Energiepreis-Protest > Stadtwerke Menden
Stadtwerke verrechnen ständig meine laufende Zahlungen
Cremer:
Hallo Graf Koks,
stimme mit Ihnen überein.
Widerspruch gemäß Musterbrief zu den Preiserhöhungen 1.10.04, 1.1.05, 1.4.05, 1.7.05.
Nach der Jahresrechnung zum 31.12.2004 mit neuem, höheren Abschlagsbegehren, habe ich die Berechnung der Abschlagshöhe gemäß meiner Berechnung auf Preise Sep. 2004, etc durchgeführt.
Nachdem ich sodann die Einzugsermächtigung den SW KH schriftlich begrenzt hatte und die SW mir sodann diese komplett zurückgegeben haben, hatte man mich in den normalen Sondertarif \"zwangseingestuft\".
Ist es richtig, daraus zu folgern:
- dass damit die SW auch meine (verminderte) Abschlagshöhe akzeptiert haben
- oder \"kein Zahlungsverzug\" alleine aus der Tatsache heraus entstanden ist, dass der entfallene Betrag nicht fällig ist, bis der Nachweis der Billigkeit erfolgt ist?
- oder aus beiden Gründen?
Natürlich, nach meiner Auffassung befinde ich mit nicht im Verzug und erst recht werden da keine Mahngebühren fällig. Insofern hefte ich die Schreiben der SW immer schön ab. :wink:
Graf Koks:
@ cremer:
Die Nichtfälligkeit der erhöhten Abschläge bzw. Rechnungsbeträge folgt direkt aus § 315 BGB. Ein Anerkenntnis des Versorgers bzgl. der Abschlagshöhe hätte m.E. keine Indizwirkung auf den nach Rechnungslegung fälligen Gesamtbetrag. Umgekehrt erkennt der Kunde auch die neuen Tarife nicht an, bloß weil er evtl. auf die erhöhten Abschläge zahlt. Mißlich ist dann allein, dass er in den Rückforderungsprozess getrieben wird.
Ein solches Anerkenntnis Ihres EVU liegt aber auch nicht vor, wenn er sich alleine zur Einzugsermächtigung äußert. Er hat allein die Beschränkung der EZ-Ermächtigung zum Anlass genommen, Sie aus dem Sonderangebot zu kegeln. Ein, wie ich denke, unzulässiges Vorgehen. Wir werden ggf. später darauf zurückzukommen haben.
M.f.G. aus Berlin
der Graf
Cremer:
Hallo Graf Koks,
nun nur kurz zu Ihrer Info:
Die SW KH hatten mich fristlos Ende Januar 2005 \"rausgeschmissen\" und rückwirkend zum 1.1.05 in einen anderen Tarif eingestuft.
Aufgrund meines Schreibens, dies sei rechtlich nicht zulässig, da keine Kündigungsfrist gemäß Ihren Tarifbestimmungen eingehalten wurden und vor allem rückwirkend, machten die SW seinerzeit den Rückzieher dahingehend, dass sie argumentierten, \"ich wolle ja weiterhin im Energieclub sein\" und - jetzt kommt der nächste Fehler der SW - mich in den Energieclub wiederaufnehmen wollten, sofern ich nicht bis zum Datum XY widersprechen würde !!
Das wäre ganz so als ob man ein Angebot für ein Abonnement für eine Zeitschrift erhält und wenn man nicht wiederspricht, hat man abonniert!
Der Versorger ist von einem Fettnäpfchen ins nächste getreten. Das war nicht nur mir passiert, sondern anderen unser Bürgerinitiative ebenso.
Komme später zu gegebener Zeit wieder darauf zurück
judy:
Hallo!
Wenn Einspruch gegen die Billigkeit nach § 315 eingelegt wurde darf nicht wegen des Gasrückstandes gesperrt werden.
Sollte noch ein Rücksatand aus der Stromversorgung bestehen, kann der Strom natürlich gesperrt werden.
Unbedingt Angeben für was die Zahlung verwendet werden soll.
Normalerweise passiert eine automatische Verbuchung auf die älteste Forderung. Das wird zwar auch mit eindeutigem Verwendungszweck so weiter gehen, aber sie können in regelmäßigen Abständen (ca. 3 Monaten) mal anrufen und um Korrektur der Verbuchung bitten.
Gruß
Judy
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