Markt zunehmend ungeduldig. Am Ende sind die Dableiber (automatisch) auch gewechselt und hatten dann die neuen Preise zu zahlen.
So geht es, wenn ein neuer Grundversorger gekürt wird. Der Lieferant, der in einem Netzgebiet (Zone) die meisten Haushaltskunden beliefert, wird neuer Grundversorger und darf sich fortan um die grundversorgten Kunden kümmern, diesen gegenüber die Preise einseitig festlegen.
\"Wechselprotest\" ist hier nicht unser Thema.