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Autor Thema: Rückzahlungsanspruch ?! - wie sollen wir uns verhalten  (Gelesen 5203 mal)

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Offline Wackerbauer

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Sehr geehrte Interessenten,
sehr geehrter Herr Cremer,

wir haben nun die Jahresabrechnung unseres Gasversorgers (ESB) erhalten. Wider Erwarten hat sich eine Rückzahlung ergeben und dies aus folgenden Gründen?  Wie sollen wir jetzt vorgehen.

Unser Gasverbrauch war dieses Abrechnungsjahr weniger als 15.000 kWh so dass wir in eine andere Preisgruppe gefallen sind. Unser Jahresgrundpreis hat sind somit von vorher 100,20€/Jahr  auf  32,40€/Jahr gesenkt. Der Preis pro Einheit ist dafür höher als vorher und zwar wie folgt:     01.07.04 – 31.08.04  anstatt 0,036 / kWh   jetzt  0,0405 / kWh
Nach Erhöhung:   01.09.04 – 30.06.05  anstatt 0,039 / kWh   jetzt  0,0435 / kWh

Wenn man die beiden Preisgruppen vergleicht, kommt man auf eine Ersparnis von ca. 5,00€.
Auf  unser Widerspruchschreiben bzl. der Erhöhung zum 01.09.04 wird in keinster Weise eingegangen. Wie sollen wir uns jetzt verhalten ?
Des weiteren haben wir gegen die Gaspreiserhöhung zum 01.07.2005 (brutto um 0,64 cent / kWh) auch schon Widerspruch eingelegt (natürlich auch wieder per Einschreiben). Nur was sollen wir mit unserem monatliche Abschlagsbetrag machen?  Sollen wir diesen jetzt erhöhen um nächsten Jahr keine so hohe Nachzahlung zu erhalten. Oder sollen wir den Betrag in gleicher Höhe belassen weil wir gegen die Erhöhung sowieso Widerspruch erhoben haben, oder sollen wir sogar den monatlichen Betrag reduzieren ???  Wie wissen nicht mehr was wir machen sollen !

Mit freundlichen Grüßen

D. Wackerbauer

Offline RR-E-ft

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Rückzahlungsanspruch ?! - wie sollen wir uns verhalten
« Antwort #1 am: 21. Juli 2005, 12:59:58 »
@Wackerbauer


Wenn die Abschläge zu Überzahlungen führen würden, müssen Sie die zutreffenden Abschläge neu berechnen, dies dem Versorger mitteilen und entsprechend kürzen. Hierzu gibt es bereits viele Beiträge im Forum.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Cremer

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Rückzahlungsanspruch ?! - wie sollen wir uns verhalten
« Antwort #2 am: 21. Juli 2005, 15:42:09 »
Hallo Herr Wackerbauer,

Eine nachträgliche Forderung auf Erstattung des Differenzbetrages zwischen Ihrer rechnungsaufstellung und der des Versorgers ist leider schlecht möglich.
Sie hätten bereits früher anhand des Verbrauchs des Vorjahreszeitraums x Preisstand vor Widerspruch die aktuelle Abschlagshöhe errechnen sollen und dies dem Versorger als max. Abschlagshöhe mitteilen sollen. Somit wäre eine nachzahlung entstanden.

Reduzieren sie jetzt die neuen Abschläge für das künftige Rechnungsjahr entsprechend, dass dann eine Nachzahlung rauskommt. also unter die Abschläge vom letzten Jahr. Gute Argumentation gegenüber dem Versorger haben Sie ja, weil Sie eine Überzahlung hatten.
Also radikal nach unten mit der Abschlagshöhe
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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Rückzahlungsanspruch ?! - wie sollen wir uns verhalten
« Antwort #3 am: 21. Juli 2005, 15:54:42 »
@Wackerbauer

Wegen schon geleisteter Beträge wären Sie auf einen Rückersttungsprozess verwiesen.

Für einen solchen haben Sie drei Jahre (Verjährungsfrist) Zeit.

Warten Sie einfach ab, wie die Gerichte zur Billigkeit der Preiserhöhung entscheiden werden (wenn mal vom EVU geklagt werden sollte) und werten sie diese erfahrungen dann ggf. für einen Rückerstattungsprozess aus.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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