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Autor Thema: Erforderliche Nachzahlung trotz Widerspruch wg. höh. Verbrauch  (Gelesen 7578 mal)

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Offline Martinus11

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Hallo,
ich zahle den Verbrauchspreis von vor über 3 Jahren, d.h., seit damals widerspreche ich jeder Preiserhöhung und auch -verringerung.

Jetzt komme ich zum ersten Mal in die Verlegenheit, nach meiner eigenen Berechnung mit dem alten Preis etwas nachzahlen zu müssen, weil sich der Verbrauch erhöht hat.

Das Problem ist, jedes Mal, wenn mein Verbrauch sinkt, dann bekäme ich nach meiner Rechnung etwas zurück, das mir das EVU aber nicht auszahlt (weil es nach seiner Berechnung Forderungen hat, die damit verrechnet werden). Steigt mein Verbrauch aber und ich zahle korrekt nach, dann sehe ich das Geld nicht mehr, weil das EVU das wiederum mit seinen Forderungen verrechnet.

Oder akzeptiert das EVU mit meiner angenommenen Nachzahlung damit konkludent meinen Widerspruch und den dort zugrunde gelegten alten Preis, so dass die Nicht-Rücküberweisung meiner Nachzahlung insoweit günstig für mich wäre?

Sorry, falls die Frage schon irgendwo beantwortet wurde, aber die Suchfunktion funktioniert bei mir nicht.

Grüße,

Martinus

Offline jroettges

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Erforderliche Nachzahlung trotz Widerspruch wg. höh. Verbrauch
« Antwort #1 am: 15. März 2009, 16:39:51 »
Wo ist das Problem?

Man zahlt anlässlich jeder Abrechnung die Abnahmemenge (kWh) multipliziert mit dem eigenen gekürzten Preis (ct/kWh).

Die monatlichen Abschlagspauschalen sind ohne Belang.

Offline Martinus11

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Erforderliche Nachzahlung trotz Widerspruch wg. höh. Verbrauch
« Antwort #2 am: 15. März 2009, 18:02:59 »
Habe ich doch gesagt, was das Problem ist:

\"Das Problem ist, jedes Mal, wenn mein Verbrauch sinkt, dann bekäme ich nach meiner Rechnung etwas zurück, das mir das EVU aber nicht auszahlt (weil es nach seiner Berechnung Forderungen hat, die damit verrechnet werden). Steigt mein Verbrauch aber und ich zahle korrekt nach, dann sehe ich das Geld nicht mehr, weil das EVU das wiederum mit seinen Forderungen verrechnet.\"

Mit anderen Worten, im ersten Fall bekomme ich kein Geld und im zweiten Fall wird es mit den von mir nicht akzeptierten Forderungen verrechnet, ohne das ich was dagegen machen kann.

Offline DieAdmin

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Erforderliche Nachzahlung trotz Widerspruch wg. höh. Verbrauch
« Antwort #3 am: 15. März 2009, 18:14:30 »
@Martinus11,

jetzt weiß ich ja nicht wie hoch die Einsparung in der Vergangenheit war, ob  nicht durch eine monatl. Ablesung und Hochrechnung anhand der Gradtagstabelle ein Überzahlung vermieden worden wäre.

Das sollte man spätestens vor der vorletzten Abschlagszahlung bis zur Jahresabrechnung getan haben, um noch im laufenden Abrechnungsjahr korrigierend eingreifen zu können. Sprich: die letzten Abschläge nochmal zu kürzen. Und das aber nicht einfach so, sondern dem EVU begründen.

Nicht immer kann man das punktgenau treffen, manchmal sind schon allein durch den Umrechnungsfaktor nicht möglich.

Man kann zwar auffordern, dass das Guthaben auf das Konto soundso überwiesen werden soll, aber macht ja selten das EVU.

Zur Nachzahlung: Nach Erhalt der Jahresabrechnung stellt man ein Widerspruchsschreiben mit den eigenen Berechnungen fertig und die erklären dann den Nachzahlungsbetrag.

Offline Christian Guhl

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Erforderliche Nachzahlung trotz Widerspruch wg. höh. Verbrauch
« Antwort #4 am: 15. März 2009, 18:20:33 »
Im ersten Fall muss man aufpassen, dass so etwas nicht passiert. Wenn der Verbrauch sinkt, sollten auch die Abschläge angepasst werden. Ich habe dazu eine Exel-Tabelle gebastelt, an der man jeden Tag ablesen kann, ob zuviel oder zuwenig gezahlt wurde. Bei Bedarf bitte melden. Im zweiten Fall sollte nur das gezahlt werden, dass man selbst errechnet hat. Und zwar mit einer konkreten Angabe des Zahlungszweckes. Dann darf der Versorger nicht verrechnen.

