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Autor Thema: OLG Dresden, B. v. 18.03.2009 - 8 U 2406/07 untersagt Preisänderungsklauseln EnviaM unter Strafe  (Gelesen 3164 mal)

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OLG Dresden, B. v. 18.03.2009 - 8 U 2406/07 Preisänderungsklausel Strom unzulässig

Zitat
(1) \"Soweit sich die unmittelbaren Kosten für Beschaffung, Übertragung, Verteilung und/oder Lieferung der elektrischen Energie künftig ändern, ist EnviaM jederzeit berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Preiserhöhungen dürfen jährlich insgesamt nicht mehr als 15 Prozent des vertraglichen Stromlieferungsentgeltes (vor sämtlichen Abgaben wie Steuern, Gebühren, Beiträge oder Sonderabgaben bzw. hoheitlich veranlasste Umlagen) betragen. Eine Preisanpassung wird EnviaM mit einer Frist von sechs Wochen ankündigen. Sollten Preise über 15 Prozent des geltenden Stromlieferungsentgeltes erhöht werden, steht es dem Kunden frei, den Vertrag unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist zu dem Zeitpunkt, an dem die Preisänderungen wirksam werden, schriftlich zu kündigen.\"

(2) \"Bei Änderungen der Kosten für die Beschaffung, Übertragung und/oder Verteilung der elektrischen Energie bleibt Envia freigestellt, eine entsprechende Anpassung der unter Ziffern 2.1 und 2.2 genannten Preise (=Nennpreise) vorzunehmen. Bei diesen Preisänderungen wird Envia die Kunden in geeigneter Weise unterrichten, z.B. durch öffentliche Bekanntgabe; Envia ist nicht verpflichtet, jeden Kunden einzeln zu benachrichtigen. Bei einer Preiserhöhung kann der Kunde das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der Bekanntgabe folgenden Kalendermonats schriftlich kündigen.\"

Um der Benachteiligung der Kunden ein Ende zu setzen, hatte die Verbraucherzentrale Brandenburg das Unternehmen aufgefordert, diese Klauseln nicht mehr zu verwenden. Da der Versorger nicht bereit war einzulenken, klagten die Verbraucherschützer – mit Erfolg.

 

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