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Zum \"Beweiswert\" von WP- Bescheinigungen und WP als Zeugen

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RR-E-ft:
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Darf in keinem Schriftsatz eines Kundenanwalts , in welchem alle Angabe zur Kostenentwicklung nach Strich und Komma und ebenso der Inhalt von vorgelegten Bescheinigungen  vollumfänglich bestritten werden, fehlen:


--- Zitat ---Ergänzend wird noch rein vorsorglich darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin erkauften Bescheinigungen, welche mit den Anlagen K ... bis K ... , vorgelegt wurden, und deren gesamter Inhalt sowie sämtliche Darlegungen der Klägerin zu deren Zustandekommen  mit Nichtwissen bestritten werden, in diesem Verfahren nicht verwertet werden dürfen:

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ist aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes abzuleiten. Dieser muss die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes ermöglichen. Die Beteiligten müssen die Möglichkeit haben, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Zu einem wirkungsvollen Rechtsschutz gehört auch, dass der Richter in die Richtigkeit bestrittener Tatsachen nicht ohne hinreichende Prüfung bejaht. Ohne eine solche Prüfung fehlt es an einer dem Rechtsstaatsprinzip genügenden Entscheidungsgrundlage (vgl. BVerfG, 1 BvR 2203/98 vom 28.12.1999, Absatz 12).

Eine Beweisführung durch einen neutralen, zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen (Wirtschaftsprüfer) als Beweismittler scheidet aus. Denn ein gerichtliches Sachverständigengutachten ist als Beweismittel unverwertbar, wenn es auf Geschäftsunterlagen beruht, die eine der Parteien nur dem Sachverständigen, nicht dem Gericht und der Gegenpartei zur Verfügung gestellt hat und die im Verfahren auch nicht offen gelegt werden (vgl. BVerwG, B. v. 15.08.2003 – 20 F.8.03, BGH, Urt. v. 12.11.1991 – KZR 18/90, BGHZ 116, 47).

Die gerichtliche Verwertung eines solchen Sachverständigengutachtens versagt nicht nur den Beteiligten, welche die geheim gehaltenen Tatsachen nicht kennen, das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz). Das Gericht verletzt auch seine Pflicht, ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten sorgfältig und kritisch zu würdigen, insbesondere auch daraufhin zu überprüfen, ob es von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht. Dieser Pflicht und dem Gebot der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs kann das Gericht nur entsprechen, wenn der Sachverständige die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen seines Gutachtens offen legt (vgl aaO., m. w. N.).


Wo dies bereits für ein gerichtliches Sachverständigengutachten gilt, gilt dies erst recht für ein eingeführtes Privatgutachten einer Partei.


Das Zeugnis des Ausstellers einer solchen Bescheinigung kommt auch nicht als zulässiges Beweismittel in Betracht. Zum „Beweiswert“ solcher Bescheinigungen und \"Zeugen\" verweisen wir nochmals auf  BGH, Urt. v. 02.06.2008 – II ZR 67/07:

  [...] Diese Privatgutachten stellten - lediglich - qualifizierten Parteivortrag dar (BGH, Urt. v.14. April 1981 - VI ZR 264/79, VersR 1981, 576 f.; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 402 Rdn. 2 m.w.Nachw.). Hiergegen hat die Beklagte (GA II, 23 bis 28 ) umfängliche Einwendungen erhoben. Die daraufhin von der Klägerin vorgelegte Gegenäußerung des Privatgutachters stellte wiederum nur Parteivortrag dar, dem sich das Berufungsgericht unter Verstoß gegen Art. 103 GG angeschlossen hat. Das Berufungsgericht hätte den qualifizierten Parteivortrag der Klägerin nur dann - wie geschehen - gemäß § 286 ZPO seiner Entscheidung zugrunde legen dürfen, ohne dadurch den Anspruch der Beklagten aus Art. 103 GG zu verletzen, wenn es eigene Sachkunde besaß und darlegte, dass es deswegen in der Lage war, die streitigen Fragen abschließend zu beurteilen (vgl. Sen.Beschl. v. 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, ZIP 2007, 1524 ff., Tz. 9). Anderenfalls musste das Berufungsgericht, wie von den Parteien beantragt, zu dem tatsächlichen Wert der Grundstücke im Zeitpunkt der Veräußerung Beweis erheben durch Einholung des beantragten gerichtlichen Sachverständigengutachtens. [...]

Das Beweisangebot eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens wiederum ist nur dann nicht auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gerichtet, wenn  zunächst die notwendigen Anknüpfungstatsachen überhaupt substantiiert vorgetragen sind, auf deren Bestreiten hin sodann eine entsprechende Beweisaufnahme erfolgen kann.
--- Ende Zitat ---

Vorsorglich den eigenen Anwalt darauf hinweisen.

Setzt er sich nicht dagegen zur Wehr, kann ein Haftungsanspruch gegen den Anwalt bestehen.

RR-E-ft:
LG Erfurt - KfH- zur Untauglichkeit von Wirtschaftsprüferbescheinigungen.

Siehe auch AG Lingen

RR-E-ft:
So sieht es der VIII.Zivilsenat des BGH in der mündlichen Verhandlung am 08.07.2009



--- Zitat ---Ball:

Das LG sprach nicht von unstreitig sondern von bewiesen.

Eine Urkunde ist kein Beweis sondern eine urkundlich unterlegte Darlegung.

Die Ausführung des LG, pauschales Bestreiten sei unerheblich, ist falsch.
Der Kunde darf bestreiten mit den Worten: \"Ich weiß es nicht.\"
--- Ende Zitat ---

Da der Inhalt der erkauften WP- Bescheinigungen im gerichtlichen Verfahren im Falle eines Bestreitens seitens des Kunden mit Nichtwissen keinerlei Beweiswert haben kann, sind solche Bescheinigungen  im Ergebnis noch nicht einmal  das Papier wert, auf dass sie gedruckt/ kopiert sind.

Ganze Heerscharen  von sog. Beratungsunternehmen hatten sich frühzeitig darauf spezialisiert, solche wie am Fließband produzierten Bescheinigungen gegen nicht eben kleines  Geld den Versorgungsunternehmen auf deren Wunsch zur Verfügung zu stellen. Die Versorger löhnten teilweise ordentlich für solche Ramschpapiere. 13.000 € und mehr wurden als Preis für die eigentlich wertlosen Papiere aufgerufen. Etwas billiger fielen die Nachlieferungen (\"Fortschreibungen\") aus, die man womöglich teilweise  im Abonnement beziehen kann.

Eine gehörige Zahl von  Kunden zeigte sich - mit solchen Papieren konfrontiert -  leider von diesen schwer beeindruckt. Oftmals auch Sondervertragskunden, für die die Frage der Billigkeit jedoch  von Anfang an nie stand, weil schon keine wirksamen Preisänderungsklauseln in ihren Lieferverträgen enthalten waren, so wie im Fall des vom BGH am 17.12.2008 (VIII ZR 274/06) aufgehobenen Urteils des LG Bonn vom 07.09.2006 (Regionalgas Euskirchen).

Allein dafür taugten diese Papiere, was sich ausgezahlt haben mag.

RR-E-ft:
BGH VIII ZR 314/07

reblaus:
Das wird die Versorger aber freuen  :D.

Damit geht die Schlacht um die Billigkeitskontrolle in die zweite Halbzeit. Ob dabei immer noch die EVU\'s Oberwasser haben, wird entscheidend von ihrer Ehrlichkeit abhängen.

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