Energiepreis-Protest > Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße

erneute Verhandlung

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bolli:
@rebell77

Hab auf eurer Homepage leider nur den Hinweis auf die nächste Rund eam 29.06.09 gefunden, aber nichts zu dem Verhandlungstag am 11.05.09. Steht da nochwas davon ?

Gruß
bolli

Rebell77:
@bolli

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§ 315 BGB:
Ich verstehe das nicht. Ausweislich der Homepage der Initiative ging das Gaspreisurteil in der ersten Instanz verloren. Dabei klang doch hier fast immer alles postiv. Weiß jemand was da in Neustadt passiert ist? Irgendwie bekomme ich langsam den Eindruck die EVU gewinnen - zumindest im Grundversorgungsbereich - mehr Urteile als sie verlieren.

Initiative SWN:
Leider ging dieser Prozess, zumindest vorerst, verloren. Aber lesen Sie unsere Reaktion darauf:
Richterin überfordert? Urteil gegen unsere Mitstreiterin gesprochen.
Sobald  das Urteil mit Begründung vorliegt, werden wir prüfen, ob überhaupt der Tatbestand richtig erfasst wurde und werden dann eine Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO (Berichtigung des Tatbestandes: (1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.) und darauf aufbauend eine Ergänzung des Urteils nach § 321a ZPO (Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör) verlangen.

Das Nichtbeachten vieler Fakten, die in unseren Schriftsätzen vorgetragen wurden, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Denn die Billigkeitsfrage nur allein auf die Einkaufskonditionen des Gasbezugs zu reduzieren, ist schon dreist. Noch dreister ist, dass ausgerechnet Zeugen des Wirtschaftsprüfungsinstituts WIBERA gehört wurden, die den SWN schon über Jahre ihre Bilanzen erstellen. Das, was die Stadtwerke an Unterlagen und Zeugen zur Billigkeit ihrer Gaseinkaufspreise vorgelegt haben, genügt deshalb keinesfalls zum Nachweis der Billigkeit.
Wie kann es überhaupt sein, dass angeblich über Jahre hinaus noch nicht einmal die Einkaufspreise weitergegeben wurden, aber trotzdem Millionen-Überschüsse zweckentfremdet werden konnten? Für wie dumm wird denn der Bürger immer wieder gehalten?

Und allein deswegen werden wir weiterkämpfen und Berufung einlegen.
 http://www.initiative-gaspreise-swn.de

mathaub:
Der Senat des OLG zeigte sich in der heutigen Berufungsverhandlung sehr informiert und gut vorbereitet. Die Verhandlung dauerte über eine Stunde:

1.
Die Beklagte ist gewerbliche Kundin und als solche wohl nicht geeignet als \"Musterfall\"
wie von den SWN gewünscht.
2.
Der allgemeine Versorgungsvertrag aus dem Jahr 2004 ist kein Sondervertrag, die
Beklagte ist Tarifkundin. Diese rechtliche Wertung kann durchaus gezogen werden.
Die Tarifstruktur der SWN ist in den streitigen Jahren auf Tarifkundenverhältnisse
ausgelegt gewesen. Der vorgetragenen Argumenation zur praktizierten
Bestpreisabrechnung will der Senat nicht folgen.
3.
Die Beklagte ist damit Tarifkundin im streitigen Zeitraum 2004-2007 und der Klägerin
SWN steht eine gesetzliche Preisänderungsbefugnis zu.
4.
Allerdings ist das Ausgangsurteil des LG FT bei der Beweiswürdigung zu
beanstanden.
Auf substantiiertes Bestreiten der Beklagten hin hätte das Gericht nicht urteilen
dürfen ohne die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Dies will der Senat
nachholen.
Insb. die Unstimmigkeiten in den Prüfberichten der WIBERA AG hätte das Erstgericht zur Einholung eines Gutachtens bestimmen müssen.
5.
An die Adresse der Klägerin gerichtet:
a.
sie hat umfassend Ihre Kalkulation in der Gassparte offenzulegen
b.
alle Preisbestandteile und deren Entwicklung, bezogen allein auf die Gassparte sind
darzulegen.
c.
der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen steht dem nicht entgegen,
da nur so bei der Billigkeitsüberprüfung auch den berechtigten Interessen der
Verbraucher Rechnung getragen werden kann.
d.
insb. ist die Kostensituation beim Personal nach der Gassparte aufzuschlüsseln
e.
Vertraulichkeit soll über eine Verschwiegenheitsverpflichtung für die Beklagtenseite
hergestellt werden.

19.08.2010 mathaub.

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