Energiepreis-Protest > Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße
erneute Verhandlung
RR-E-ft:
Wenn es sich um einen gewerblichen Kunden handelt, der kein Haushaltskunde im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG ist, dann kann es sich um keinen Fall der Grundversorgung handeln.
Allenfalls könnte ein Fall des § 116 EnWG vorliegen.
OLG Dresden, Urt. v. 13.07.10, Az. 9 U 93/10 Abgrenzung Tarifkunde/ Sondervertrag
mathaub:
§ 116 EnWG 2005 ist einschlägig.
mathaub
RR-E-ft:
Wenn § 116 EnWG einschlägig ist, stellt sich die Frage, ob bei einer (erstmaligen) Preisänderung nicht einen Fall des § 116 Satz 2 EnWG vorliegt (dafür Salje, EnWG. § 116 Rn. 14 f.). Die GasGVV gilt dafür jedenfalls nicht, § 1 GasGVV.
Weiter stellt sich die Frage, ob überhaupt weiter Tarifpreise gem. § 116 EnWG iVm. § 4 AVBGasV öffentlich bekannt gegeben wurden oder aber lediglich Allgemeine Preise der Grund- und Ersatzversorgung, die nunmal per definitionem keine Allgemeinen Tarife im Sinne des § 116 EnWG sein können.
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