Energiepreis-Protest > KEW Neunkirchen

Nötigung von KEW?

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Panthau:
Wenn zwei Männer von der KEW (wider besseres Wissen) den Auftrag bekommen, OHNE einstweilige Verfügung den Stromzähler UND den Wasseranschluss auszubauen, ist das dann Nötigung von Seiten des Auftraggebers?

Und ist es Nötigung, wenn einer der beiden Männer (wider besseres Wissen) sinng. sagt \"Wenn sie uns nicht ins Haus lassen können wir das Wasser auch von der Straße aus abdrehen\"?

Black:
Um einen Strom- oder Wasserzähler auszubauen zu dürfen bedarf es keiner einstweiligen Verfügung.

Die einstweilige verfügung wird eher umgekehrt oft angewendet um eine solche Sperrung abzuwehren.

bjo:
Hallo,
der Versorger ist berechtigt Anschlüsse zu sperren!
Eine Sperrung ist an ein gewisses Prozedere gebunden!

1. Widersprüchler dürfen ciht gesperrt werden!
2. eine Sperrung muß schiftlich (ich glaub 14 Tage) vorher angemeldet werden
3. eine Sperrung muß der Verhälnismäßigkeit entsprechen
usw..

mehr hier !

Panthau:

--- Zitat ---Original von Black
Um einen Strom- oder Wasserzähler auszubauen zu dürfen bedarf es keiner einstweiligen Verfügung.
--- Ende Zitat ---
Ich glaube in dem Fall vertraue ich da meinem RA.
Und in der Tat sind die beiden Herren wieder weggefahren, nachdem ich sie darauf aufmerksam gemacht habe, daß sie mir KEINE einstweilige Verfügung vorgezeigt hatten:

http://www.anwaltsinfo.de/rechtaktuell/beitraege/dieeinstweiligeverfuegung/index.html

\"Die einstweilige Verfügung ist der übliche Verfahrensfortgang nach einer Abmahnung.\"


--- Zitat ---Original von bjo
2. eine Sperrung muß schiftlich (ich glaub 14 Tage) vorher angemeldet werden
3. eine Sperrung muß der Verhälnismäßigkeit entsprechen
--- Ende Zitat ---
2. uns wurde keine Sperrung an Tag X angekündigt.
3. Verhältnismäßig wäre das ganz sicher nicht gewesen.


--- Zitat ---mehr hier !
--- Ende Zitat ---
Wo denn?

Christian Guhl:

--- Zitat ---Original von Black
Um einen Strom- oder Wasserzähler auszubauen zu dürfen bedarf es keiner einstweiligen Verfügung.
--- Ende Zitat ---
Da hat er Recht ! Eine einstweilige Verfügung muss der Kunde beantragen, wenn er sich gegen die Sperrung zur Wehr setzen will. Oder der Versorger beantragt eine einstweilige Verfügung auf Duldung der Sperre, wenn ihm der Zugang verweigert wird. Ich vermute, so wird es bei Ihnen sein. Die Herren sind wieder gegangen und werden als Nächstes eine einstweilige Verfügung auf Duldung der Sperre und Zugang zum Zähler erwirken. Sie müssen  jetzt eine Schutzschrift beim AG hinterlegen, dass diese einstweilige Verfügung nicht ohne mündliche Verhandlung erlassen wird. Aber wenn Sie einen Anwalt haben, wird der ja wissen, was jetzt zu tun ist.

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