Original von RR-E-ft
Die Klauselkontrolle gem. § 307 BGB erfolgt dabei incident.
Ja, so sollte das sein.
Es war jedoch absehbar, dass dies nicht passieren wird.
Wir also ohne Klauselprüfung direkt in die Offenlegung marschieren.
Prozessual kann man sich das so vorstellen:
Gericht (2006): wir lassen offenlegen
Heyers (2007): wir müssen erst die Klausel prüfen
Gericht (2007): wir lassen offenlegen
Heyers (2008 ): wir müssen erst die Klausel prüfen
Gericht (2008 ): die Klausel wird wohl wirksam sein
Heyers (2008 ): will ich aber konkret geprüft haben
Gericht (2009): wir lassen offenlegen
Heyers (2009): stellt abstrakten Feststellungsantrag auf Unwirksamkeit der Klausel
um es mal zu verdeutlichen, dass mir das ernst ist mit der Klausel.
Der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Preiserhöhungen
wäre so ziemlich das Gleiche in grün wie mein zuvor gestellter (und hilfsweise aufrecht erhaltener) Antrag gewesen.
Dann hätten wir immer noch keine Klauselprüfung gehabt.
Da bin ich mir sicher.
Und statt dessen in eine geheime Begutachtung ausgewählter Einzelpunkte gekommen, bei der niemand außer der Beklagten und dem Gutachter Einblick in die zu begutachtenden Unterlagen bekommen hätte, weder die Kläger noch das Gericht.
Ich gehe davon aus, dass die Klauselprüfung inzident hätte erfolgen müssen.
Für die Sachlage bin ich aber gar nicht mal unzufrieden,
denn immerhin haben wir nun kein geheimes Gutachten.
Und damit auch keine diesbezüglichen Kosten.
Ich bin frohen Mutes, dass die Klausel in der Berufungsinstanz geprüft
werden wird und noch froheren Mutes, dass sie unwirksam ist.
:-)