Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Widerspruch Rechnung 2008  (Gelesen 5836 mal)

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Offline RumTumTugger

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Widerspruch Rechnung 2008
« am: 23. März 2009, 10:49:51 »
Hallo@all,

Ich beziehe von ENBW Eletrowärme und Strom. Ich bezahle seit der Erhöhung vom 01.01.07 keine Erhöhungen mehr. Jedesmal den Preiserhöhungen Widersprochen
Im letzten Jahr - Rechnung 2007 - hätte ich einen Betrag von 138 Euro nachzahlen sollen, da ENBW meinen Unbilligkeitseinwand nicht berücksichtigt hat. Schreiben unten wurde Zugeschickt. ENBW hat einfach die diesen Betrag mit meiner Abschlagszahlung verrechnet. Das habe ich erst jetzt in der Jahresendrechnung füt 2008 gesehen.
In der Rechnung für 2008 ergeben sich zusätzlich nocheinmal ca. 420Euro an Einsparungen durch weniger Verbrauch aus Elektrowärme...( Kauf eines Kaminofens, der die Wohnung heizt wenn wir anwesend sind - beide berufstätig - ansonsten wird mit der Elektrowärme nur eine Grundwärme vom ca. 18°C erhalten). Leider entspricht die Stomeinsparung so ziemlich genau dem was ich zuviel bezahlt habe.
Auf meine Forderung von ca. 550 Euro mit den zukünftigen Abschlagszahlungen zu verechnen - ebenfalls mit Schreiben unten - die sich nun in den 2 Jahren durch den Unbilligkeiteinwand ergeben hat, hat die ENBW folgendes geschrieben:

Wir wir Ihnen bereits .... detailliert erläutert haben, ist die Rechtslage seit dem BGH-Urteil v. 13.06.07 eindeutig geklärt. Auch das jüngste BGH-Gerichtsurteil vom 19. November 2008 AZ VIII ZR 138/ bestätigt dieses Grundsatzurteil.  Trotz Ihres Widerspruchs sind die aktuellen Preise im Rahmen der Preisanpassung wirksam geworden und die Preise, die Ihrer Rechnung zu Grund liegen sind rechtmäßig.  Wir bitten Sie daher, den noch den von uns vorgesehenen Abschlagsbetrag in Höhe von 146,00 Euro zum jeweils Monatsersten termingerecht auf unser Konto blabla bei der Bank bla zu überweisen.

Ich habe den Betrag der Abschlagszahlung die früher gefordert waren immer termingerecht und und genau bezahlt, allerdings immer nur meine KNr. als Grund angegeben. Meiner Meinung nach darf die ENBW diesen nicht verrechnen, das dieser Betrag genau der geforderten Abschlagszahlung entspricht und nicht den Nachforderungen der ENBW.
In dem unten angefügten Schreiben habe ich die 550 Euro gefordert, ansonsten würde ich das mit zukünftigen Abschlagszahlungen verrechnen.

Wie soll ich jetzt reagieren??

Auf Schreiben antworten? Wenn ja wie?

Und/Oder die Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch des letzten Jahres und den von mir gebilligten Preisen kürzen und dann noch die 550 Euro verrechnen? Ergäbe einen Abschlag von ca. 110 Euro.

Wie hoch soll ich die Verrechnung der 550Euro ansetzten, da ich hier irgendwo gelesen habe man solle nicht unter den vom EV geforderte niederigste Abschlagszahlung gehen (das war 2002 100.-Euro). So dauert es ja Jahre bis ich die Summe wieder zusammen habe.......

Schreiben hab ich für meine Situation und für Strom teilweise Angepasst....

Vielen Dank für Anregungen und Hilfe im Vorraus!! (in einer Woche ist die nächste Abschlagszahlung fällig)

Grüsse Tugger

PS: Die Rechnung von 2007 habe ich sogar um die 200 Euro nachgezahlt- basis alte Preise - und 340 waren Forderung, die ich auf die alten Preise runtergerechnet habe, da ich in 2007 die Preise nicht als Billig anerkannt habe.

