Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen
Black:
Das Urteil des OLG Düsseldorf betraf Netznutzungsentgelte die im Rahmen einer Billigkeitsprüfung (§ 315 BGB) als unbillig bewertet wurden. Bei einer Billigkeitsprüfung werden die Tatsachen die zur Unbilligkeit führen oft erst im Prozess bekannt.
Das OLG Düsseldorf schreibt hierzu:
\"Die Kostenstruktur kannte sie nicht\"
Anders bei Preisanpassungsklauseln. Hier kommen keine neuen Tatsachen in einem Prozess ans Licht. Das Gericht zieht nur aus den Tatsachen, die seit Vertragsschluss den Parteien bekannt sind eine rechtliche Schlussfolgerung. Diese Schlussfolgerung ist aber keine Tatsache sondern rechtliche Wertung.
Im übrigen ist das Urteil ohnehin verfehlt, weil das Gericht bei fehlendem Billigkeitsnachweis weder die Billigkeit noch die Unbilligkeit feststellen kann. Eine eigene Kostenfestsetzung durch das Gericht ist aber nur nach Festgestellter Unbilligkeit zulässig.
RR-E-ft:
@Black
Ich habe das genannte Urteil mehrmals gründlich gelesen und weiß deshalb, worum es darin geht. ;)
Die maßgebliche Kenntnis muss ja nicht aus einem Prozess stammen.
Ich habe nicht verstanden, woraus Sie ggf. die maßgebliche Kenntnis der betroffenen Kunden von der (teilweisen) Rechtsgrundlosigkeit ihrer Zahlungen herleiten wollen.
Woran wollen sie die denn überhaupt festmachen?
Das gilt umso mehr, wo sich die Kunden - wie der Regionlagaskunde vor dem BGH - auch auf Unbilligkeit berufen hatten.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
An die Stelle der im betreffenden Fall maßgeblichen Kenntnis von der Formunwirksamkeit eines Vertrages, tritt für die hier diskutierten Fälle die maßgebliche Kenntnis von der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel.
--- Ende Zitat ---
Sie erweitern das Zitat und kürzen die Rechtsaussage des Urteils um einen wesentlichen Punkt: Der BGH hat gerade nicht gesagt, dass es auf Kenntnis der Formunwirksamkeit ankommt. Er hat gesagt es kommt auf die Kenntnis der Umstände (Tatsachen) an, die zur Unwirksamkeit führen (Rechtsfolge).
--- Zitat ---Original von RR-E-ftIch habe nicht verstanden, woraus sie die Kenntnis der betroffenen Kunden von der (teilweisen) Rechtsgrundlosigkeit ihrer Zahlungen herleiten wollen. Woran wollen sie die denn überhaupt festmachen?
Das gilt umso mehr, wo sich die Kunden - wie der Regionlagaskunde vor dem BGH - auch auf Unbilligkeit berufen hatten.
--- Ende Zitat ---
Es ist doch so: Wenn der Kunde einen Kaufvertrag in Händen hat, den er lesen kann, aber bei dem er die rechtliche Unwirksamkeit (Formmangel)selbst nicht erkennt, ist der spätere Zeitpunkt der erhellenden Erkenntnis nicht maßgeblich, sondern der Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Vertrag. BGH, 29.01.2008, XI ZR 160/07
Wenn der Kunde einen Liefervertrag in Händen hat, den er lesen kann, aber bei dem er die rechtliche Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel selbst nicht erkennt, ist der spätere Zeitpunkt der erhellenden Erkenntnis nicht maßgeblich, sondern der Zeitpunkt der Kenntnisnahme der klausel im Vertrag.
Eine rechtliche Wertung z.B. durch ein Gericht ist eben keine Tatsache im Sinne des BGB sondern ein rechtlicher Schluss.
RR-E-ft:
@Black
Und welche Umstände kannten die betroffenen Kunden nun, so dass sie die maßgebliche Kenntnis von der teilweisen Rechtsgrundlosigkeit ihrer Zahlungen hatten?
Aus welchen Tatsachen folgte für die betroffenen Kunden die Rechtsgrundlosigkeit?
Dann hätte doch wohl eher der Versorger Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit gehabt oder haben müssen und hat aber gleichwohl von den Bankkonten der Kunden die vollen Beträge abgebucht.
Was das dann wohl erst noch wäre? Sie rücken die betreffenden Versorger unmerklich in die Nähe von Betrügern, denen Untreue zum Vorwurf gemacht werden könnte. Das hätte wieder einen eigenen Schadensersatzanspruch zur Folge. Und sagen Sie jetzt bitte nicht, die betreffenden Kunden hätten schon immer von einem Betrug und Untreue gewusst oder davon Kenntnis haben müssen, etwa weil der Bund der Energieverbraucher e.V. schon seit Jahre zweifelhafte Praktiken öffentlich anprangerte.
Zu allem Überdruss haben viele Sondervertragskunden noch nie einen schriftlichen Vertrag in die Hand bekommen.
Aber das wissen Sie ja. Laut Salje/Britz/Danner... wohl sogar ein Regelfall, wie Sie an anderer Stelle betonten.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Zu allem Überdruss haben viele Sondervertragskunden noch nie einen schriftlichen Vertrag in die Hand bekommen.
Aber das wissen Sie ja. Laut Salje/Britz/Danner... wohl sogar ein Regelfall, wie Sie an anderer Stelle betonten.
--- Ende Zitat ---
Nur habe ich betont, dass für diese Kunden ja die GVV gilt, die weder unwirksam ist, noch uneinsehbar.
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