@ursel56
Es könnte sich hier ggf. um einen Art Festpreisvertrag handeln oder dass ggf. nur eine Preisänderung in sehr beschränktem Maße stattfinden kann.
Somit kann es ein extra ausgehandelter Vertrag sein, auf den der § 315 BGB nicht anwendbar sein könnte. Deshalb die Bedingungen gut durchlesen, ggf. nochmals hier rückfragen.
Beispiel:
Die SW Kreuznach haben ein \"Kreuznacher Energiepaket\" Rabatt von 10% auf den Arbeitspreis (nicht Grundpreis) und das noch vor Steuern und Abgaben. Man wird sodann Mitglied in dem \"Energieclub\" für Gas und Strom. Einzige Bedingung ist, dass man eine Einzugsermächtigung erteilt. Dieser ganze Konstrukt ist aber kein speziell ausgehandelter Vertrag. Nachdem ich meine Einzugermächtigung begrenzt hatte, kündigt man mir den Vertrag und ich wurde zwangeingestuft in den normalen Sondertarif, betrachte mich aber wieterhin als Mitglied und werde am Ende des Jahres dies auch so bei der Abrechnung in Ansatz bringen.
Also in Ihrem Falle gut lesen, ehe man darauf eingeht. Bestrebungen der Versorger sind zur Zeit, scheinbar neue Verträge zu offerieren, in denen die Vertragsbedingungen so formuliert sind, damit extra der § 315 ausgeschlossen werden wird ( siehe \"Rechtliche Hinweise zur Frage der Behandlung des Unbilligkeitseinwandes gegen Gaspreiserhöhungen nach § 315 von RAe Gersemann & Koll)