Offline RumTumTugger

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Widerspruch Rechnung 2008
« Antwort #1 am: 26. März 2009, 15:33:21 »
8o
hat keiner ne antwort?  X(

schade.....könnte hilfe gebrauchen, bzw. irgendwelche tipps.... :(

Offline reblaus

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Widerspruch Rechnung 2008
« Antwort #2 am: 26. März 2009, 17:03:38 »
Sie müssen erst einmal schauen, was Sie für einen Vertrag mit der EnBW abgeschlossen haben, und ob es darin irgendwelche Klauseln für Preiserhöhungen gibt.

Offline RumTumTugger

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Widerspruch Rechnung 2008
« Antwort #3 am: 26. März 2009, 17:36:20 »
ich denke das es ein \"normaler\" vertrag is, sonst hätte enbw schon längst darauf hingewiesen und meinem protest ein ende gesetzt....^^

Zitat
Ich bezahle seit der Erhöhung vom 01.01.07 keine Erhöhungen mehr. Jedesmal den Preiserhöhungen Widersprochen

Grüsse Tugger

Offline reblaus

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Widerspruch Rechnung 2008
« Antwort #4 am: 26. März 2009, 19:39:12 »
Ich vermute auch dass es ein normaler Vertrag ist. Unnormale Verträge habe ich noch nicht kennengelernt.  :D

Es geht aber darum, ob in Ihrem Vertrag überhaupt eine wirksame Klausel enthalten ist, dass die EnBW die Preise einseitig neu festsetzen darf. Üblicherweise geht das bei Verträgen nämlich nur dann, wenn die EnBW bei Ihnen höflich anfragt, und Sie freudig zustimmen.

Die meisten Klauseln in Verträgen, die abweichend vom Normalfall bestimmen, dass der Stromversorger den Preis ohne Ihre Zustimmung verändern darf, sind unwirksam, weil sie nicht detailliert genug formuliert wurden.

Wenn dem so wäre, hätte die EnBW schon gar kein Recht die Preise zu erhöhen. Es sei denn Sie hätten (siehe oben) freudig zugestimmt. Wobei das Gesetz auch zähneknirschende Zustimmung noch gerade so gelten lassen würde.

Offline RumTumTugger

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Widerspruch Rechnung 2008
« Antwort #5 am: 28. März 2009, 09:37:39 »
Nun im Vertrag steht nichts, sondern nur in den AGB´s. Die sind vom 01.01.2002.
und ich meine doch, wenn darüber etwas im Vertrag stehen würde, und es möglich wäre für ENBW, hätten die schon längst unter Berufung auf den Vertrag auf Zahlung gepocht.
Ich muss jetzt aber ehrlich sagen, das mir die Preisanpassungsklausel aus den AGB´s nicht ganz klar sind, bzw. was das dür meinen Protest heisst.

Weiter würde ich gerne wissen wie weit ich die Abschlagszahlung kürzen kann? Unter die niedrigste gezahlte Abschlagszahlung....ist das möglich?
Muss ich denen jetzt antworten (oder einfach machen ohne die anzuschreiben), das ich jetzt die von mir berechnete Abschlagszahlung abzüglich des mir zustehenden - auf ca. 12 Monate - weil zuviel bezahlten Betrages kürzen, bis zum beweis der Billigkeit?

Vielen Dank im Vorraus...

Grüsse Tugger

Offline reblaus

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Widerspruch Rechnung 2008
« Antwort #6 am: 28. März 2009, 13:17:56 »
@RumTumTugger
Wenn man von einem anderen glaubt einen Geldbetrag einfordern zu können, schickt man ihm anfangs immer erst eine Mahnung, in der der geforderte Betrag aufgeschlüsselt ist, der Grund warum man glaubt, dass der andere bezahlen muss, und eine Frist angegeben ist, zu der die Zahlung spätestens auf dem Konto einzugehen hat. Bankverbindung nicht vergessen. Am besten verschickt man die Mahnung als Einschreiben mit Rückschein, dann hat hält man eine Antwortkarte in Händen, mit der bewiesen werden kann, dass der andere den Brief erhalten hat.

