@Belkin
Ein sehr interessantes Urteil, vielen Dank. Folgende Begründung ist daher mit der neuesten Rechtsprechung nicht mehr vereinbar.
Original von reblaus Beim Verzug kommt es nämlich nicht darauf an, wann die Leistung erfüllt wurde, sondern darauf, wann der Schuldner das notwendige in die Wege geleitet hat, dass die Schuld erfüllt wird.
Allerdings ändert dies nichts daran, dass folgende Aussage nicht richtig ist.
Original von RR-E-ft Wurde für die Fälligkeit eines Abschlages der 2. des Monats bestimmt, ist das Geld an diesem Tag nicht auf dem Konto eingegangen, geht am 3. des Monats automatisch die Mahnung raus, deren angemessene Mahnkosten grundsätzlich verlangt werden können.
Hier geht es nämlich nicht darum, ob die Zahlung am letzten Tag vor Eintritt des Verzugs beim Gläubiger eingeht, sondern ob diese schon am ersten Tag der Fälligkeit einzugehen hat. Um am ersten Tag der Fälligkeit eingehen zu können, müsste der Gläubiger den Schuldner zwingen können, bereits vor Eintritt der Fälligkeit zu leisten.
Nach § 271 Abs. 2 BGB kann der Gläubiger die Leistung nicht vor Fälligkeit verlangen. Dem Schuldner ist es somit nicht möglich, zum ersten Termin zu leisten, an dem dies von ihm gefordert werden kann, um mittels Überweisung eine rechtzeitige Zahlung zu bewirken. Der Gläubiger ist durch die neue Rechtssprechung zumindest gehalten eine so lange Zahlungsfrist zu gewähren, dass es objektiv überhaupt möglich ist, eine rechtzeitige Zahlung vorzunehmen.
RR-E-fts Aussage müsste so modifiziert werden, um mit dem EuGH übereinzustimmen:
Wurde als letzter Tag der Zahlungsfrist eines Abschlags der 2. des Monats bestimmt, …
Vielleicht ist dieser kleine Disput, wie so manch anderer einfach auf eine kleine Unachtsamkeit in der Formulierung zurückzuführen. Wer hätte dafür nicht Verständnis.