OLG München, Urt. v. 12.03.2009 - 23 U 4606/08 [sog. Grobschnitt- Urteil]
Der Senat - bei dem es sich nicht um den Kartellsenat handelt - hält den Rechtsstreit, anders als das Amtsgericht als Ausgangsgericht nicht für eine Streitigkeit, die nach §§ 102, 108 EnWG zu einer Zuständigkeit des Kartellsenats gem. § 106 EnWG führt. Was Gegenstand des Streits vor dem Amtsgericht war, ist nicht ohne weiteres ersichtlich.
Streitentscheidend für die Abweisung der Gaspreisklage war, dass die Parteien eine besondere
Vertragslaufzeit vereinbart hatten und
allein deshalb die Belieferung des Kunden nicht im Rahmen der gesetzlichen Versorgungspflicht erfolgte.
Unter Verweisung auf die Rechtsprechung BGH Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07; Kammergericht, Urt. v.28.10.2008 - 21 U 160/06; OLG Oldenburg, Urt. v. 05.09.2008 - 12 U 49/07 kommt das Gericht dazu, dass dem Versorger gegenüber dem Kunden kein einseitiges Preisänderungsrecht zusteht.
Es gelte der Grundsatz, dass beide Parteien an den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis gebunden sind und dieser deshalb durch eine Partei nachträglich einseitig nicht abänderbar ist.
§ 4 AVBGasV gelte weder direkt noch analog. Eine Einbeziehung des § 4 AVBGasV als Allgemeine Geschäftsbedingung in ein Sonderabkommen begründe kein wirksames Preisänderungsrecht.
Weil Mehrforderungen, die auf unwirksamen einseitigen Preisänderungen beruhten, nicht bestanden, bestanden auch keine Zinsansprüche.