Energiepreis-Protest > AggerEnergie
Geänderte Regelungen für die Versorgung mit Erdgas - Vertragsänderung durch die Hintertür?
antischorn:
Ich gehe davon aus, dass viele Kunden in der vergangenen Woche Post von der AggerEnergie bekommen haben. Das Schreiben beinhaltet die Ankündigung der Gaspreissenkung zum 1. April 2009, eine Kundeninformation und die geänderte Regelung für die Versorgung mit Erdgas.
Zu diesen Schreiben vertrete ich folgende Meinung:
Ich habe den Eindruck, dass die AE uns Kunden mit der Ankündigung einer Gaspreissenkung zum 01.04.09 auch ganz nebenbei eine geänderte „Regelung zum Vollversorgungsvertrag Erdgas“ unterjubeln will, um die Bedingungen der bestehenden Sonderverträge durch die Hintertür zu ändern. Oder besser gesagt, die bestehenden Sonderverträge in „Vollversorgungsverträge“ mit entsprechend angepasster Preisgleitklausel umzuwandeln, ohne eine Kündigung der bestehenden Verträge auszusprechen, wenn der Kunde diesem Schreiben nicht widerspricht.
Schaut man sich auf der Web-Seite der AggerEnergie um, so ist dort zu lesen, dass die „Vollversorgung“ in direkten Zusammenhang mit den bestehenden Sonderverträgen gebracht wird. Dies geht aus dem o. g. Schreiben der AggerEnergie in keiner Weise hervor. Ich behaupte sogar, dass das Wort „Sondervertrag“ absichtlich keine Verwendung gefunden hat, um keine schlafenden Hunde zu wecken!
So steht auf der Web-Seite der AggerEnergie (Stand 20.02.09) folgendes:
--- Zitat ---Allgemeine Tarife und Sondervertragspreise für die Versorgung mit Gas
Ab 01. April 2009 gelten für die Gasversorgung im Rahmen von Sonderverträgen die nachstehenden Sondervertragspreise für die Vollversorgung. Für Vertragsverhältnisse, die ab dem 01. April 2009 begründet werden, beträgt die Erstlaufzeit des Vertrages 6 Monate. Danach kann der Vertrag jeweils zum Quartalsende mit einer Frist von 1 Monat gekündigt werden. Im Falle des Umzuges oder der Grundstücksveräußerung des Kunden haben beide Vertragspartner das Recht, den Vertrag mit einer Frist von 2 Wochen zum Ende eines Kalendermonats zu kündigen. Ein Lieferantenwechsel nach Beendigung des Vertrages wird unentgeltlich und zügig gewährleistet. Für bereits bestehende Vertragsverhältnisse ändert sich die Vertragslaufzeit nicht und bestimmt sich weiterhin nach der ursprünglichen Vereinbarung. Gleiches gilt für die Kündigungsfristen.
--- Ende Zitat ---
Die allgemeinen Tarife der AggerEnergie mit dem Text zu den Sonderverträgen findet man hier ...
Die neue Regelung zum Vollversorgungsvertrag findet man als PDF-Dokument hier ...
Das dazugehörige Anschreiben findet man hier ...
Ich halte diese Vorgehensweise für rechtlich fragwürdig. So steht in meinem Sondervertrag unter §7:
--- Zitat ---§ 7 Vertragsbestandteile
[list=1]
[*]Soweit in diesem Sondervertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils gültigen \"Algemeinen Bedingungen für die Gasversorgung (AVBGasV)\" und die hierzu veröffentlichten Anlagen der Gasgesellschaft, die wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind.
[*]Zusätzliche Abmachungen sind nur gültig, wenn sie gegenseitig schriftlich bestätigt sind.
