Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen

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Gas-Rebell:
Off topic - Exkurse laufen sich in aller Regel von selbst \"tot\" - es sei denn, es finden sich berufene Eiferer, die das \"off topic\" aufgrund ihrer Erzürnung darüber fleißig am Leben erhalten.

RR-E-ft:
BGH PM Nr. 145/2010 zu VIII ZR 246/08


--- Zitat ---Nr. 145/2010  Bundesgerichtshof zu Preiserhöhungen  in Erdgas-Sonderverträgen  

Der Bundesgerichtshof hat heute über eine weitere Klage von Erdgas-Sonderkunden gegen Gaspreiserhöhungen entschieden.  

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, soweit es die Klage von 46 Kunden teilweise abgewiesen hat, weil sie die auf den einseitigen Preiserhöhungen basierenden Jahresabrechnungen ohne Beanstandung in angemessener Zeit akzeptiert hatten. Bei einer einseitigen Preiserhöhung eines Gasversorgungsunternehmens aufgrund einer Preisanpassungsklausel, die unwirksam oder – beispielsweise mangels ordnungsgemäßer Einbeziehung – nicht Vertragsbestandteil ist, kann die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises durch den Kunden nach Übersendung einer auf der Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis angesehen werden. Der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, enthält grundsätzlich über seinen Charakter als Erfüllungshandlung hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen.  

Allerdings hält der Bundesgerichtshof an seiner Rechtsprechung zur Billigkeitskontrolle (§ 315 Abs. 3 BGB***) von einseitigen Preiserhöhungen fest. Danach ist das Verhalten des Kunden, der nach Übersendung einer auf einer einseitigen Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden, dahin auszulegen, dass er die Billigkeit der Preiserhöhung nicht in Frage stellt und ihr unter diesem Aspekt zustimmt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 – VIII ZR 36/06, Pressemitteilung Nr. 70/2007). Dieser bisher nur für Tarifkundenverträge geltende Grundsatz ist auch bei einer unveränderten Übernahme des gesetzlichen Preisanpassungsrechts gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV (jetzt: § 5 Abs. 2 GasGVV) in einen Sonderkundenvertrag anzuwenden, soweit der Kunde geltend macht, die umstrittenen Preiserhöhungen seien unbillig im Sinne des § 315 BGB. Eine weiter gehende Auslegung des Kundenverhaltens dahin, dass er nicht nur die Billigkeit der jeweiligen einseitigen Preisänderung, sondern – soweit es darauf ankommt – auch die Berechtigung des Versorgungsunternehmens zur einseitigen Preisänderung an sich akzeptiert, kommt jedoch nicht in Betracht.
--- Ende Zitat ---

RR-E-ft:
Zur Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden:

OLG Koblenz, Urt. v. 02.09.10 Az. U 1200/09 Kart. (Gasversorgung Westerwald)

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Zur Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden:

OLG Koblenz, Urt. v. 02.09.10 Az. U 1200/09 Kart. (Gasversorgung Westerwald)
--- Ende Zitat ---

Stützt meine Rechtsauffassung. Regelverjährung ab Zahlung.

RR-E-ft:
Für die Regelverjährung ist wohl auf die Verbrauchsabrechnung und nicht auf die Zahlung von Abschlägen abzustellen, worüber vortrefflich zu streiten ist.

Wäre bei der Verbrauchsabrechnung der tatsächlich vertraglich vereinbarte Preis und nicht der unwirksam geänderte Preis zu Grunde gelegt worden, so hätte die Verbrauchsabrechnung oftmals mit einem entsprechenden Guthaben des Kunden infolge Überzahlung abgeschlossen. Dieses Guthaben wäre dann im Zeitpunkt der Erstellung der Verbrauchsabrechnung  auszukehren gewesen.

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