Offline Martinus11

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Erforderliche Nachzahlung trotz Widerspruch wg. höh. Verbrauch
« Antwort #5 am: 15. März 2009, 23:30:12 »
Bei drohender Überzahlung durch sinkenden Verbrauch einfach den letzten Abschlag entsprechend kürzen/weglassen. Alles klar.

Was die Nachzahlung angeht bei gestiegenem Verbrauch, so zahle ich natürlich nur das, was sich durch meine eigene Berechnung mit dem alten Preis ergibt. Ich stelle nach Erhalt der Jahresrechnung meine eigene Jahresrechnung auf, d.h., ich berechne schriftlich, was sich nach meiner Berechnung an Nachzahlung ergibt und schicke das dem EVU. Dass die folgende Zahlung nur diesem Zweck dient und nichts mit der sonstigen Forderung des EVU zu tun hat, ist damit klar gestellt.
Aber das EVU wird das trotzdem als \"Teilzahlung\" auf ihre Forderungen \"deuten\" und behalten. Wenn das Geld mal weg ist... Ich werde deswegen nicht klagen (oder sollte ich?).

Aber meine eigens errechnete Nachzahlung einfach verweigern ist wohl auch nicht so gut. Oder könnte ich das nächstes Jahr tun, mit der Begründung der unzulässigen Aufrechnung im Vorjahr?

Akzeptiert das EVU mit Annahme meiner Nachzahlung damit nicht konkludent meinen Widerspruch und den dort zugrunde gelegten alten Preis, so dass die Nicht-Rücküberweisung meiner Nachzahlung insoweit günstig für mich wäre? Als eine Art \"Schuldeingeständnis\"? Weiß jemand, wie das rechtlich ist?

Offline Martinus11

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Erforderliche Nachzahlung trotz Widerspruch wg. höh. Verbrauch
« Antwort #6 am: 29. März 2012, 13:41:26 »
Leider ist es mir auch in diesem Jahr nicht gelungen, eine Nachzahlung entsprechend meiner eigenen Berechnung (alte Preise) zu vermeiden.

Darf ich die FRage aus dem letzten post, die damals nicht beantwortet wurde, nochmal stellen:
\"Sollte\" oder \"darf\" ich die Nachzahlung unterlassen, obwohl es ein Betrag ist, der dem EVU nach meiner eigenen Jahresabrechnung mit dem alten Preis zusteht? \"Nur\", weil das EVU diese Nachzahlung unzulässig aufrechnet?

Offline Christian Guhl

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Erforderliche Nachzahlung trotz Widerspruch wg. höh. Verbrauch
« Antwort #7 am: 29. März 2012, 13:50:49 »
Eine Nachzahlung aufgrund eigener Berechnung sollte man auch leisten. Um die Verrechnung mit alten Forderungen zu vermeiden muss man den Betrag zweckgebunden zahlen, z.B. \"Restbetrag aus Strom-Abrechnung 2010/2011\".
Die meisten Versorger sind allerdings so dreist und rechnen trotzdem auf. Man muss quasi eine eigene Buchführung machen, um bei einem eventuellen Gerichtsverfahren genau darlegen zu können, welcher Betrag für welchen Zweck wann gezahlt wurde.

Offline Martinus11

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Erforderliche Nachzahlung trotz Widerspruch wg. höh. Verbrauch
« Antwort #8 am: 29. März 2012, 15:55:13 »
Alles klar.

Dann darf ich im Falle einer Gerichtsstreitigkeit nicht vergessen, die unzulässige Aufrechnung ins Felde zu führen.

Wobei ich mir gar nicht sicher bin, ob nicht evtl. die Nachzahlung aus 2009 GAR NICHT berücksichtigt wurde. Sollte das an meinem Zahlungsverhalten was ändern? Also wenn das EVU das Geld nicht rücküberweist, aber auch nicht aufrechnet, einfach so tut, als ob ich nicht überwiesen hätte?

Offline Christian Guhl

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Erforderliche Nachzahlung trotz Widerspruch wg. höh. Verbrauch
« Antwort #9 am: 29. März 2012, 17:40:16 »
Am Zahlungsverhalten braucht man nichts ändern. Es muss nur genau festgehalten werden, wieviel und wann gezahlt wurde. Durch die Forderungsaufstellungen der Versorger steigt doch niemand durch. Am wenigsten können die Gerichte diese beurteilen. Deshalb ist es wichtig, dass ich im Prozess nachweisbar belegen kann, dass sie falsch (oder zumindest nicht nachvollziehbar) sind.

Offline Martinus11

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Erforderliche Nachzahlung trotz Widerspruch wg. höh. Verbrauch
« Antwort #10 am: 29. März 2012, 20:01:08 »
Das nachzuweisen dürfte nicht schwierig sein, denn meine Nachzahlungen müssten ja irgendwie \"extra\" erwähnt sein, denn zu den normalen Forderungen aus vergangenen Nicht-Bezahlungen gehört es nicht. Bisher habe ich da nichts gesehen, was meine Nachzahlungen anspricht.

Danke.

 

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