Wenn diese Frist verstrichen ist, und der andere hat nicht bezahlt befindet er sich mit Sicherheit in Verzug (falls die Forderung zu Recht besteht). Wenn er in Verzug ist, muss er alle Schäden ersetzen, die Ihnen durch die Eintreibung der Forderung entstehen. Sie können dann einen Rechtsanwalt einschalten, der die Forderung prüft, und wenn sie zu Recht besteht bei dem anderen einfordert notfalls einklagt, oder Ihnen den Rat gibt mit Gegenforderungen zu verrechnen. Die Anwaltskosten muss dann der andere bezahlen.

Falls der Rechtsanwalt zu dem Ergebnis kommt, dass die Forderung nicht besteht, ist auch die Beratungsgebühr, die Sie dann selbst bezahlen müssen, gut investiertes Geld. Dadurch verhindern Sie, dass Sie durch unüberlegte Schritte möglicherweise selbst das Gesetz brechen, und der andere deshalb von Ihnen Geld verlangen kann. Abgesehen davon muss ein Rechtsanwalt haften, falls er Ihnen dummes Zeug erzählt.

Wenn Sie sich die Beratungsgebühr ersparen wollen, weil Sie glauben in einem Verbraucherforum würden Sie den gleichen Rat umsonst erhalten, so rate ich Ihnen in allen Fällen die ein bisschen komplizierter sind, davon ab. Bei einer rechtlichen Beurteilung kommt es immer auf den gesamten Sachverhalt an. Wenn Sie da nur ein Detail vergessen, das erheblich ist, könnte der erhaltene Rat schon in die falsche Richtung gehen. Es haftet auch keiner für eine falsche Antwort.

Ihr Fall ist ein bisschen komplizierter, sonst könnten Sie sich die Frage selbst beantworten und wären hier nur auf eine Bestätigung Ihrer Ansicht angewiesen. Es muss nämlich geprüft werden, ob diese AGB Bestandteil Ihres Vertrages geworden sind. Ob die Preiserhöhungsklausel überhaupt wirksam ist, ob etwa andere Rechtsgründe für die Preiserhöhung vorliegen könnten etc. etc.

Ich würde daher an Ihrer Stelle einen kompetenten Anwalt aufsuchen, und mich vorab nur bemühen, dass die Kosten möglichst andere übernehmen müssen.

Offline RumTumTugger

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Widerspruch Rechnung 2008
« Antwort #7 am: 28. März 2009, 13:43:23 »
naja mir geht es ersteinmal um ne richtung die zu gehen etwas verspricht....

der fall ist net so komplziert und es wird ja welche geben, die ähnliche fälle haben....

es geht net drum den anwalt zu sparen.....wenn es soweit iss hole ich mir den...nur jetzt iss zu früh.....meine entscheidung und darauf erwarte ich keine kommentare...

ich finde s komisch, das in diesem forum.....jetzt wo es interessant wird, sich keiner dazu äussert was für ein weg beschritten werden könnte, sondern nur von einem......wahrscheinlich ein anwalt (in foren wird meistens geduzt ausser es handelt sich um einen anwalt^^) geantwortet wird ohne wege - ausser den genannten - aufzuzeigen....
mir kommt des hier schon mal bischen komisch vor.....was die anworten betrifft......hatte mehr erwartet als nur man hole sich einen anwalt...
man kann sich in einem forum unter vorsicht auch äussern......oder will energienetz nur anwälte vermitteln....

