Banktip.de, 21.04.2009, Urteil: Gebührenklausel der Sparkassen unwirksam
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte [...] unter Berücksichtigung der Marktlage [...] gemäß § 315 nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt.
Der Bundesgerichtshof befand, dass diese Klausel Verbraucher unangemessen benachteilige. [...] Auch solche Leistungen könnten sich die Sparkassen bezahlen lassen, die sie ausschließlich im eigenen Interesse vornehmen.
Das in der fraglichen Klausel enthaltene einseitige Recht zur Preisänderung benachteilige Verbraucher ebenfalls unangemessen. Die Voraussetzungen für eine Preisanpassung seien dort nicht eindeutig geregelt. Außerdem enthält die Klausel nach Ansicht der Karlsruher Richter keine Pflicht zur Senkung der Gebühren bei sinkenden Kosten. Auch sei für den Fall einer Preiserhöhung keine Bindung an den Umfang der Kostensteigerung enthalten. Die Sparkassen hätten so die Möglichkeit, durch Preisanpassungen nicht nur Kosten auf den Kunden abzuwälzen sondern auch zur Steigerung des eigenen Gewinns Gebühren anzupassen.
In seiner Entscheidung führt der BGH weiter aus, dass auch ein einseitiges Zinsanpassungsrecht, wie es sich die Sparkassen in ihren AGB vorbehalten, unwirksam ist. Zwar habe der BGH in einem Urteil aus dem Jahr 1986 eine unbestimmte Zinsanpassungsklausel einer Bank im Kreditgeschäft unter bestimmten Gesichtspunkten noch als wirksam angesehen. Diese Rechtsprechung gebe man nun allerdings ausdrücklich auf, so die Richter.
Mir scheint, dass sich bei Preisänderungsklauseln eine branchenübergreifende, einheitliche, strenge Rechtsprechung seitens des BGH entwickelt.
Für den einen oder anderen Anbieter mag diese Strenge nicht nachvollziehbar sein; zumal in Branchen in denen Kunden problemlos zu einem Mitbewerber ausweichen können.
Andererseits - würden intransparente Klauseln geduldet werden solange dem Kunden nur ein Kündigungsrecht eingeräumt wird, wären bald quasi inhaltslose Verträge mit Generalklauseln die Regel. Ein Verbraucher müsste bei jedem Schreiben eines seiner Vertragsunternehmen prüfen, ob er jetzt schon wieder kurzfristig umdisponieren muss.
Vor diesem Hintergrund kann ich die strenge Handhabung nachvollziehen.
Gruss,
ESG-Rebell.