Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Antwortschreiben der Stadtwerke Emsdetten  (Gelesen 5356 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline Willy

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 128
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Antwortschreiben der Stadtwerke Emsdetten
« am: 17. Januar 2005, 11:28:51 »
Stadtwerke Emsdetten erhöhten im Okt. 2004 den Gaspreis um 0,15 cent und jetzt wieder zum 01.01.05 um 0,41 Cent.

Nachdem ich mit Hinweis auf §315 meine Einzugzermächtigung eingeschränkt habe, erhielt ich von den Stadtwerken Emsdetten u.a. folgende Nachricht:

Mit Ihrem Schreiben haben Sie auf die Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB verwiesen. Wir halten diesen Hinweis nicht für zielrührend, da die BGB-Vorschrift nur individuelle Interessensabwägungen betrifft, die Gasversorgung hingegen spezialgesetzlich im EnWG und in der AVBGasV geregelt ist. In diesen Fällen unterliegt die Preisgestaltung der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht. Wie wir aus der Presse erfahren haben, ermittelt das Kartellamt gegen einige „teure\" Versorgungsuntemehmen, um die Angemessenheit der Preise zu überprüfen. Die Stadtwerke Emsdetten GmbH gehören nicht zu diesem überprüften Kreis, unter anderem auch, weil die Preise der Stadtwerke allenfalls im Durchschnitt liegen und nicht in der für das Kartellamt maßgeblichen Spitze.
Sollten die Feststellungen des Kartellamtes auch verbindliche Auswirkungen auf unsere Gaspreise haben, werden wir dies natürlich bei allen Tarifkunden berücksichtigen, und zwar unabhängig von einem evtl. eingelegten „Widerspruch\". Wir sind auch gerne bereit, Ihre Gaspreiszahlungen als „unter Vorbehalt\" geleistet anzuerkennen. Auch dazu bedarf es keiner weiteren Vereinbarung, weil sich die Stadtwerke Emsdetten selbstverständlich an die allgemeinen Spielregeln halten.

Und folgende Drohung:

Sollten Sie den Zahlbetrag jedoch entgegen den vereinbarten Vertragsbedingungen kürzen, werden wir auf der Basis der AVBGasV handeln. In diesem Fall entstehen Mahnkosten. Letztlich würden wir zur gerichtlichen Klärung im Einzelfall gezwungen sein. Dies möchten wir mit dem Vorbehaltsangebot in beiderseitigem Einvernehmen vermeiden, womit Ihre Rechte uns gegenüber gewahrt sind.

Was sollte man tun?

Offline Cremer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 5.185
  • Karma: +2/-0
  • Geschlecht: Männlich
    • http://www.cremer-kreuznach.de
Antwortschreiben der Stadtwerke Emsdetten
« Antwort #1 am: 17. Januar 2005, 13:48:03 »
Hallo Willy,

lassen Sie sich mit solchen Methoden nicht einschüchtern. Gehen Sie in die Offensive und teilen Sie den Stadtwerken Emsdetten mit:

Ja, dann lassen wir das in beiderseitigem Einvernehmen gerichtlich klären!
Im Übrigen teile ich Ihnen mit, dass ich mich in meinem Widerspruch auf § 315 BGB  bezogen hatte. Es dürfte Ihnen ebenso bekannt sein, dass somit nicht § 27, § 30 Abs.3 und § 33 der AVBGasV gelten.
 
Es ist nicht richtig, dass die Zahlungen entgegen  den vereinbarten Vertragsbedingungen gekürzt werden, da es sich um Abschlagszahlungen handelt. Die Jahresendrechnung ist die einzige vertraglich vereinbarte Abrechnung gemäß § 24 Abs. 1 der AVBGasV.

Der von mir festgesetzte Abschlag nach § 28 Abs. 2 entspricht meinem Verbrauch. Damit wird eine  Überzahlung mit einem am Ende des Abrechnungszeitraum vorhandenen Guthaben vermieden, welches Sie sonst nur zur Vorfinanzierung Ihrer Kosten zur Verfügung hätten.  

Ihr Angebot, Zahlungen unter Vorbehalt, kann ich daher nicht akzeptieren.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Antwortschreiben der Stadtwerke Emsdetten
« Antwort #2 am: 17. Januar 2005, 19:08:27 »
@Willy

Die Ausführungen Ihres Versorgers sind unzutreffend.

Informieren Sie sich unter \"Fragen und Antworten\" sowie \"Neuigkeiten\" auf der Seite.

Sie müssen auf das Schreiben Ihres Versorgers nicht reagieren, jedoch wenn Ihnen eine Sperrandrohung ins Haus flattert, schnell reagieren. Hierzu finden sich hier auch schon Beiträge.

Lassen Sie sich nicht auf Zahlungen unter Vorbehalt ein, da Sie sonst Ihr Geld ggf.  zurücklagen müssten. Freiwillig wird es Ihnen ihr Versorger bestimmt nicht wieder auskehren.


Freundliche Grüße
aus Jena

Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz