Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Sondervertrag vererbbar ?

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BerndA:
Hallo liebe Mitstreiter,

ich bräuchte mal die geschätzte Meinung der Rechtskundigen unter Euch.

Ist es möglich, dass eine Ehefrau nach dem Tod Ihres Ehemannes den  Sondervertrag des Mannes nit dem Energieversorger  \"erben\" kann, oder endet der Vertrag des Mannes mit seinem Tod und die Ehefrau muss einen neuen Vertrag abschließen ?

Gruß

BerndA

bjo:
Hallo,
Ehefrau / Ehemann übernehmen die laufenden Verträge !
Ein Kündigungsrecht seitens Versorger besteht zumeist nicht!

RR-E-ft:
Wenn man sonst nichts zu (ver)erben hat (zB. eine elektrische PIKO- Eisenbahn)  ;)

Bestand bei Abschluss des Energielieferungsvertrages die Ehe und waren die Energielieferungen von Anfang an für die angemessene Versorgung eines bestehenden, gemeinsamen ehelichen  Haushalts bestimmt und bestand keine Gegenindikation, so wurden beide Ehegatten durch den Vertragsabschluss zugleich berechtigt und verpflichtet, waren Gesamtschuldner und Gesamtgläubiger des Versorgers, mit anderen Worten dessen Vertragspartner, § 1357 BGB.

Dies hat zur Folge, dass die bereits von Anfang an bestehende Vertragspartnereigenschaft des überlebenden Ehegatten bis zu einer wirksamen  Kündigung weiter bestehen bleibt.

Nach § 1922 BGB geerbt wurde dabei jedoch nichts.
Der überlebende Ehegatte bleibt also auch dann Vertragspartner, wenn er enterbt wurde oder das Erbe ausgeschlagen hat, weil er sich unbelastet einem neuen Partner zuwenden wollte.

Siehste hier  und hier und auch dort.

berghaus:

--- Zitat ---von RR-E-ft:
Bestand bei Abschluss des Energielieferungsvertrages die Ehe und ....

Dies hat zur Folge, dass die bereits von Anfang an bestehende Vertragspartnereigenschaft des überlebenden Ehegatten bis zu einer wirksamen Kündigung weiter bestehen bleibt.
--- Ende Zitat ---

Was ist nun aber, wenn der Kunde zwar seinem Versorger ewig die Treue hält, aber die Ehefrau mal gewechselt hat und dann stirbt?

berghaus

RR-E-ft:
@berghaus

Ob die Ehefrau ihrem Mann mal untreu war und zwischenzeitlich gewechselt hat und ggf. deshalb danach stirbt, ist für ihre Vertragspartnereigenschaft des Energielieferungsvertrages unerheblich, wie man sich wohl denken kann.

Der einmal abgeschlossene Energielieferungsvertrag, der beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, endet erst, wenn er durch Kündigung wirksam beendet wurde.

Höchst fraglich ist dabei, ob dieser Vertrag überhaupt von einem der Ehegatten oder diesem gegenüber allein gekündigt werden kann, ob er den anderen Ehegatten bei der Kündigung wie beim Vertragsabschluss gem. § 1357 BGB wirksam vertreten kann oder ob nur beide gemeinsam die Kündigung erklären können und ebenso nur beiden gemeinsam gegenüber die Kündigung erklärt werden kann. Ich meine, letzteres sei dann der Fall, wenn der Vertragspartner des Ehepaares um deren gemeinsame Vertragspartnereigenschaft weiß.

Ist der eine Ehegatte jedoch vor Vertragskündigung verstorben und somit der überlebende Ehegatte allein verbleibender Vertragspartner, so stellt sich ja die Frage nicht, ob er den anderen bei der Kündigung wirksam vertreten kann.

Ich meine, die Erben oder ein Nachlasspfleger brauchen dafür nicht ihr Einverständnis geben oder selbst an der Kündigung mitwirken. Möglich, dass es andere Juristen gibt, die dies anders sehen (nicht in Bezug auf die untreue Ehefrau).  ;)

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