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Pressemeldungen AggerEnergie ab 21.02.2009

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userD0009:

--- Zitat ---Original von WattWurm
Die GasGVV gilt - wenn ich das richtig verstanden habe - soweit im Sondervertrag nichts anderes vereinbart wurde.

--- Ende Zitat ---

Und das tut sie eben genau nicht. Vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 GasGVV.

\"Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederdruck im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Gas zu beliefern haben.\"

Die GasGVV gilt nur im Grundversorgungsverhältnis kraft Gesetz.

Liegt ein Sondervertrag vor, dann gilt nur, was ausdrücklich und wirksam vereinbart wurde.


Meine vorherige Frage bleibt damit weiter im Raum stehen.

Grüße
belkin

WattWurm:
Werden denn die GasGVV bzw. AVBGas wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen, wenn z. B. folgender Passus im Sondervertrag vereinbart wurde?


--- Zitat ---Soweit in diesem Sondervertrag nicht anderes vereinbart ist, gelten die jeweils gültigen \"Allgemeinen Bedinungen für die Gasversorung (AVBGasV)\" und die hierzu veröffentlichten Anlagen der Gasgesellschaft, die wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind.
--- Ende Zitat ---

Falls ja, musste dann die AVBGasV dem Kunden zusammen mit dem Vertrag ausgehändigt werden? Bin für jeden guten Rat dankbarWattwurm

userD0009:
Hierzu regelt § 305 BGB, insbesondere Abs. 2, folgendes:

\"Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
   1.    die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und

   2.    der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,

und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.\"

(Hervorhebungen durch den Autor)

Erst wenn die AGB wirksamer Bestandteil eines Vertrages geworden sind, folgt auf der zweiten Stufe die Prüfung, ob die Klauseln rechtmäßig sind nach §§ 307ff. BGB.

Grüße
belkin

bolli:
Hallo,

die Aussage vom \"Wiehler\" bezog sich ja vor allem auf die Tatsache, dass man eine mögliche Nachzahlung wegen der fehlerhaften Preisanpassungsklausel nicht leisten solle (Voraussetzung ist meines Erachtens natürlich, dass man seine Rückfordungsansprüche gegenüber der Aggerenergie schnellstens schriftlich geltend macht) um die Rückforderungsansprüche zu reduzieren, denn bei Geltung von AVBGas oder GVVGas wäre eine Aufrechnung mit zukünftigen Abschlägen ja nicht zulässig.  Diese Aufrechnung einer Nachzahlung mit einer Rückforderung ist aber unabhängig davon ob GVVGas oder AVBGas Geltung haben oder nicht. Lediglich für eine Aufrechnung mit zukünftigen Abschlagszahlungen wäre dieses von Bedeutung. Natürlich hat es auch grundsätzliche Bedeutung, aber dieses ist für die Rückforderung dann erstmal zweitrangig.

Wenn ich das Zitat von WattWurm richtig lese und es gegen die Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB setze, wäre aus meiner Sicht zweierlei fraglich:
1. Handelt es sich bei der AVBGas denn um eine AGB, denn darauf bezieht sich ja § 305 Abs 2 BGB und
2. wäre für den Fall der Bejahung ja höchstens die Ziffer 2 von belkins Aufzählung fraglich, denn 1. drauf hingewiesen wurde ja eben in dem Sondervertrag und 3. einverstanden war man ja wohl auch, wenn man den Sondervertrag mit besagter Klausel unterschrieben hat. Bleibt also nur die Frage was \"der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, ... von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen\" bedeutet.

Gruß
bolli

eislud:
@bolli

Zu AVBGas in Sonderverträgen siehe hier.

Zur Kenntnisnahme von AGB siehe LG Gera, Urt. v. 07.11.2008, Az. 2 HK O 95/08; dort Seite 9 Punkt c).

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