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Autor Thema: Antwort auf Widerspruch zur Strompreiserhöhung: Nötigung ?  (Gelesen 6211 mal)

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Offline Wolfram Heinz

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Hallo zusammen,
ich habe unserem Energieversorger einen Brief geschrieben und Einspruch gegen die Gaspreiserhöhung wegen § 215 (fehlende Billigkeit) erhoben. (Der Wortlaut war an die gängigen Musterbriefe angelehnt.)

Ich zitiere nun ausschnittsweise aus dem Antwortschreiben der Stadtwerke Gaggenau:
\"[...] Um unsere berechtigten Interessen zu schützen, bietet der Rechtsweg hier den Ausweg, diese vertraulichen Informationen (Anm: die Preiskalkulation) einem neutralen [sic!] Institut [...] vorzulegen. [...] Durch ihre Forderung auf eine nachvollziehbare Begründung der Energiepreiserhöhung sehen wir uns zu diesem Schritt gezwungen [...]. Leider entstehen durch diese von Ihnen verlangten [sic!] Nachweise Kosten in nicht unerheblicher Höhe, die auf die Teilnehmer dieser Aktion [sic!] umgelegt werden müssen.\"

Eine Untersuchung durch ein externes Institut habe ich nicht in Auftrag gegeben. (Falls ich dies getan hätte, hätte ich natürlich selbst bestimmt, wen ich für \"neutral\" halte.)
Eins steht fest: Morgen bin ich beim Anwalt. Für mich ist das ganz klar ein Fall von Nötigung.
Würde mich über gleichlautende Erfahrungeberichte freuen !

Offline BerndA

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Antwort auf Widerspruch zur Strompreiserhöhung: Nötigung ?
« Antwort #1 am: 01. Februar 2005, 21:20:06 »
Hallo Herr Heinz,

Das ist \" Säbelrasseln \" und \"wildes Kriegsgeschrei\" Ihres Energieversorgers !!!

Lassen Sie sich bloß nicht verrückt machen! Ein Anwalt kostet sie nur unnötig Geld! Kämpfen Sie so, dass der Kampf Ihnen etwas bringt!

Ein solches Gutachten, wie angedeutet, wird von ihrem Energieversorger, wenn überhaupt, nur im Rahmen man eine es von ihm einzuleitenden Klageverfahrens zum Beweis der Billigkeit der Preiserhöhung erstellt werden. Solche Gutachten sind jedoch äußerst teuer.

Ihr Energieversorger muss sich also auch überlegen, ob das für ihn Sinn macht. Außerdem können sie nach § 93 ZPO (Zivilprozessordnung) in so einem Fall immer nach aus dem Prozess \" aussteigen \", in dem sie die Forderung sofort anerkennen. Dann kann man Ihnen sämtliche Kosten des Prozesses nicht zur Last legen.

Dazu hat Herr Rechtsanwalt Fricke aus Jena in diesen Form auch schon einiges geschrieben. außerdem wird dieses Thema ausführlich unter der Rubrik \" Fragen und Antworten  zum § 315 BGB \" auf der Startsseite \" Energiepreise-runter.de \" besprochen.

Sehen Sie sich dazu mal die Frage 15 an. Dort wird das noch einmal ausführlich erläutert.  :wink:

Mit freundlichen Grüßen aus dem Münsterland

Bernd Ahlers

Offline RR-E-ft

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Antwort auf Widerspruch zur Strompreiserhöhung: Nötigung ?
« Antwort #2 am: 02. Februar 2005, 12:01:04 »
@Wolfram Heinz

Es ist schon befremdlich, dass ein EVU einen Gutachter bestellen will, um die Billigkeit der Preiserhöhung nachzuweisen.

Immerhin haben ja wohl die eigenen Kaufleute im Haus die Preise kalkuliert und wissen also genau, ob die eigenen Margen in der Vergangenheit zu Lasten der Kunden erhöht wurden oder nicht.

Wegen der Preiserhöhungen der Vorlieferanten durften sich jedoch die eigenen Margen des Versorgers nicht erhöhen.

Wenn lediglich die Preisentwicklung der Vorlieferantenpreise immer entsprechend an die Kunden weiter gegeben wurde, was die Versorger immer behaupten, konnten sich die eigenen Margen zwischenzeitlich wohl nicht erhöhen. Das läßt sich durchaus überprüfen.

Die Betrachtung darf dabei jedoch nicht erst im September 2004 beginnen, sondern der Anfangszeitpunkt einer entsprechenden Betrachtung ist zumindest auf April 2003 zurückzuverlegen, um ein zutreffendes Bild zu gewinnen.

Bei einem Gutachten ist es wie auch sonst im Leben:
Wer die Musik bestellt, muss dafür bezahlen.
Sie haben in diesem Sinne jedenfalls keine Musik bestellt.

Entsprechende Kosten können selbstredend nicht auf die Verbraucher umgelegt werden. Es handelt sich um allein um einen weiteren Einschüchterungsversuch.

Sie sollten deshalb den entsprechenden Schriftverkehr dringend der zuständigen Kartellbehörde in Abschrift zur Kenntnis bringen.

Bei einem entsprechenden Gutachten kann es sich nur um ein Privatgutachten handeln, man könnte es auch Gefälligkeitsgutachten nennen.

Lassen Sie sich ein solches Gutachten gern vorweisen, jedoch ohne Geld dafür zu zahlen. Ihr Versorger wird es ja wohl nicht für den \"Giftschrank\" produzieren lassen.

Andernfalls wäre die mit erheblichen Kosten verbundene Beauftragung des Gutachters mit der Verpflichtung zur preiswürdigen Versorgung mit leitungsgebundener Energie gem. § 1 EnWG vollkommen unvereinbar.

Sehen Sie sich dabei genau an, wer das Gutachten erstellt hat. WIBERA ist bereits bekannt, deren Muttergesellschaft ist die PwC. Vergleichen Sie dabei auch mit den Geschäftsberichten Ihres Versorgers, wer dessen Jahresabschlüsse der vergangenen Jahre testiert hat.

Ein Gericht würde, wenn man es soweit kommen lassen wollte - man hat das Verfahren durch ein mögliches Anerkenntnis selbst in der Hand - selbst einen unabhängigen Sachverständigen zum Gutachter bestellen.

Ein Privatgutachten hat also mit einem gerichtlich angeordneten Gutachten schon nichts gemein und kann ein solches somit auch nicht ersetzen. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger könnte zudem erst tätig werden, nachdem der Versorger vor Gericht seine Kalkulationsgrundlagen offen gelegt hat.

Das Gericht kann nämlich dem von diesem bestellten Gutachter nur die Prozessakten mit dem Auftrag der Erstellung eines Sachverständigengutachtens übersenden.

Worüber sollte ein gerichtlich bestellter Sachverständiger also befinden, wenn gar keine Kalkulationsgrundlagen offen gelegt werden?

Wenn mit der Klageschrift Kalkulationsgrundlagen offen gelegt werden, hat der beklagte Kunde ab Klagezustellung für die Verteidigungsanzeige bei Gericht zwei Wochen Zeit.

In diesen zwei Wochen sollte es möglich sein, die entsprechenden Unterlagen schnellstmöglich zum Beispiel dem Bund der Energieverbraucher per Fax zukommen zu lassen, um eine erste Plausibilitätsprüfung der offen gelegten Zahlen durchzuführen.

Deshalb gilt wie immer: Bange machen zählt nicht.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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