Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Fristberechnung nach § 5 Abs. 2 xxx-GVV

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RuRo:
Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss (§ 5 Abs. 2 Satz 1 xxxGVV).

Eine Preisänderung soll zum 01.04.09 wirksam werden.

Liege ich richtig, dass es sich bei der 6-Wochenfrist um eine Ereignisfrist (§ 187 Abs. 1 BGB) handelt?

Durch die Regelung \"vor der beabsichtigten Änderung\" wäre das Fristende der 31.03.09 und die Preisanpassung müsste spätestens am 17.02.2009 veröffentlicht werden!?

Black:
Interessanterweise wird vertreten, dass bei Preissenkungen die 6 Wochenfrist nicht einzuhalten ist. (Morell, GasGVV, § 5, Rdn. 13)

eislud:
@Black
Das macht ja auch Sinn, weil es hier um den Schutz des Verbrauchers geht. Bei Preissenkungen ist der Verbraucher wohl nicht schutzbedürftig. Es würde sich wohl auch schon kein Verbraucher darüber beschweren.
Im umgekehrten Fall läßt sich daraus wohl kaum ableiten, daß die Frist auch bei Preiserhöhungen hinfällig ist, oder?

RuRo:
@Black
Interessanter Aspekt. An welchem Preis hat sich dann der grundversorgte Neukunde, der diese nach der Preissenkung aufnimmt, zu orientieren?

Ausserdem beantwortet dies nicht die konkrete Fragestellung nach der Fristberechnung?

@eislud
Auch an dich die Frage: An welchen Preisen müssen sich dann Neukunden orientieren?

Möglich wäre ggf. , dass sich die Grundversorgungstarife, mangels öffentlicher Bekanntgabe und damit fehlender Wirksamkeit, in Sondertarife umwandeln, die keiner Bekanntgabepflicht unterliegen. Das muss es sein  ;)

Und wenn es dem Grundversorger mal wieder in den Kram passt, gerade ein paar Euronen erwirtschaftet wurden, die in eine Bekanntgabe in der Tagespresse investiert werden können, ändert er den Tarifstatus durch wirksame Bekanntgabe usw. usw. Kann es ja wohl nicht wirklich sein.

eislud:
@RuRo
Ich würde meinen, daß die abgesenkten Preise ab dem angegebenen Termin gelten. Darauf darf ich mich als Verbraucher verlassen. Der Neukunde würde also auch die abgesenkten Preise erhalten.

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