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Autor Thema: Falschen Abschlag zu meinen Gunsten annehmen?  (Gelesen 8622 mal)

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Offline Martinus11

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Falschen Abschlag zu meinen Gunsten annehmen?
« am: 16. März 2009, 20:05:02 »
Hallo,
mein EVU hat anlässlich einer notwendigen Korrektur meiner Jahresabrechnung den zukünftigen Abschlag falsch berechnet, nämlich viel zu niedrig. Viel niedriger als das gemäß deren Berechnung sein müsste und 10 Euro niedriger als nach meiner Berechnung.

Soll ich mich jetzt an deren Fehler orientieren und \"wunschgemäß\" den zu niedrigen Abschlag zahlen oder den korrekten (nach meiner Berechnung)?

Was würdet ihr tun?

Martinus11

Offline RR-E-ft

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Falschen Abschlag zu meinen Gunsten annehmen?
« Antwort #1 am: 16. März 2009, 20:18:21 »
@Martinus11

Das ist keine Grundsatzfrage, welche die Welt bewegen müsste.

Sind die Abschläge als Vorauszahlungen auf die künftige Verbrauchsabrechnung zu gering, fällt eben der verbleibende Rechnungsbetrag aus der zukünftigen Verbrauchsabrechnung entsprechend höher aus. Na und. Das ist ziemlich egal. Ärgerlich ist es hingegen, wenn die gezahlten Abschläge zu hoch bemessen waren.

Offline bjo

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Falschen Abschlag zu meinen Gunsten annehmen?
« Antwort #2 am: 16. März 2009, 20:33:58 »
Hallo,
dein Ziel sollte sein
Abschläge so gering wie möglich
Differenz zum realistischen Abschlag auf Tagesgeldkonto
= > am Jahresende über ein paar EURO Zinsgewinn freuen!

Offline RR-E-ft

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Falschen Abschlag zu meinen Gunsten annehmen?
« Antwort #3 am: 16. März 2009, 20:45:44 »
@bjo

...oder einfach abschreiben, falls die Bank zwischenzeitlich pleite gehen sollte.
(Vor der Hacke is´ duster und die Zukunft offen.)

Offline bjo

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Falschen Abschlag zu meinen Gunsten annehmen?
« Antwort #4 am: 16. März 2009, 20:58:38 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@bjo

...oder einfach abschreiben, falls die Bank zwischenzeitlich pleite gehen sollte.
(Vor der Hacke is´ duster und die Zukunft offen.)

bei den Summen von denen wir reden bekommt man 100%

Offline RR-E-ft

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Falschen Abschlag zu meinen Gunsten annehmen?
« Antwort #5 am: 16. März 2009, 21:01:06 »
@bjo

Woher wollen Sie denn wissen, wieviel Martinus11 bei der Bank seines Vertrauens bisher bereits gebunkert hat? Das könnte doch deutlich über dem liegen, was durch den Einlagen- Sicherungsfond etwa abgesichert sein könnte.

Offline bjo

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Falschen Abschlag zu meinen Gunsten annehmen?
« Antwort #6 am: 16. März 2009, 21:30:19 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@bjo

gebunkert hat? Das könnte doch deutlich über dem liegen, was durch den Einlagen- Sicherungsfond etwa abgesichert sein könnte.

das stimmt :-))

Offline RR-E-ft

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Falschen Abschlag zu meinen Gunsten annehmen?
« Antwort #7 am: 16. März 2009, 21:32:53 »
@bjo

Immer mit dem Schlimmsten rechnen.
Das wissen nun auch die rechtlichen Berater der Schaefflers....

Offline Martinus11

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Falschen Abschlag zu meinen Gunsten annehmen?
« Antwort #8 am: 16. März 2009, 23:17:50 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@Martinus11

Das ist keine Grundsatzfrage, welche die Welt bewegen müsste.

Sind die Abschläge als Vorauszahlungen auf die künftige Verbrauchsabrechnung zu gering, fällt eben der verbleibende Rechnungsbetrag aus der zukünftigen Verbrauchsabrechnung entsprechend höher aus. Na und. Das ist ziemlich egal. Ärgerlich ist es hingegen, wenn die gezahlten Abschläge zu hoch bemessen waren.

Wenn es die Welt bewegen muss, dann wäre dieser Teil des Forums aber leer.

Dass es sooo egal sein soll wundert mich.

Könnte man sich den Abschlag gefahrlos willkürlich aussuchen, dann müssten wir eigentlich alle wenig bis gar nichts an Abschlägen zahlen. Denn dann wächst die Forderung beständig, ohne dass sie (hoffentlich) jemals beglichen werden muss. Und die Gefahr der Überzahlung gäbe es auch nie.
Kann mir nicht vorstellen, dass sich das EVU unabhängig vom Unbilligkeitswiderspruch das gefallen lassen muss.  Könnte das EVU da nicht mit Erfolg dagegen vorgehen, ganz unabhängig von der Billigkeitsfrage?

Kann doch nicht o.k. sein, dass ich noch nicht mal den nach meiner eigenen Berechnung fälligen Abschlag zahle.

An ZInsen hatte ich bei meiner Frage weniger gedacht (obwohl...), mehr an meine kontinuierliche Korrektheit und die konsequente Orientierung an meiner eigenen Berechnung zum alten Preis. Sollte es doch mal vor Gericht gehen, sähe das wohl besser aus.

