Noch einmal:
1. Das Schreiben des Mahngerichts Schleswig bezieht sich ausschließlich auf den zweiten Mahnbescheid.
2. Das Verfahren zum ersten Mahnbescheid ist unverändert anhängig. Nur wenn E.on Hanse innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Zugang der gerichtlichen Widerspruchs-Mitteilung keine Klage erhebt oder das Verfahren nicht weiter betreibt, erst dann entfällt die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB (BGH NJW-RR 1998, S. 954).
Die Verjährung für Forderungen aus dem Jahre 2005 ist also derzeit für alle, die zum Jahreswechsel einen Mahnbescheid erhalten haben, gehemmt.
Für alle anderen, die keinen Mahnbescheid erhalten haben und schon 2005 die Jahresrechnung gekürzt haben (und jetzt nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet haben), sind die Forderungen aus 2005 verjährt.
Thomas
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