Energiepreis-Protest > E wie Einfach

Ist das erlaubt?

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Leporello:
@Wasserwaage
\"ziemlich konfus\" kommt mir vor allem Ihre Schreibweise vor.

RuRo:
Wenigstens ist in D alles geregelt  ;)

§ 24 Abs. 3 NDAV

Gridpem:

--- Zitat ---Original von Leporello

Eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur oder beim Bundeskartellamt sollte ich wohl auch einreichen. Ob das etwas bewirkt?
Am letzten Montag berichtete das WDR-Magazin Markt über dubiose Praktiken von E WIE EINFACH. Darin wurde auch erwähnt, dass sich die Bundesnetzagentur  bei Verbraucherbeschwerden in der Regel für nicht zuständig erklärt.

--- Ende Zitat ---

Das ist nicht ganz so. Wenn der Netzbetreiber sich nicht an die gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen hält kümmert sich die Bundesnetzagentur schon darum. Schreiben Sie die BNetzA an und schildern den Vorfall. Sie werden sehen, dass sich da was tut.

Die dubiosen Praktiken um die sich die BNetzA nicht kümmert, sind AGB und Lieferbedingungen der Lieferanten. Das ist Sache der Kartellbehörden.

Wenn es aber um Dinge geht die in Zuständigkeit der Grundversorgungs- und Anschlussverordnungen fallen, dann ist das immer eine Sache der BNetzA.

Gruß aus Meck-Pomm

Thomas S.:
@Leporello

Zur Beantwortung Ihrer Frage: jein.  :rolleyes:

Natürlich nur, wenn es nach Recht und Gesetz (Verordnung) zugeht. Hier scheint es aber eher ein grobes Versehen (eher vielleicht grober Unfug) zu sein.

Das Problem: der Netzbetreiber geht von der Rechtmäßigkeit aus - und er wird sehr wahrscheinlich wiederkommen!

Werden Sie selber aktiv, telefonieren Sie sich durch, wo es möglich ist.

Sollte der Netzbetreiber vor der Klärung schon wieder da sein, erteilen Sie ihm erst einmal ein schriftliches Hausverbot! Das verschafft ihnen eine kleine Verschnaufpause, in der Sie dann in Ruhe den Vorfall hoffentlich klären können.

Leporello:
Habe inzwischen in Erfahrung gebracht, dass der Hauptschuldige offenbar der Lieferant (E WIE EINFACH) ist. E WIE EINFACH hat dem Netzbetreiber Gelsenwasser Energienetze (Gasversorgung Westfalica gehört zu Gelsenwasser) den Auftrag erteilt, unseren Anschluss zu sperren, aus welchem Grund auch immer.  Ich habe Gelsenwasser um die Zusendung einer Kopie dieses Auftrages gebeten. Von der Homepage von Gelsenwasser kann man sich das Auftragsformular zur Sperrung einer Gasnetzkundenanlage herunterladen. Der Auftraggeber muss dabei durch Unterschrift versichern, dass

„Der Kunde über den Sperrtermin vom Auftraggeber fristgerecht schriftlich in Kenntnis gesetzt worden (ist). Weiter versichert er, dass dem Anschlussnutzer weder Einwendungen noch Einreden zustehen, die die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entfallen lassen.“

E WIE EINFACH hat dies in unserem Fall offenbar mit leichter Feder mal eben so versichert.

Demnach führt der Netzbetreiber den Auftrag ohne nähere Prüfung lediglich aus, muss laut Gelsenwasser-AGB Gasnetze „… den Anschlussnutzer rechtzeitig in geeigneter Weise unterrichten“.
Demnach reicht es vermutlich schon, wenn der Monteur vor der Tür steht, die Nachricht überbringt und dann anschließend gleich den Zähler ausbaut.
Wenn dies die geltende Rechtslage ist, dann sollte man der überall zu lesenden Aussage, wonach im Fall eines Anbieterwechsels niemand fürchten muss, plötzlich ohne Energieversorgung dazustehen, nicht zuviel Glauben schenken.  Besonders die Kunden von E WIE EINFACH sollten sich Sorgen machen.

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