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Autor Thema: Gaspreis unter dem Widerspruchspreis  (Gelesen 4156 mal)

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Offline Stefan Gorden

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Gaspreis unter dem Widerspruchspreis
« am: 30. März 2009, 17:35:56 »
Hallöchen in die Runde,

mein Versorger schreibt mir, das sie nicht davon ausgehen, das ich zu einen höheren als den geforderten Preis abgerechnet werden möchte.

... möchte Grundsätzlich wohl niemand. Aber Hintergrund ist der, das der Gaspreis seit meinem ersten Widerspruch(08.2008), zwar einmal rauf und nun schon zweimal runtergegangen ist. Und nun unter dem Preis liegt, dem ich in 08.2008 Widersprochen habe. Wie soll ich mich nun verhalten....?
Da die Unbilligkeit ja für diesen Fall wohl kaum zutrifft.

Soll ich den etwas höheren Preis weiterzahlen und davon ausgehen, das die Gaspreise wieder steigen? Wenn ich meinen Widerspruch zurückziehe, wird dies sicherlich als Anerkennung gewertet und ich muss Nachzahlen.

Was tun ...?

Gruß Stefan

Offline userD0009

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Gaspreis unter dem Widerspruchspreis
« Antwort #1 am: 30. März 2009, 17:52:45 »
Zitat
Original von Stefan Gorden
Da die Unbilligkeit ja für diesen Fall wohl kaum zutrifft.
Gruß Stefan

Woher wollen Sie wissen, dass die Kosteneinsparungen auch vollumfänglich an Sie weitergegeben werden?

Die neue Preisforderung insgesamt als unbillig rügen.

Die Situation macht deutlich, wie absurd die Idee des 8. Zivilsenats des BGH mit dem \"vereinbarten\" Sockelbetrag ist.
Man könnte diese \"Konstruktion\" nun folgerichtig dahingehend weiter ausführen, dass nun der niedrigste Preis der Jahresabrechnung zugrunde zu legen ist, denn immerhin ist das Gasversorgungsunternehmen ja damit \"einverstanden\" dass Sie zu diesem Preis beliefert werden.

Einfach Murks, dieses \"Konstrukt\" des VIII. Senats.

Grüße
belkin

Offline reblaus

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Gaspreis unter dem Widerspruchspreis
« Antwort #2 am: 30. März 2009, 18:05:16 »
Der Sockelpreis zementiert doch nur die preisbestimmenden Kosten für den Zeitraum vor Vereinbarung des Preises. Wenn sich diese Kosten nach der Vereinbarung ändern, sagt der 8. Senat ganz eindeutig, dass Kostensenkungen zu berücksichtigen sind.

Senkt ein Versorger seine Preise, kann man davon ausgehen, dass sich seine Kosten mindestens in Höhe der Preissenkung ebenfalls gesenkt haben. Dies bedeutet, dass auch der ursprüngliche Sockelpreis um den Betrag der Preissenkung abzusenken ist.

Offline Stefan Gorden

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Gaspreis unter dem Widerspruchspreis
« Antwort #3 am: 30. März 2009, 22:18:22 »
...???

um es noch mal zu verdeutlichen, hier der orginal Wortlaut:

... Wir gehen nicht davon aus, dass Sie tatsächlich zu höheren als den geforderten Preisen abgerechnet werden möchten. Allerdings hätte Ihr Einwand der Unbilligkeit ab dem 01.04.2009 exakt dies zur Folge.  Eine über den §5 Abs. 2 GasGVV hinausgehende Feststellung der Unbilligkeit unserer Preiseanpassung hat bis zum heutigen Tag keine Kunde angestebt. Auch von Seiten der Kartellbehörden bestehen keine Einwände hierzu. Unsere Daten liegen dort vor.  Um die Angelegenheit gütlich beizulegen, würden wir vorschlagen, das Sie uns kurz schriftlich Ihren Rücktritt vom Widersruch mitteilen und so auch von unserer jüngsten Preissenkung zu profitieren. Andererseits wäre die Konsequenz, das wir für Sie den Preis bis zum 30.09.2008 ansetzen.

Wie bereits beschrieben hatte ich auch die Jahresabrechnung auf den Preis(Cent/kwh), welcher bis zum 30.09.08 galt, gekürzt, da natürlich der höhere Preis in der Abrechnung aufgeführt war. Hierfür wurden entsprechende Musterschreiben genutzt. O.g. Wortlaut ist die letzte Reaktion auf das Musterschreiben - \"Gaspreissenkungen zu gering: Schriftlich widersprechen!\"

Was nun konkret?

Gruß Stefan

Offline DieAdmin

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Gaspreis unter dem Widerspruchspreis
« Antwort #4 am: 31. März 2009, 08:11:40 »
@Stefan Gorden,

das Thema hatte wir erst kürzlich: Der gesenkte Gaspreise unterschreitet den gekürzten

Wenn Sie Ihren Versorger nennen, kann ich diesen Thread in dessen Bereich verschieben.

Offline reblaus

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Gaspreis unter dem Widerspruchspreis
« Antwort #5 am: 31. März 2009, 08:59:11 »
@Stefan Gorden
Sie haben sich am 30.9.08 entschieden, dass die an diesem Tag in Kraft getretene Preiserhöhung unangemessen ist. Ihr Versorger muss daher nachweisen, ob seit der letzten Preiserhöhung, die Sie noch akzeptiert haben, seine Kosten soweit gestiegen sind, dass die Preiserhöhung lediglich die gestiegenen Kosten ausgleicht. Wenn der Versorger nach dem 30.9.08 die Preise nochmals erhöht, darf er dies nur, wenn seine Kosten weiter gestiegen sind. Wenn er die Preise danach wieder senkt, wird er dies nur tun, weil seine Kosten im gleichen Umfang gefallen sind. Senkt der Versorger seine Preise unter das Niveau vom 30.9.08 so sind auch seine Kosten unter das Niveau vom 30.9.08 gesunken. Diese Kostensenkung muss er an die Kunden weitergeben. Für Sie bedeutet dies, dass der Preis den Sie bezahlen mindestens um den Betrag der Preiserhöhung vom 30.9.08 geringer ist, als der jeweils vom Versorger geforderte Preis. Der vor dem 30.9.08 gültige und von Ihnen noch akzeptierte Preis stellt lediglich die absolute Obergrenze des von Ihnen akzeptierten Preises dar.

An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts, falls der Versorger seine Preise jetzt gesenkt haben sollte, obwohl seine Kosten nicht im gleichen Umfang gefallen sind, um im aufkommenden Wettbewerb keine Kunden zu verlieren. Denn dann gesteht er ein, dass seine Preise zuvor zu hoch gewesen sind, und er seine marktbeherrschende Stellung ausgebeutet hat.

Offline Stefan Gorden

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Gaspreis unter dem Widerspruchspreis
« Antwort #6 am: 31. März 2009, 19:15:31 »
Danke für Eure Statements,

der entsprechende Ansatz, das dies lediglich die entsprechende Obergrenze darstellt ist auch aus meiner Sicht zu vertreten. Eine Untergrenze wurde nicht definiert. Zumal die gesenkten Kosten bestimmt nicht allumfänglich an den Kunden weitergegeben wurden. Somit ist die Unbilligkeit ja auch wieder im Boot ... ;-)  

Gruß Stefan

 

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