das hier ist ganz interessant:
http://www.minol.at/download/Info_Eichgesetz.pdfZunächst hat reblaus Recht, dass nur gekürzt werden darf, wenn nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wurde.
Wichtig hierbei ist allerdings, dass dies vom Vermieter zu verantworten ist. (Ein \"nicht anwesend sein\" zu den Ablesungen oder Zählerwechseln von zu vielen Mietern, was eine verbrauchsunabhängige Abrechnung erzwingt, zählt hier also nicht.....).
Wobei ich mal davon ausgehe, dass in diesem Fall die nicht eingehaltenen Wechselintervalle vom Vermieter bzw. seinem Beauftragten (Techem) zu verantworten sind.
Da mit ungeeichten Zählern nicht abgerechnet werden darf, bleiben wenige Möglichkeiten:
Wenn es nur die eine Wohnung betrifft, müsste der Verbrauch geschätzt werden.
Wenn es alle Wohnungen betrifft, muss tatsächlich verbrauchsunabhängig abgerechnet werden.
Ich persönlich ! würde mich jedoch lieber mit einem wenige Monate abglaufenem Zähler abrechnen lassen, als mit einer Schätzung, geschweige denn mit einer komplett verbrauchsunabhängigen Abrechnung.