Hier geht es zu den Entscheidungsgründen des
Vorlagebeschlusses des BGH vom 19.03.2009Und das Problem des Widerrufs nach Lieferung und nach Verbrauch wird in Tz 23 der Entscheidung abgehandelt:
e) Falls ein Widerrufsrecht des Verbrauchers jedenfalls nach Aufnahme der Lieferung von Strom und Gas durch Art. 6 Abs. 3 Spiegelstrich 3 Fall 3 der Richtlinie ausgeschlossen ist, kommt es für den hier zu entscheidenden Fall schließlich auf die Frage an, ob ein Widerrufsrecht zumindest bis zu diesem Zeitpunkt besteht. Dafür könnte sprechen, dass der Eignung der Ware zur Rücksendung vor Lieferung keine Bedeutung zukommt. Andererseits stellt Art. 6 Abs. 3 Spiegelstrich 3 Fall 3 der Richtlinie seinem Wortlaut nach nicht auf die Lieferung von nicht zur Rücksendung geeigneter Ware, sondern darauf ab, ob ein Vertrag zur Lieferung von Waren vorliegt, die aufgrund ihrer Beschaffen-heit nicht für eine Rücksendung geeignet sind. Außerdem ist das Bestehen eines Widerrufsrechtes - nur - vor der Lieferung zur Verwirklichung des oben (unter d) beschriebenen Sinns und Zwecks des Widerrufsrechts ungeeignet.
Natürlich läßt sich ein Verbrauch von Strom oder Gas nicht mehr rückgängig machen.
Das Problem liegt aber bei solchen Widerrufsrechten halt darin, dass die gesetzlichen Regeln so ausgestaltet wurden, wonach ein (widerrufbarer) Vertrag in diesen Fällen erst dann wirksam wird, wenn kein Widerruf innerhalb der Widerrufsfrist erfolgt. Bis zu diesem Zeitpunkt hängt der Lieferant \"in der Luft\". Und -gesetzt den Fall, ein Widerrufsrecht besteht- sein Rückgabe-Anspruch eben solange auch.
Wenn aber der Wortlaut des nationalen Gesetzes und der Wortlaut der Gemeinschaftsrichtlinie zu diesem Fall nichts verlauten, dann wird man sich schon schwer tun, diese Bestimmungen zu \"verbiegen\" und das Problem der Lieferung und des Verbrauchs über das Institut der Bereicherung abzuwickeln (§ 818 Abs. 3 BGB).