@Martinus11
Bei der Abschlagshöhe handelt es sich um kein Angebot, welches man annehmen oder ablehnen kann, sondern um eine einseitige Festsetzung des Energieversorgungsunternehmens im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB.
Was soll daran verwerflich sein, wenn man als Abschlag nicht mehr zahlt, als das, was das EVU überhaupt selbst verlangt?!
Wenn etwas nicht gefordert wird, kann man sich auch nicht im Verzug befinden.
Wenn Sie ggf. mal wieder bei
Christies ein Gemälde ersteigern, können Sie natürlich auch dem Auktionator mehr bezahlen, als den Preis, zu welchem Sie den Zuschlag bekamen, weil Sie meinen, eigentlich sei der ersteigerte alte Schinken viel mehr wert. Das können Sie auch täglich im Supermarkt an der Kasse so praktizieren, wenn Sie etwa meinen, die Wurst oder das Müsli seien viel zu billig. Machen wohl alle so.

Wenn Sie meinen, Sie hätten etwas zu billig bekommen, können Sie die Differenz aber auch immer an die Armen spenden. Keinesfalls muss man wegen eines günstigen Einkaufs mit Sanktionen rechnen, etwa mit Hausverbot im Supermarkt, weil man günstige Angebote wahrgenommen hat. Wäre mir jedenfalls noch nicht zu Ohren gekommen. Möglicherweise dürfte sonst schon längst niemand mehr zum Discounter rein.