Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
AVBGasV Tarifkunde und Verständnisfrage
Rob:
Hallo nach Jena,
da hat mir wohl meine gespaltene Persönlichkeit einen Streich gespielt :rolleyes: . Ich muss mal über die Medikamentierung nachdenken... .
Nein, ernsthaft: Ich sitze hier gerade über einem Schriftsatz meines Versorgers, bzw. deren Vertreter, in dem es u.a. genau um diese Frage geht. Deswegen sind die Pferde wohl mit mir durchgegangen und ich wollte \"Pölator\" wiederholen.
Sei`s drum.
\"...ist verpflichtet...kostenlos auszuhändigen... .\"
Auch ich grübele nun über die deutsche Grammatik:
Bezieht sich die Verpflichtung auf \"kostenlos\" oder auf \"auszuhändigen\"?
AGBs werden bei Vertragabschluß mit der zeitnahen Übergabe (z.B. Vertragsrückseite) mit einbezogen. Nur unter Kaufleuten kann erwartet werden, dass diese sich um die AGBs ihres Geschäftspartner selber kümmern.
Setzt man nun
AVBGasV=AGB
sehen Sie, worauf ich hinaus will.
Ich meine hier eine Feinheit herauszulesen, die sich nicht (nur) auf das \"kostenlos\" bezieht. Nach meinem Erachten bestätigt dies auch das AG Leipzig.
Ein Versorger nimmt Bezug auf AVBGasV, da sollte es doch egal sein, obs Sonder- oder Tarifkunde ist?
Gruß,
Rob, der mit Pölator weder verwandt noch verschwägert ist
RR-E-ft:
@Rob
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden gem. § 305 BGB nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Kunde sie vor Vertragsabschluss kannte und sich bei Vertragsabschluss mit deren Einbeziehung einverstanden erklärte. Zeitnahe Übergabe nach Vertragsabschluss genügt demnach nicht.
Wenn ich zB. das Urteil des LG Gera vom 07.11.2008 zitiere, dann vor allem dafür, dass man dieses zum Verständnis auch lesen möge.
Kostenlose Aushändigung meint eine Aushändigung, ohne dass dafür Kosten verlangt werden könnten.
Aushändigung meint eine körperliche Übergabe, besser die Übergabe einer Verkörperung.
Das ist keine Frage der Grammatik, eher eine Frage der Semantik.
Alles was man vor einem Prozess hin- und herschreibt, kann in einem Prozess gegen einen verwandt werden. Man sollte also nichts schreiben, schon gar nicht, wenn einem die rechtlichen Zusammenhänge doch nicht so klar sind und man zudem vergessen haben sollte, seine Pillen einzuwerfen.
Black:
--- Zitat ---Original von Rob
AGBs werden bei Vertragabschluß mit der zeitnahen Übergabe (z.B. Vertragsrückseite) mit einbezogen. Nur unter Kaufleuten kann erwartet werden, dass diese sich um die AGBs ihres Geschäftspartner selber kümmern.
Setzt man nun
AVBGasV=AGB
sehen Sie, worauf ich hinaus will.
--- Ende Zitat ---
Da eine Rechtsnorm - im Gegensatz zu AGB - unabhängig von der positiven Kenntnisnahme seine Wirkung entfaltet, kann gerade nicht gefolgert werden AVBGasV=AGB
RR-E-ft:
@Rob
Da hat Black vollkommen recht und so sieht es auch das LG Gera im Urteil vom 07.11.2008, welches Sie nun hoffentlich (erst)mal lesen.
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