Offline RR-E-ft

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Falschen Abschlag zu meinen Gunsten annehmen?
« Antwort #9 am: 17. März 2009, 00:01:57 »
@Martinus11

Bei der Abschlagshöhe handelt es sich um kein Angebot, welches man annehmen oder ablehnen kann, sondern um eine einseitige Festsetzung des Energieversorgungsunternehmens im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB.

Was soll daran verwerflich sein, wenn man als Abschlag nicht mehr zahlt, als das, was das  EVU überhaupt selbst verlangt?!

Wenn etwas nicht gefordert wird, kann man sich auch nicht im Verzug befinden.

Wenn Sie ggf. mal wieder bei Christies ein Gemälde ersteigern, können Sie natürlich auch dem Auktionator mehr bezahlen, als den Preis, zu welchem Sie den Zuschlag bekamen, weil Sie meinen, eigentlich sei der ersteigerte alte Schinken viel mehr wert. Das können Sie auch täglich im Supermarkt an der Kasse so praktizieren, wenn Sie etwa meinen, die Wurst oder das Müsli seien viel zu billig. Machen wohl alle so. ;)

Wenn Sie meinen, Sie hätten etwas zu billig bekommen, können Sie die Differenz aber auch immer an die Armen spenden. Keinesfalls muss man wegen eines günstigen Einkaufs mit Sanktionen rechnen, etwa mit Hausverbot im Supermarkt, weil man günstige Angebote wahrgenommen hat. Wäre mir jedenfalls noch nicht zu Ohren gekommen. Möglicherweise dürfte sonst schon längst niemand mehr zum Discounter rein.

Offline Martinus11

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Falschen Abschlag zu meinen Gunsten annehmen?
« Antwort #10 am: 17. März 2009, 19:18:20 »
@RR-E-ft:

Das mit der einseitigen Festsetzung nach 315 hat sich bei einem laufenden Widerspruch doch bereits erledigt. Seit 3 Jahren zahle ich die Abschläge, die ICH festsetze. Sollte das rechtlich noch immer als \"einseitige Festsetzung\" gelten und für mich relevant sein, obwohl ich mich per Widerspruch selbst nicht daran halte?

Kann ich dem EVU jetzt plötzlich - weil es mir in den Kram passt - etwas zuschreiben, was ich ihm seit 3 Jahren faktisch und rechtlich abspreche? Nämlich die Festsetzung eines billigen Preise und daran geknüpft die entsprechenden Abschläge?


Mitleid habe ich mit denen sicher nicht. Da Christies für mich keine Option ist, würde ich mir das Geld schon sparen wollen. Ich finde es halt nur etwas inkonsequent und aus obigem Grund rechtlich \"zweifelhaft\". Wenn dem nicht so ist, bekommen Sie nicht mehr als den zu niedrigen Abschlag.

Martinus11

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« Antwort #11 am: 17. März 2009, 19:23:54 »
@Martinus11

Geschuldet sein können nur die Abschläge, die das EVU einseitig festsetzt, wenn dessen entsprechende Festsetzung der Billigkeit entspricht. Hat das EVU Abschläge zu gering festgesetzt, können höhere Abschläge nicht geschuldet sein.

Offline Martinus11

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Falschen Abschlag zu meinen Gunsten annehmen?
« Antwort #12 am: 17. März 2009, 22:41:38 »
@RR-E-ft:

Klingt logisch, alles klar, dann kriegen Sie nur den zu niedrigen Abschlag. Danke.

In der Folge wird sich nächstes Jahr sehr wahrscheinlich eine erforderliche Nachzahlung ergeben (nach MEINER Berechnung zum alten Preis).
Ich vermute mal, um die Nachzahlung kann ich mich dann aber nicht \"drücken\"?

Und falls ich das nicht kann, besteht dann wenigsten die Chance, dass das EVU mit Annahme meiner Nachzahlung konkludent meinen Widerspruch akzeptiert? Oder wie ist eine solche Annahme rechtlich zu bewerten?

Martinus11

Offline RR-E-ft

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Falschen Abschlag zu meinen Gunsten annehmen?
« Antwort #13 am: 17. März 2009, 22:55:08 »
@Martinus11

Durch eine Zahlung erlischt eine Schuld, wenn eine solche bestand. Man nennt das rechtlich \"Erfüllung\". Bestand keine entsprechende Schuld, so kann es sich um eine rechtsgrundlose Zahlung handeln, die einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 BGB begründet. Anerkannt oder akzeptiert wird durch eine Zahlung hin wie her grundsätzlich nichts. Entweder sie erfolgte mit Rechtsgrund oder aber rechtsgrundlos.

Offline Martinus11

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Falschen Abschlag zu meinen Gunsten annehmen?
« Antwort #14 am: 18. März 2009, 19:07:42 »
Durch den nicht entschiedenen Widerspruch ist momentan also eine Nachzahlung \"ohne Rechtsgrund\", obwohl ich ja faktisch Gas verbrauche und die Nachzahlung Ergebnis meiner eigenen Berechnung ist?

Und daher könnte ich die Nachzahlung verweigern?

Habe ich das richtig verstanden?

Martinus11

 

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