Ich finde es zumindest fragwürdig, daß eine Gasversorgung per Flüssiggastank in der Grundversorgung stattfinden kann, wo es schon in § 1 EnWG (Zweck des Gesetzes) um die leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas geht. Auch im § 36 EnWG (Grundversorgungspflicht) geht es um die Netzgebiete der Energieversorgungsunternehmen in Niederdruck, mit denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen.
Demnach würde ich annehmen, daß eine Versorgung per Flüssiggastank keine Grundversorgung darstellen kann. Womöglich ist eine Flüssiggasversorgung noch nicht mal ein Thema des EnWG, so wie auch eine Ölversorgung kein Thema ist.
Ich würde hier eher annehmen, daß es so ist wie bei einem Öltank auf dem Grundstück, der dann im Eigentum des Versorgers steht. Bei einem solchen Konstrukt kann es sich meines Erachtens nicht um eine Grundversorgung handeln. Aber vielleicht lege ich das \"leitungsgebunden\" zu eng aus, wenn ja auch vom Flüssiggastank eine Leitung zum Brenner führen muß.
Eine Grundversorgung wäre durch den Versorger faktisch aber schon nicht kündbar. So § 20 GasGVV (Kündigung).
Es erscheint etwas eigenartig, wenn bei einer Imobilie (6 Familienhaus) lediglich Verträge mit den einzelnen Parteien existieren, wo bereits innerhalb der Imobilie keine heute übliche Möglichkeit zur Einzelversorgung mit Energie besteht - wenn dem denn so ist. Eigentlich würde ich hier erwarten, daß es einen Rahmenvertrag mit dem Versorger für die gesamte Imobilie gibt, bei dem die Versorgung aller Parteien gewährleistet ist. Schließlich besteht wohl kaum eine Möglichkeit, daß sich eine einzelne Partei eigenversorgt, ohne in die Bausubstanz der Imobilie und damit womöglich in das Eigentum der anderen Parteien einzugreifen. Außer vielleicht mit einer lokalen Holzverbrennung oder auch lokale Ölverbrennung in der Eigentumswohnung selbst.
Alles etwas nebulös. Vielleicht solltest Du Dich mal an einen Anwalt wenden, nicht daß Du sonst irgendwann ohne Versorgung darstehst.