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Autor Thema: Antwort auf BGH (VIII ZR 138/07) vom 19.11.2008  (Gelesen 5541 mal)

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Offline moemeister

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Antwort auf BGH (VIII ZR 138/07) vom 19.11.2008
« am: 19. Februar 2009, 21:00:04 »
Hallo,

nachdem ich hier und auf der Seite des BdEV gesucht und nichts gefunden habe, stelle sich einfach mal meine Frage.

Ich bin Gas-Kunde im Grundversorgungsgasliefervertrag meines örtlichen Gasversorgers.

Zahle seit drei Jahren den Preis vom 31.12.2005.
Jedes Jahr Musterschreiben geschrieben. Gesamtpreis und Erhöhung unbillig gerügt. Zwei Jahre trotz Preisanpassung überzahlt (warmer Winter, energiebewussteres Leben). Dieses Jahr erstmalig unterzahlt.

Als Antwort auf meinen letzten Brief zu Jahrsabrechnung 2008 habe ich heute eine Antort zur Preisanpassung vom 01.10.2008 erhalten.


Zusammenfassend steht als Begündung für Preisanpassung drin.

1.
Anpassung an beschaffungsseitige Mehrkosten

2.
Gaspreis durch Aufsichtsrat geprüft und genehmigt.

3.
Testat eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers (Kopie eines Auszugs des Testats als Anlage beigefügt)

4. Nachweis der Billigkeit nach §315 BGB nach Aussage des Versorgers durch 3. erbracht

5. Verweis auf Rechtssprechung des BGH (VIII ZR 138/07) vom 19.11.2008


Das Urteil des BGH (VIII ZR 138/07) vom 19.11.2008 habe ich gelesen und scheinbar ist es ein Freibrief für alle Energieversorger zur Gaspreiserhöhung bei Grundversorgungskunden. Besonders, weil nun der Gesamtpreis nicht mehr als unbillig gerügt werden kann.

FRAGE: Wie kann ich als Kunde in der Grundversorgung meinen Gaspreisprotest jetzt noch aufrechterhalten?
Alternative: Zahlen, Kündigen und zu deutschlandweitem Gasversorger wechslen (z.Zt etwas günstiger, aber auf Dauer überhöhte Preise)?

Im Moment stehe ich mit 250 Euro in der Kreide.
Ende 2009 sind es bestimmt dreimal so viel, da wir auch nun zu dritt sind.

Hat jemand eine Tipp, was ich meinem Gas-Abzocker-Versorgungsunternehmen antworten sollte.

Für hilfreiche Tipps danke ich im Vorraus.

Gruß,
MoeMeister

Offline RuRo

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Antwort auf BGH (VIII ZR 138/07) vom 19.11.2008
« Antwort #1 am: 19. Februar 2009, 21:20:14 »
@MoeMeister

Nichts - Sie schreiben nichts.

Nutzen Sie die Zeit und spielen Sie mit dem Nachwuchs. Nebenbei sollten Sie noch Ausschau nach einem Anwalt halten, damit Sie für den Fall der Fälle vorbereitet sind. Dieser soll Ihr Versorgungsverhältnis klären.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline moemeister

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Antwort auf BGH (VIII ZR 138/07) vom 19.11.2008
« Antwort #2 am: 20. Februar 2009, 10:14:54 »
Sie meinen damit Grundversorgung oder Sondertarifkunde?

Gruß, MoeMeister

 

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