z.B könnte man schon mal kurz auf den antwortbrief von der ENBW eingehen und wer erfahrung hat, diesen seiner sicht nach erläutern....
ich habe auch meine ansicht zu den verträgen geäussert.....wenn enbw schon auf grund vertrag gewisse recht auf forderungen hätte, so hätten die das schon längst geäussert und sich nicht auf ein briefwechsel mit mir eingelassen und über irgendwelche entscheidungen der letzten jahr erwähnt....
ich frage nur wie ich technisch vorzugehen habe...und nicht nach einer rechtsverbindlichgen beratung....nach tips von verbraucher zu verbraucher...
abschlag herabsetzen? wie tief ist sinnvoll?
ankündigen von herabgesetzten abschlag oder nicht?
verrechnen der zuvielgezahlten summe, wie?
nach vertrag hab ich nicht gefragt.....wenn ich dazu was wissen will frage ich danach.....auch wenn dieser gundsätzlich wichtig ist - erscheint mir eher mal so ne antwort mir der man sich wichtig machen kann ohne wirklich ahnung zu haben^^


sry ist net sooo böse gemeint aber die antworten haben mich verärgert....da nur ausgewichen....


grüsse Tugger

Offline reblaus

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Widerspruch Rechnung 2008
« Antwort #8 am: 28. März 2009, 15:37:31 »
@RumTumTugger
Das in dem Brief erwähnte Urteil des BGH besagt, dass der Versorger seine Preise um den Betrag erhöhen darf, um den sich seine eigenen Bezugskosten erhöht haben. Er hat aber eventuelle Preissenkungen in anderen Bereichen gegenzurechnen. Dies gilt aber alles nur für Tarifkunden. Für Sondervertragskunden ist höchstrichterlich entschieden, dass Preiserhöhungsklauseln nur unter strengen Kriterien in die AGB aufgenommen werden dürfen. Inwieweit die am Markt verwendeten Klauseln unwirksam sind, ist noch nicht abschließend entschieden, da es da auch auf den Einzelfall ankommt.

Da es mir wenig wahrscheinlich erschien, dass Sie Tarifkunde sind, habe ich Sie darauf verwiesen, in Ihrem Vertrag nach einer Preiserhöhungsklausel zu suchen. Sollte eine Beurteilung Ihres Vertrages mit der EnBW ergeben, dass Ihre Klausel unwirksam ist, hätten Sie gute Aussichten, die Preiserhöhungen nicht bezahlen zu müssen.

Um aber hierüber ein Urteil fällen zu können, ist es erforderlich, dass der Sachverhalt vollständig geprüft wird. Dies wird in diesem Forum niemand übernehmen. Zum einen müssten Sie dafür Ihren Fall in allen Einzelheiten veröffentlichen, zum anderen wird mit solcher Beratungsleistung Geld verdient. Genausowenig wie Sie Ihre Fähigkeiten im Internet kostenlos zur Verfügung stellen, wird dies auch kein Rechtsanwalt tun.

Natürlich kann man die Abschläge herabsetzen, man kann auch immer in Zahlungsstreik treten, man kann mit Gegenforderungen aufrechnen, aber wenn man eines davon macht, und man hatte kein Recht dazu, dann hat man ein großes Problem. Von daher würde ich mich hüten, Ihnen irgendeine Vorgehensweise anzuraten, mit der Sie sich gewaltig in die Nesseln setzen könnten. Manchmal ist kein Rat besser als ein gut gemeinter Ratschlag.

Sie haben um Rat gefragt, und ich habe Ihnen geraten einen Anwalt aufzusuchen. Und wenn Sie meine Beiträge genau gelesen haben, können Sie daraus sogar weitere Erkenntnisse für Ihren Fall gewinnen.
Eigentlich kein Grund ärgerlich zu sein.

Bezüglich der Höflichkeitsform passe ich mich im übrigen nur den Gepflogenheiten an.

Offline RumTumTugger

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Widerspruch Rechnung 2008
« Antwort #9 am: 28. März 2009, 17:04:22 »
und ich habe geschrieben das die agb gelten:

aus pkt 3 aus dem vertrag

\"Für Preisanpassungen gilt Ziffer 10 der \"Allgemeinen Bestimmungen für die Lieferung elektrischer Energie für Elektrowärme/Strom (entsprechend dem Vertrag) für Kunden ......\" somit gehe ich mal davon aus das es sich nicht um einen sondervertrag handelt....allerdings spricht die ENBW in  unterschiedlichen schreiben einmal beim strom und ein anderes mal bei der elektrowärme von sonderverträgen.....ich glaub die wissen das selber nicht so genau, da sie ihre preise als \"billig im Sinne des § 315 BGB\" (so haben die es selber geschrieben) verstehen.......ich habe auch auf grund von 315 widersprochen.....die haben nie gemeckert das der für sonderverträge net gilt...:D

ich werde das jetzt mal VERrechnen und dann mal sehen.....

