Energiepreis-Protest > Stadtwerke Menden

Stadtwerke verrechnen ständig meine laufende Zahlungen

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Angelo:
Hallo,
werde von der Stadtwerk Menden mit Gas \"versorgt\".
Nachdem dieser im Januar 2005 die Preise um 14% erhöht hat, habe ich das bekannte Musterschreiben benutzt und mich nur zu eine Zahlung (unter Vorbehalt) der alten Preise zzgl. 2% bereit erklärt.

Einzugsermächtigung habe ich widerrufen und überweise seitdem.

Nun bekomme ich regelmässig eine Mahnung des Differenzbetrages (zwischen alter und neuer Preis), da man meine laufende Zahlungen einfach mit dem Abschlag der \"neuen Preise\" verrechnet und das obwohl ich in einem 2. Schreiben (ebenfalls Einschreiben mit Rückschein) deutlich gemacht hatte, dass meine jetzigen Zahlungen völlig im Einklang mit dem vorherigen Widerspruch sind und deshalb lt.  BGB § 367 nicht verrechnet werden dürfen.
Die Mahnen aber den Betrag (mittlerweile 167,00 Euro) munter weiter mit dem, zugegeben sehr dezenten, Hinweis, dass man ja sogar die Versorgung einstellen koennte, worüber ich mir jedoch, aus dem was ich bis jetzt gelesen habe, keinen \"Kopf\" mache.
Offensichtlich will man dadurch die Verjährung nicht riskieren.

Wie verhalte ich mich weiter? Einfach ignorieren?
Habe die Suchfunktion bereits benutzt, aber nichts wircklich passend gefunden.

Sorry für die vielen Fehler, als Italiener stehe ich mit \"der, die, das\" auf Kriegesfuss :-))

Cremer:
@ Angelo,

ist bei uns in Bad Kreuznach auch so bei allen Mitgliedern der Bürgerinitiative.

Die SW schicken regelmäßig ca. Mitte des Monats eine Mahnung und zum Ende eine zweite Mahnung mit Mahngebühren.

Das hat sich seit Anfang des Jahres bereits ganz schön angehäuft. In dem einen Haus sind dies bereits über 400 €, in dem anderen über 300 €

Immer schön monatlich mit zusätzlichen 3,50 € Mahngebühren.

Was solls, zur Sache gehts im Janaur, wenn die Jahresrechnung der SW kommt und ich meine Jahresrechnung dagegenstellen werde.

Harry01:
@Angelo

--- Zitat ---mit dem, zugegeben sehr dezenten, Hinweis, dass man ja sogar die Versorgung einstellen koennte, worüber ich mir jedoch, aus dem was ich bis jetzt gelesen habe, keinen \"Kopf\" mache.
--- Ende Zitat ---


Diese Sperrandrohung sollten Sie nicht auf die leichte Schulter nehmen. Wurde hier schon eine Frist gesetzt (z.B. innerhalb von 14 Tagen, wenn kein Zahlungseingang bis zum XX.XX.XXXX festgestellt wurde)?

RR-E-ft:
@Angelo

Eine wirksame Beschränkung der Einzugsermächtigung hätte genügt.

Wenn Sie auf den entsprechenden Überweisungen immer den Verwendungszweck \"Abschlag 06/2005\" genau bezeichnen, ist eine anderweitige Verrechnung durch den Versorger ausgeschlossen.

Ein solches Recht des Gläubigers besteht nur, wenn der Schuldner selbst keine Verrechnungsbestimmung getroffen hat, vgl. unter Fragen und Antworten auf der Seite.


Wenn ein Versorger dezent anklingen lässt, er sei nach seiner Auffassung auch zur Versorgungseinstellung berechtigt, liegt darin noch keine Androhung einer Versorgungseinstellung nach § 33 II AVBV.

Es wird lediglich eine Rechtsauffassung mitgeteilt. Es steht jedem frei, seine Rechtsauffassung zu vertreten.

Gerichte sind dafür da zu entscheiden, wer Recht hat und bekommt.

Entsprechende Gerichtsentscheidungen sind auf der Seite verfügbar.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Graf Koks:
@angelo:

Es besteht kein Zahlungsverzug, da der auf die Erhöhung entfallende Betrag nicht fällig ist und bis zu einem Nachweis der Billigkeit auch nicht fällig wird. Zu einer Versorgungseinstellung nach § 33 Abs. 2 AVBGasV ist der Versorger daher nicht berechtigt.  

Zwar darf der EVU nach § 25 Abs. 2 AVBGasV bei einer Preisänderung die Höhe der Abschläge anpassen; auch hier wirkt sich aber der Einwand der Unbilligkeit aus, Sie können die Festlegung einer Abschlagshöhe verlangen, die Ihrem aktuellen Verbrauch und dem bisherigen Preis entspricht.

Bei der Verrechnung Ihrer Abschläge mag der Versorger vieles Schreiben, weil Papier geduldig ist. Maßgeblich ist allein, dass Sie Ihre Tilgungsbestimmung i.S.d. §§ 366, 367 BGB abgegeben haben und deren Zugang beim Versorger beweisen können, etwa dadurch, dass ein hierauf bezugnehmendes Antwortschreiben bei Ihnen eingegangen ist.

M.f.G. aus Berlin
Graf Koks

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