[ 9-O-253-03 25-05-2004 ; 7-U-140-04 15-02-2005 ]
Das KG Berlin schließt sich nun endlich auch der Rechtsprechung des BGH in einem neueren Urteil an, wonach § 315 BGB durch § 30 AVBV nicht ausgeschlossen wird:
http://www.kammergericht.de/entscheidungen/7_u_140-04.pdfEntgegen den Berliner Wassertarifen mit strengem Genehmigungsvorbehalt unterliegen Erdgaspreise keinerlei Genehmigungsvorbehalt, weshalb dabei die Preiskalkulation entsprechend dem Urteil des BGH NJW- RR 1992, 183, (185) mit den entsprechenden Kriterien für die Billigkeitskontrolle von Energiepreisen offen zu legen ist.
Auch die Stromtarifaufsicht gem. § 12 BTOElt ist längstens nicht so streng wie der Genehmigungsvorbehalt der Berliner Wasserversorgung.
Damit gilt das auch für die Billigkeitskontrolle von Strompreisen der Gebietsversorger.
Das Kammergericht Berlin war nach dem Aufsatz der Fachkollegen die letzte Bastion, die sich der Rechtsprechung des BGH widersetzte:
Das schreiben Freshfield Bruckhaus Deringer (Dr. Kunth´s Kollegen) selbst:
http://www.der-syndikus.de/briefings/vw/vw_034.htmNun nicht mehr !!!!
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt