Energiepreis-Protest > EWE
Strompreisprotest aufgeben? Wenn ja wie vorgehen?
Emsländer:
Zitat
16) Keiner da, der da seine Erfahrungen mitteilen kann, wie EWE sich verhält, bzw. wie man am besten vorgehen könnte, damit man keine Federn lassen muß?
Doch! Es sind viele da, doch einige gutgemeinte Tipps (wollen Sie nicht hören!?) sollten Sie nicht ignorieren. (Füße still, eine örtliche Protestgruppe aufsuchen etc.)
Ich empfehle, weil es Ihnen keine Ruhe läßt, einen Anwalt.
Der kann Ihnen über Kosten und Aussichten sicherlich die gewünschte! Auskunft geben...oder besser noch:\" Zahlen und ruhig schlafen!\"
Zitat
Mahnkosten und Zinsen dürften doch eigentlich auch bei Aufgabe nicht gefordert werden, oder doch? Schließlich wurde wegen § 315 widersprochen und dann sind Mahngebühren und Zinsen doch unzulässig.
Meinen Sie, der Versorger schenkt Ihnen bei Aufgabe! (weil Sie so schön schwach geworden sind) zur Belohnung seine Auslagen und Zinsen...
Sorry! Hier gibt´s keine verbindlichen Rechtsauskünfte und sicherlich keine Berechnungen...
Energiesparfuchs:
Hallo Emsländer,
Füße still halten tue ich, daß heißt aber ja noch lange nicht, daß man auch gleichzeitig den Kopf in den Sand stecken muß.
Und die Antworten hier ignoriere ich auch nicht!
Es geht nicht unbedingt um Rechtsauskünfte, sondern um Erfahrungsaustausch mit Gleichgesinnten (also von den Laien). Dafür ist ein Forum ja nun mal da, oder nicht?
Daß man sich gegenseitig hilft, falls man etwas weiß, was von einem anderen erfragt wurde.
Und Rechtsauskünfte gibt es ja hier im Forum reichlich von \"unseren\" Anwälten.
Also ich erwarte nicht unbedingt etwas, aber Hoffnung auf weiterführende Infos ist/war durchaus vorhanden.
Es kann nie schaden möglichst viele Informationen zu haben, und zwar rechtzeitig. Denn, wenn die Lage so wäre, daß sie ungünstig (z.B. rechtlich oder finanziell) ist, ist ja keinem der Verbraucher damit gedient, wenn \"Füße stillhaltende\" und \"Kopf in den Sand steckende Leute\" dazu beitragen, daß ungünstige Urteile für den Verbraucher entstehen, die vermeidbar gewesen wären.
Um dies aber beurteilen zu können, sind Infos nötig. Und wenn die Kostenfrage etwas klarer wäre, dann ließen sich die Füße vielleicht gelassener still halten! :)
Die Informationen, die ich bis jetzt erhalten habe (Verbraucherzentrale , Internetrecherche usw. ...) haben zu meinen Fragen hier im Forum geführt, die zum größten Teil leider noch offen sind. Schade eigentlich.
Und einen Anwalt einzuschalten, ist was die Kosten betrifft, ja wohl besser, wenn die Klage vorliegt, dann hat man wenigstens die Chance, daß diese, falls man vor Gericht gewinnt, vom Kläger bezahlt werden dürfen. Außerprozessuale Kosten muß man nämlich auf jeden Fall selber tragen.
Grüße
Energiesparfuchs
Und noch etwas:
--- Zitat ---Meinen Sie, der Versorger schenkt Ihnen bei Aufgabe! (weil Sie so schön schwach geworden sind ...)
--- Ende Zitat ---
Das hat nichts mit Schwäche zu tun, sondern ist eine reine Finanzfrage, sonst gar nichts! Auch hier wäre die Rechtslage, was das EVU darf und was nicht, interessant! ?(
Emsländer:
Hallo Energiesparfuchs,
Ob Sie Aussicht auf Erfolg haben, hängt von Ihrem speziellen Fall ab, das kann man nicht allgemein beantworten.
Ich wollte Sie auch nicht ermuntert aufzugeben, denn es tut sich viel in letzter Zeit für uns Kunden. Langsam erkennen auch Gerichte das es nicht nur den Versorger gibt ( wo alles Recht ist)..
Ich empfehle http://www.energie-initiative-ol.de/ dort sind Sie immer auf den neusten Stand. Dort gibt es auch Adressen und neuste Info´s, Links zu Protestgruppen in ihrer Nähe...
Keinesfalls wollte ich den Mut nehmen. Standhaft bleiben!
RR-E-ft:
@Energiesparfuchs
Bei Strom und Gas verhält es sich gleich.
Einseitige Preiserhöhungen gegenüber Tarifkunden gem. §§ 10 Abs. 1 EnWG, § 4 AVBV bzw. gegenüber grundversorgten Kunden gem. § 36 Abs. 1 EnWG, 5 GVV, denen widersprochen wurde, unterliegen der gerichtlichen Billigkeitskontrolle in direkter Anwendung des § 315Abs. 3 BGB, ohne dass es auf eine Monopolstellung ankommt. Es gelten die gleichen inhaltlichen Grundsätze für die gerichtliche Billigkeitskontrolle (Nachweis Kostenerhöhungen, kein Ausgleich bei den anderen konkreten preisbildenden Faktoren des konkreten sog. Preissockels usw.).
Die Zulässigkeit einseitiger Preisänderungen gegenüber Sondervertragskunden (günstigere Preise vereinbart als die Allgemeinen Tarife) richtet sich hingegen ausschließlich danach, ob gem. § 305 BGB überhaupt eine Preisänderungsklausel wirksam in den Vertrag einbezogen wurde und wo dies der Fall sein sollte, ob diese dem Transparenzgebot des § 307 BGB entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06 und OLG Oldenburg, Urt. v. 05.09.2008 - 12 U 49/07).
Energiesparfuchs:
@ R-E-Eft,
... immer, wenn man glaubt es geht nicht mehr, kommt von irgendwo ein Lichtlein her ... :)
--- Zitat ---ohne dass es auf eine Monopolstellung ankommt...*
--- Ende Zitat ---
Das klingt gut, sehr gut sogar!
Vor einiger Zeit hieß es ja, daß der Verbraucher nicht mehr wegen § 315 BGB bzgl. Strom protestieren kann, weil er ja wechseln kann. Dafür gab es ein Urteil.
Inzwischen gab es wohl ein oder mehrere Urteile, die oben Genanntes *
stützen.? Was ja dann wohl wieder zu dem Stand führt, den wir 2005 hatten. Was ja sehr erfreulich ist!
Dies(e)s Urteil(e) sind mir, trotz vielen Lesens, nicht bekannt.
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir Aktenzeichen und/oder Links dazu geben würden.
Grüße
Energiesparfuchs
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