Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
AVBGasV Tarifkunde und Verständnisfrage
Pölator:
Hallo,
bekannt ist:
AG Leipzig mit 110 C 9329/07 :
„Voraussetzung für die Bezugnahme auf AVBGasV ist aber, dass die AVBGasV den Klägern [hier dem Beklagten] zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses übergeben worden ist.“
§2, Abs 3, AVBGasV:
„Das Gasversorgungsunternehmen ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Vertragsabschluss sowie den übrigen Kunden auf Verlangen die allgemeinen Bedingungen kostenlos auszuhändigen.“
Zuerst die Verständnisfrage:
Verstehe ich §2, Abs 3, AVBGasV grammatisch richtig, wenn ich meine, dass der VS dem Neukunden die AVBGasV auf jeden Fall bei Vertragsabschluss zu übergeben hat und nur allen anderen Kunden auf Verlangen oder ist es grammatisch so zu verstehen, dass allen Kunden die AVBGasV nur auf Verlangen auszuhändigen sind?
Was nun, wenn ein Gericht erkennt, dass bei einem Tarifkunden die AVBGasV, da nicht übergeben, nicht Bestandteil sind?
-sind damit automatisch alle Preisänderungen nichtig, auch die, denen nicht (rechtzeitig) widersprochen worden sind oder nur die, denen widersprochen wurde?
-ist überhaupt ein gültiger Vertrag zustande gekommen? Wenn nein, welchen Status hat das bestehende Lieferverhältnis ab dem Urteil?
Falls es hier schon mal besprochen wurde, bin ich für den link dankbar, ich habe nichts passendes gefunden.
Danke,
der Pölator
RR-E-ft:
Das Urteil des AG Leipzig betrifft einen Sondervertrag und die Frage der Einbeziehung der (wegen § 1 AVBGasV gesetzlich dafür nicht geltenden) Bestimmungen der AVBGasV als Allgemeine Geschäftsbedingungen gem. § 305 BGB, vgl. hierzu auch LG Gera, Urt. v. 07.11.2008 - 2 HK.O 95/08.
Bei Tarifkunden galten die Bestimmungen der AVBGasV kraft Gesetzes (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 AVBGasV) ohne dass es auf eine Übergabe bei Vertragsabschluss oder eine sonstige vertragliche Einbeziehung ankam, was schon daran deutlich wird, dass der Tarifkundenvertrag gem. § 2 Abs. 2 AVBGasV auch allein durch die Entnahme von Gas aus dem Netz zustande kommen konnte.
Rob:
Hallo nach Jena,
auch wenn ich mich wiederhole:
§2, Abs 3, AVBGasV:
„Das Gasversorgungsunternehmen ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Vertragsabschluss sowie den übrigen Kunden auf Verlangen die allgemeinen Bedingungen kostenlos auszuhändigen.“
Ist das nicht eine klare Ansage, dass die AVBGasV dem Kunden bei Vertragsabschluß (hier z.B.durch Auftrag zum Haussanschluß beim damaligen einzigen Versorger) übergeben werden müssen?
Kunden, die durch Gasabnahme den Vertrag schließen, würde ich dann hier als \"...übrige Kunden...\"definieren. Wenn meine Deutung (ohne Glaskugel) falsch ist, wie habe ich dann §2, Abs 3, AVBGasV zu verstehen?
Gruß,
Rob
Black:
Für gegenwärtig neu abzuschließende Verträge spielt die AVBGasV keine Rolle mehr, das seit dem 26.10.2006 die GasGVV als Nachfolgeregelung in Kraft getreten ist.
RR-E-ft:
@Rob
Wie könnten Sie sich wiederholen.
Oder nennen Sie sich etwa auch Pölator?
Das besagt nur, dass der Versorger gegenüber Tarifkunden gesetzlich verpflichtet war, die allgemeinen Bedingungen kostenlos auszuhändigen.
Mir ist kein einziger Fall bekannt geworden, wo sich ein Versorger geweigert hätte, dieser Verpflichtung nachzukommen, die allgemeinen Bedingungen kostenlos auszuhändigen.
@Black
Für § 2 Abs. 4 GVV gilt nichts anderes.
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