Energiepreis-Protest > KEW Neunkirchen

Nötigung von KEW?

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Panthau:

--- Zitat ---Original von Christian GuhlSie müssen  jetzt eine Schutzschrift beim AG hinterlegen, dass diese einstweilige Verfügung nicht ohne mündliche Verhandlung erlassen wird.
--- Ende Zitat ---
Das habe ich schon gemacht (siehe meinen Thread im selbem Forum).

Ich will wissen ob das alles Nötigung war, da KEINER von uns eine eisntweilige Verfügung hatte?
Aber ich hatte das HAUSRECHT.
Die kommen hier her und meinen sie könnten so einfach in unser Haus eindringen bzw. dann das Wasser von der Straße abstellen!

reblaus:
@Panthau

--- Zitat ---Strafgesetzbuch
§ 240 Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(...)
--- Ende Zitat ---

In Ihrem Falle wäre der Versuch Strom und Wasser zu sperren die Drohung mit einem empfindlichen Übel, es fehlt aber daran, dass man Sie zu einer Handlung Duldung oder Unterlassung veranlassen will. Dann müsste das ganze rechtswidrig sein, das dürfte auch nicht gegeben sein, weil sich die Arbeiter schließlich nicht mit Gewalt Einlass verschafft haben, sondern wieder gegangen sind, als Sie ihnen den Zugang verwehrten.

Ergebnis ist, dass noch nicht einmal der Tatbestand der Nötigung erfüllt ist.

Panthau:
Das ist im entsprechenden Paragraph (§ 240 Nötigung StGB) eine ODER-Verknüpfung:

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Also fehlt da garnichts, wenn mir jemand mit einem empfindlichen Übel droht. Da das lediglich einer der 3 genannten Optionen ist, die den Tatbestand erfüllen.

Was mich interessiert ist, ob aus den AGBs (oder irgendwelchen Staatsverträgen - wie z.B. den der GEZ) hervorgeht, daß die so einfach mal vorbeikommen dürfen und mir mit etwas drohen, wofür man eigentlich ein von einem Richter unterzeichnetes Dokument braucht.
Sprich eine einstweilige Verfügung.
Selbst die Polizei braucht einen Durchsuchungsbeschluss, wenn sie in ein Haus oder eine Wohnung will.

Wasserwaage:
wenn sie das so brennend interessiert, warum fragen sie dann nicht ihren anwalt.

oder sich selbst?! sie scheinen ja eh alles besser zu wissen als diejenigen die ihnen mit rat zur seite stehen möchten.



mal ne ganz blöde frage am rande: wieso will man ihnen denn eigentlich das wasser abstellen?! nicht GEZahlt?!

Christian Guhl:
@Panthau
Das Recht zu sperren ergibt sich aus der GVV ! Dazu braucht man kein \"vom Richter unterzeichnetes Dokument\" !Eine einstweilige Verfügung muss der Versorger nur haben, wenn Sie den Zutritt verweigern und man trotzdem an den Zähler will. Ist er in Besitz so einer Verfügung, kann der Versorger sich den Zutritt auch mit der Polizei verschaffen ! Im Gegenzug können Sie eine einstweilige Verfügung beantragen, wenn Sie der Meinung sind, die Sperrung wäre nicht rechtens.

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