Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Sondervertrag vererbbar ?
berghaus:
@ RR-E-ft
Das war keine Antwort auf meine Frage: Der Kunde hält die Treue, er wechselt die Ehefrau und er stirbt dann selbst!
Meine Frage:
Endet der Sondervertrag des Mannes, dessen damalige Ehefrau zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.B 1990) in dem Vertrag nicht erwähnt wird, mit seinem Tod und muß dann die (neue) Ehefrau einen neuen Vertrag mit neuem Anfangspreis abschließen oder erbt sie den Vertrag und kann sie sich weiter auf den Anfangspreis von 1990 berufen und entsprechend kürzen?
berghaus
RR-E-ft:
@berghaus
Dann hatte ich die Frage falsch verstanden. Nach meinem Verständnis hält ein Ehemann wohl keine Treue, wenn er die Ehefrau wechselt. Gleichwohl möglicherweise kein Grund, deshalb gleich zu sterben.
Ihre Frage zielt also tatsächlich darauf ab, ob ein Vertrag - wie er sich im Zeitpunkt des Todes des Erblassers (nicht des Erblassten) darstellt - Gegenstand der Gesamtrechtsnachfolge des oder der Erben gem. § 1922 BGB sein kann.
Mit dem Erbfall geht das Vermögen des Erblassers rechtlich zwingend insgesamt und ungeteilt \"als Ganzes\" auf den oder die Erben über. Der Übergang als Ganzes erfasst auch die Nachlassverbindlichkeiten.
Ob der Energielieferungsvertrag mit dem Tod des alleinigen Vertragspartners des EVU endet oder aber vererblich ist, kann eine Auslegungsfrage sein.
Ein Erbe kann allerdings im Wege der Universalsukzession nur dann alleiniger Vertragspartner des EVU werden, wenn er Alleinerbe ist, sonst gehen die Rechte und Pflichten gem. § 1922 BGB insgesamt und ungeteilt auf die Erbengemeinschaft über, die ihrerseits auseinanderzusetzen ist. Fraglich also schon, ob die Witwe überhaupt Alleinerbe ist, soweit ihre Erbenstellung nicht etwa durch Verfügung von Todes wegen sowieso ausgeschlossen ist (Testament, wonach nur die Kinder oder die örtliche Kirchgemeinde erben).
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