Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Fristberechnung nach § 5 Abs. 2 xxx-GVV

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eislud:
@RuRo

--- Zitat ---§ 186 Geltungsbereich
Für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- und Terminsbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193.
--- Ende Zitat ---
Ich bin der Meinung, daß diese §§ auch für Verordnungen gelten, auch wenn sie im § 186 nicht benannt wurden. Dafür spricht auch die Tatsache, daß die Verordnungen nur aufgrund einer Ermächtigung in einem Gesetz erlassen werden konnten.

Wenn die §§ nicht gelten sollten, dann stellt sich die Frage, nach welchen Richtlinien ansonsten verfahren werden sollte. Gibt es keine anderen Richtlinien, würde ich annehmen, daß man sich auch dann dieser §§ des BGB bedienen würde. Bei fehlenden Regelungen würde ich immer auf das BGB zurückgreifen, unter anderem dafür ist es meines Erachtens da.

RuRo:
@eislud

Der Versorger macht fristgerecht eine Preiserhöhung zum 01.11.08 bekannt. Zum 01.02.09 kommt eine Preissenkung, die macht er nicht bekannt.

Am 03.02.09 nehme ich den Gasbezug auf. Woher soll ich jetzt wissen, ob ich im Rahmen der Grundversorgung oder als Sondervertragskunde beliefert werde?

Auf welcher Basis sollen die notwendigen Bestandteile des Kaufvertrags, insbesondere Preisgestaltung, durch Angebot und Annahme geklärt worden sein?

Im Rahmen eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts, sprich bestehender Grundversorgungsvertrag, mag das noch angehen, bei neuen Vertragsverhältnissen scheint mir das doch vage.


Nochmals zur Fristberechung

Jetzt zweifel ich doch an meinen Formulierungskünsten

Die Anwendbarkeit der BGB-Vorschriften für die Fristberechnung wird nicht in Zweifel gezogen. Es geht wirklich um das dargelegte Berechnungsbeispiel, also letztmals:

Mit Beginn des 01.04.09, das ist ein Mittwoch, soll eine neue Preisgestaltung für den Verbraucher verbindlich werden.

§ 5 Abs. 2 xxx-GVV
Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss (§ 5 Abs. 2 Satz 1 xxxGVV).

Konkrete Frage daraus:

Endet die vorgegebene Frist bereits am Dienstag, 31.03.09 um 23:59:59 Uhr oder zählt der 01.04.09, aufgrund der Formulierung \"mind. 6 Wochen vor der beabsichtigten Änderung\" noch zum Fristende?

Fristberechnungen gehen immer vom Fristbeginn aus. Nachdem eine Handlung, nämlich Bekanntgabe erfolgen muss, ist dies das Ereignis. Der Tag der Bekanntgabe zählt damit nicht zur Frist (§ 187 Abs. 1 BGB). Fristbeginn ist der darauf folgende Tag.

eislud:
@RuRo
Du kannst einen ganz schön stressen.  :D

Man könnte es so verstehen, daß der Tag der Bekanntgabe nach § 187 Abs. 1, also dem Fristbeginn, bei der Frist nicht mitgerechnet wird und daß der Tag des Wirksamwerdens der Bekanntmachung nach § 188 Abs. 1 mit Bezug auf § 187 Abs. 1, also dem Fristende, bei der Frist mitgerechnet wird. (Umgekehrt ist es dann nach § 187 Abs. 2 und entsprechend § 188 Abs. 1 mit Bezug auf § 187 Abs. 2.)

Vermutlich ist es aber schon der falsche Ansatz, weil nämlich der Fristbeginn der 01.04.2009 ist und das Fristende eben dem Fristbeginn vorausgeht.

Aber auch dann käme man zum gleichen Ergebnis.
Es müssen immer 6 Wochen sein, das erscheint mir logisch - Wissen ist aber etwas anderes.

Das würde dann für Dein Beispiel entweder bedeuten:
Am 18.02.2009 (Mittwoch) mußte die Bekanntgabe spätestens erfolgen - der 18.02.2009 zählt nicht mit. Dann kann die Bekanntmachung am 01.04.2009 (Mittwoch) wirksam werden - der 01.04.2009 zählt mit.
Wenn man § 187 Abs. 2 und entsprechend § 188 Abs. 1 mit Bezug auf § 187 Abs. 2 anwendet, käme man zum gleichen Ergebnis. Auch hier müßte die Bekanntmachung am 18.02.2009 (Tag zählt mit) erfolgen um am 01.04.2009 (Tag zählt nicht mit) wirksam zu werden.  

Oder, was ich favorisieren würde:
Bei einem Fristbegin zum 01.04.2009 (Mittwoch) zählt der 01.04.2009 nicht mit, dafür aber der Tag des Fristendes, der 18.02.2009 (Mittwoch).      

Ich glaube nicht, daß sich aus der Formulierung \"mind. 6 Wochen vor der beabsichtigten Änderung\" etwas anderes ergibt. Das \"vor\" ist in meiner favorisierten Version berücksichtigt.

Fristbegin: 01.04.2009, zählt nicht mit.
Fristende: 18.02.2009, zählt mit.

[Edit]
Achja, ich glaube nicht, daß es um einen Sondervertrag geht, sondern um eine Grundversorgung. Die Preissenkung erfolgte mit Wirkung zum 01.04.2009. Ein Neukunde kann sich darauf berufen, auch gegebenenfalls nachträglich, wenn er dann endlich von der Preissenkung erfährt.

Fridericus Rex:

--- Zitat ---Original von eislud
Das würde dann für Dein Beispiel entweder bedeuten:
Am 18.02.2009 (Mittwoch) mußte die Bekanntgabe spätestens erfolgen - der 18.02.2009 zählt nicht mit. Dann kann die Bekanntmachung am 01.04.2009 (Mittwoch) wirksam werden - der 01.04.2009 zählt mit.
Wenn man § 187 Abs. 2 und entsprechend § 188 Abs. 1 mit Bezug auf § 187 Abs. 2 anwendet, käme man zum gleichen Ergebnis. Auch hier müßte die Bekanntmachung am 18.02.2009 (Tag zählt mit) erfolgen um am 01.04.2009 (Tag zählt nicht mit) wirksam zu werden.  

Oder, was ich favorisieren würde:
Bei einem Fristbegin zum 01.04.2009 (Mittwoch) zählt der 01.04.2009 nicht mit, dafür aber der Tag des Fristendes, der 18.02.2009 (Mittwoch).      

--- Ende Zitat ---

ist das im Ergebnis nicht das gleiche?

eislud:
@Fridericus Rex

--- Zitat ---Original von eislud
Aber auch dann käme man zum gleichen Ergebnis.
--- Ende Zitat ---
 :D

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