Energiepreis-Protest > Stadtwerke München
Duldungs Klage Wegen Gasliefersperre
RR-E-ft:
@nevy
Siehste hier
Es liegen Beschlüsse vor, wonach sich Amtsgerichte bei Klage auf Duldung der Versorgungseinstellung gem. §§ 102, 108 EnWG für sachlich unzuständig erklärt haben und das Landgericht - Kammer für Handelssachen- die Klage nach Verweisung wegen fehlender Formalien einer Versorgungseinstellung (GasGVV/ NDAV) abgelehnt hat, ohne dass es erst noch auf die Frage der Billigkeit ankam.
Der Lieferant ist oft nicht aktivlegitimiert hinsichtlich einer Duldung der Versorgungseinstellung, sondern nur der Netzbetreiber.
Wenn Sie meinen, dass alleine zu können, und uns dann hinterher hier im Forum vom Ergebnis zu berichten, dann ist das wenig nachvollziehbar.
Womöglich meinen Sie, nicht nur das maßgebliche materielle Recht, sondern auch die Zivilprozessordnung aus dem EFF EFF zu beherrschen. :rolleyes:
Bleibt zu hoffen, dass Sie nicht an der falschen Stelle gespart haben.
Warum brauchen Sie jetzt dringend Hilfe, nachdem Sie für die Klageerwiderung ggf. keine Hilfe brauchten?
nevy:
Es geht nicht um EFF EFF sondern um Hilfe. Ich habe zunächst die Hilfeseiten in Anspruch genommen. Demnach werde ich mich zunächst auf EnWG berufen und abwarten. Falls Sie mir raten unbedingt einen Anwalt einzuschalten, werde ich natürlich die Empfehlung \"Energienetz\" befolgen.
Vielen dank
RR-E-ft:
@nevy
Wenn man sich auf Rechte und Pflichten nach dem EnWG beruft und deshalb eine ausschließliche Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen beim Landgericht gem. §§ 102, 108 EnWG besteht, dann braucht man gem. § 78 ZPO unbedingt einen Anwalt. Nicht anders verhält es sich, wenn man sich auf kartellrechtliche Bestimmungen beruft, § 87 GWB.
nevy:
Von Amtsgericht wegen benötige ich keinen Anwalt, heisst es das ich mich nur mit einem Anwalt auf EnWG und GWB berufen kann ?
RR-E-ft:
@nevy
Sieht fast so aus, als ob Sie für die Beantwortung Ihrer vielen Fragen doch einen Anwalt benötigen. :rolleyes:
Wenn ein Amtsrichter mit Ihnen \"leichtes Spiel\" haben will, brauchen Sie seinetwegen freilich keinen Rechtsanwalt.
Erst recht, wenn die Sache nicht berufungsfähig ist.
Die Aussagen des Vereins beziehen sich auf eine angedrohte Versorgungseinstellung, aber nicht auf eine Klage auf Duldung der Versorgungseinstellung.
Zudem erscheinen dort zitierte Entscheidungen nicht mehr ganz taufrisch, zumal der Versorger wohl mit OLG- Rechtsprechung aufwarten wird.
Der Versorger will sich ganz offensichtlich um eine Zahlungsklage drücken.
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