@RuRo
Du kannst einen ganz schön stressen.

Man könnte es so verstehen, daß der Tag der Bekanntgabe nach § 187 Abs. 1, also dem Fristbeginn, bei der Frist nicht mitgerechnet wird und daß der Tag des Wirksamwerdens der Bekanntmachung nach § 188 Abs. 1 mit Bezug auf § 187 Abs. 1, also dem Fristende, bei der Frist mitgerechnet wird. (Umgekehrt ist es dann nach § 187 Abs. 2 und entsprechend § 188 Abs. 1 mit Bezug auf § 187 Abs. 2.)
Vermutlich ist es aber schon der falsche Ansatz, weil nämlich der Fristbeginn der 01.04.2009 ist und das Fristende eben dem Fristbeginn vorausgeht.
Aber auch dann käme man zum gleichen Ergebnis.
Es müssen immer 6 Wochen sein, das erscheint mir logisch - Wissen ist aber etwas anderes.
Das würde dann für Dein Beispiel entweder bedeuten:
Am 18.02.2009 (Mittwoch) mußte die Bekanntgabe spätestens erfolgen - der 18.02.2009 zählt nicht mit. Dann kann die Bekanntmachung am 01.04.2009 (Mittwoch) wirksam werden - der 01.04.2009 zählt mit.
Wenn man § 187 Abs. 2 und entsprechend § 188 Abs. 1 mit Bezug auf § 187 Abs. 2 anwendet, käme man zum gleichen Ergebnis. Auch hier müßte die Bekanntmachung am 18.02.2009 (Tag zählt mit) erfolgen um am 01.04.2009 (Tag zählt nicht mit) wirksam zu werden.
Oder, was ich favorisieren würde:
Bei einem Fristbegin zum 01.04.2009 (Mittwoch) zählt der 01.04.2009 nicht mit, dafür aber der Tag des Fristendes, der 18.02.2009 (Mittwoch).
Ich glaube nicht, daß sich aus der Formulierung \"mind. 6 Wochen vor der beabsichtigten Änderung\" etwas anderes ergibt. Das \"vor\" ist in meiner favorisierten Version berücksichtigt.
Fristbegin: 01.04.2009, zählt nicht mit.
Fristende: 18.02.2009, zählt mit.
[Edit]
Achja, ich glaube nicht, daß es um einen Sondervertrag geht, sondern um eine Grundversorgung. Die Preissenkung erfolgte mit Wirkung zum 01.04.2009. Ein Neukunde kann sich darauf berufen, auch gegebenenfalls nachträglich, wenn er dann endlich von der Preissenkung erfährt.