[/list=1]
--- Ende Zitat ---
Folgende Punkte gilt es für meine persönliche Situation (Sondervertrag) - die vielleicht auch auf andere Mitstreiter zutrift - zu klären:
[list=1]
[*]Kann der Inhalt eines bestehenden Vertrages ohne vorherige Kündigung des Selben einseitig durch die AE geändert werden?
Wenn nicht, so kommt die Kündigungsfrist und formale Richtigkeit zum tragen.
[*]Wie können die neuen Regelungen zum Vollversorgungsvertrag (Text-Vergleich des Schreibens/Text auf der AE-Webseite) zu meinem Nachteil ausgelegt werden?
[*]Muss ich dem Schreiben (hier speziell der geänderten Regelung für die Versorgung Erdgas) der AG widersprechen, um nicht Gefahr zu laufen, automatisch die neuen Regelungen akzeptiert zu haben - oder kann ich das Schreiben als gegenstandlos betrachten?
[*]Welche Folgen können zukünftige Zahlungsverweigerungen auf die veränderte Situation haben? [/list=1]
Nun, ich stelle diesen Beitrag mal zur Diskussion und hoffe auf rege Beteiligung ...
Viele Grüße
Antischorn
eislud:
@antischorn
Hier einige Informationen zu deinen Fragen:
VZ-RLP: Entega verunsichert Kunden
BGH, Urt. v. 11.10.2007 - III ZR 63/07 Sondervertrag - Klartext zu § 307 BGB
Wundersame RWE-Begründungen
Strom- und Gaspreiserhöhungen zum 01.01.2008; Vertragsänderungen
eislud:
@antischorn
Die Antworten ergeben sich aus den Links zuvor. Trotzdem aber nochmal kurz zu Deinen Fragen.
zu 1. Einseitige Vertragsänderungen sind, selbst bei Änderungsvorbehalten in den AGB, regelmäßig unwirksam.
zu 2. Da einseitige Vertragsänderungen regelmäßig unwirksam sind, ist eine Prüfung der Nachteile aus solchen Vertragsänderungen nicht wirklich nötig. Trotzdem aber kurz zu der neuen Preisänderungsklausel:
AggerEnergie hat sich viel Mühe mit ihrer neuen Preisänderungsklausel gemacht, siehe hier § 3.
Die neue Preisänderungsklasuel ist aber trotzdem schon deshalb unwirksam, weil die Kostenbestandteile nicht benannt sind bzw. für den Kunden nicht bekannt sind und deshalb ein Kontrolle von Preisänderungen anhand der Klausel selbst, für den Kunden nicht möglich ist.
Der Grund für die Änderungswünsche ist wohl darin zu suchen, dass der AggerEnergie gehörig die Düse geht :D - geht ja aus Deinem Beitrag hier hervor.
zu 3. Ein Widerspruch ist wegen Unwirksamkeit nicht notwendig. Zudem könnte ein Widerspruch in Folge zu einer Kündigung führen, was ja nicht wünschenswert ist.
zu 4. Da einseitige Vertragsänderungen regelmäßig unwirksam sind, können sich daraus keine Folgen ergeben.
Nur meine Meinung.
antischorn:
@eislud
Erst mal Danke für Deine umfangreiche Antwort. Nach kurzer Recherche der von Dir oben angegebenen Links, bin ich auch zu dem Schluss gekommen, wegen der neuen Regelungen erst mal die Füße still zu halten. Zunächst werde ich der Preisänderung (auch wenn es eine Preissenkung ist) widersprechen und mich dann um die Rückforderungen kümmern.
Gruß
Antischorn
Sid:
--- Zitat ---Original von antischorn
Zunächst werde ich der Preisänderung (auch wenn es eine Preissenkung ist) widersprechen und mich dann um die Rückforderungen kümmern.
--- Ende Zitat ---
Da ist mir der Sinn nicht ganz klar. Eislund hatte doch darauf hin gewiesen, dass ein Widerspruch nicht notwendig ist, bzw. zu einer Kündigung führen kann!?
Gruß,
Sid
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