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Eine Klausel zur einseitigen Preisanpassung ist nach Ansicht des Mühlhäuser Landgerichts nicht ausreichend, um Preise für Gas oder Strom in Sonderverträgen erhöhen zu können.Mühlhausen (dpa/th) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen auch die Verpflichtung zur Preissenkung bei sinkenden Bezugskosten enthalten, entschied das Landgericht Mühlhausen am Montag (Az.3 O 1131/06). «Die im Vertrag verwendete Preiserhöhungsklausel ist unwirksam», sagte Richter Matthias Häcker-Reiß. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom April 2008 muss eine Pflicht zur Preissenkung für den Fall vereinbart werden, dass Bezugspreise beispielsweise für Erdgas sinken.
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