was kann passieren.....sie mahnen mich an.....mal sehen...
sie reichen klage ein....dann kann ich immer noch nen anwalt nehmen oder einfach zahlen....
ich sehe das recht entspannt......

nochmals...ein forum ist für mich keine rechtsberatung, sondern ein erfahrungsaustausch......was ich dann mache auf grund von erfahrungsaustausch ist doch eh eigenverantwortlich..... :D

PS: Die letzte Antwort war toll......zwar läuft es wieder aufn anwalt hinaus, aber besser erklärt.....allerdings wieso beruft sich die enbw auf 2(!) entscheidungen....einmal für sondervertragskunden und einmal für tarifkunden....:D
ich glaube ich habe 2 sondertarifverträge (strom und elektrowärme) wobei se auch mal in einem schreiben von stomgrundversorgung reden und das ist ja dann wieder ein trifvertrag....:D


wer ähnlich verträge und erfahrungen hat einfach mal posten......vielleicht gibt es noch mehr infos dann zu diesem thema....

kann mir jemand einen anwalt im raum tübingen, reutlingen empfehlen der schon mal in diesem rechtbereich sich eingearbeitet hat?

Offline reblaus

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Widerspruch Rechnung 2008
« Antwort #10 am: 28. März 2009, 18:10:28 »
Die beiden Urteile die die EnBW zitiert hat, sagen inhaltlich im wesentlichen das gleiche aus, und betreffen beide Tarifkunden. Das Urteil über die Klausel in Sonderverträgen lautet BGH, Urt. v. 29.04.2008 - Az. KZR 2/07, das haben sie natürlich nicht zitiert, weil es für sie nachteilig ist.

Was die EnBW sonst noch machen könnte? Sie könnte Ihnen den Saft abdrehen. Und wenn sie Ihnen das auch nur androht sollten Sie schleunigst zu einem Anwalt gehen.

Sie haben doch einen besonders günstigen Preis für Ihren Heizstrom, billiger als für Ihren Haushaltsstrom jedenfalls. Wenn das so ist, sind Sie auch ein besonderer Kunde. Denen räumt man gerne Sonderkonditionen ein. Dies geschieht meistens mit Sonderverträgen. :D

Offline RumTumTugger

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Widerspruch Rechnung 2008
« Antwort #11 am: 29. März 2009, 11:01:17 »
thx für die antworten...

ich habe jetzt verstanden....und mal wieder was gelernt :D

vor allem ist mir jetzt klar, ich habe für heizstrom und haushaltsstrom jeweils sonderverträge...leider habe ich dann auf der falschen grundlage - §315 - den preiserhöhungen widersprochen ......
ich werde jetzt mal ne mahnung schreiben und dann einen anwalt konsultieren....mal sehen was der retten kann....

deswegen nochmals kennt einer nen anwalt in der gegend von tübingen/reutlingen der sich mit der materie auskennt.....?

ich werde weiter berichten um anderen damit ne grundlage für ihre entsceidungen zu geben....

grüsse Tugger

Offline WattWurm

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Widerspruch Rechnung 2008
« Antwort #12 am: 29. März 2009, 12:04:45 »
Zitat
deswegen nochmals kennt einer nen anwalt in der gegend von tübingen/reutlingen der sich mit der materie auskennt.....?

@RumTumTugger
Man mag es kaum glauben, sogar auf diese Frage gibt es eine Antwort. ;) Der BdEV hat in weiser Voraussicht ein Anwaltsverzeichnis erstellt. Da sollte sich auch einer für Ihre Region finden lassen.

Freundlich grüßt der WattWurm
\"Die Wahrheit ist ein dreischneidiges Schwert: Meine Meinung, Deine Meinung und das was wirklich passierte.\" (Quelle unbekannt)

 

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