Energiepreis-Protest > BEW Wipperfürth
Einseitige Kündigung der Belieferung zum 31.3.09 da Vertragsumstellung
bolli:
Hallo zumonkelpaul,
mal ehrlich: Glauben Sie, damit vor Gericht zum Erfolg zu kommen?. Dass die Energieversorger im Augenblick ihre Verträge auf eine neue Preisanpassungsklausel umstellen (müssen), ist doch wohl normal. Oder meinen Sie, dass die freiwiliig weiter die Uraltpreise einnehmen wollen, da ja die Preiserhöhungen gerade wegen der Klausel ungültig waren. Das die damit auch , so ganz nebenbei, aneder Dinge mit einführen wollen, ist sicher nicht schön, aber ihrerseits einen Versuch wert.
Was meinen Sie denn, was das Gericht zu Ihrer beabsichtigten Klage auf die Widereinsetzung in den alten Vertrag mit der fehlerhaften Preisanpassungsklausel sagt: \"Aber klar Kunde, da kommste wieder hin und brauchst weiterhin nur die Preise von annodazumal zu zahlen\", da der Versorger ja keine Berechtigung zur Preisanpassung hat? Das geht, glaube ich, tatsächlich etwas am realen Leben vorbei und wird sich auch aus irgendwelchen Gesetzen und Verordnungen nicht herleiten lassen.
Problem ist zugegebenermaßen, dass wir Verbraucher im Augenblick, nach dem positiven Urteil zu §307 BGH und den damit wahrscheinlich verbundenen Rückforderungsansprüchen bei den Vertragsanpassungen nun etwas Probleme haben, da wir uns mit der, aus Sicht des EVU notwendigen, Vertragsanpassung möglicherweise auf einen neuen Grundpreis einlassen, was mir auch gar nicht gefällt. Aber da kann man wohl höchstens in die Grund- bzw. Ersatzversorgung gehen und die Unbilligkeit rügen, aber bestimmt nicht auf Widereinsetzung in den alten Vertrag klagen.
Gruß
bolli
zumonkelpaul:
Guten Abend bolli,
Ihr Beitrag etwas am Thema vorbei würde ich sagen.....Darum geht es doch gar nicht. Mir ist schon klar, dass ich nicht ewig die Preise von \"annodazumal\" zahlen kann.
Die Frage ist doch: Was steht zu einer einseitigen Kündigungsmöglichkeit und zu deren Zeitpunkt im Vertrag?
Übrigens: Das Gericht muss vorerst nicht bemüht werden, manchmal genügt die Einschaltung des Ministeriums in Düsseldorf (an dieser Stelle einen herzlichen Gruß an H. Osthoff :)). Wie Sie sehen, stehe ich voll im realen Leben ;)
DIE VORLÄUFIG VERURTEILTEN 8o
Gruß paul
--- Zitat ---Original von bolli
Hallo zumonkelpaul,
mal ehrlich: Glauben Sie, damit vor Gericht zum Erfolg zu kommen?. Dass die Energieversorger im Augenblick ihre Verträge auf eine neue Preisanpassungsklausel umstellen (müssen), ist doch wohl normal. Oder meinen Sie, dass die freiwiliig weiter die Uraltpreise einnehmen wollen, da ja die Preiserhöhungen gerade wegen der Klausel ungültig waren. Das die damit auch , so ganz nebenbei, aneder Dinge mit einführen wollen, ist sicher nicht schön, aber ihrerseits einen Versuch wert.
Was meinen Sie denn, was das Gericht zu Ihrer beabsichtigten Klage auf die Widereinsetzung in den alten Vertrag mit der fehlerhaften Preisanpassungsklausel sagt: \"Aber klar Kunde, da kommste wieder hin und brauchst weiterhin nur die Preise von annodazumal zu zahlen\", da der Versorger ja keine Berechtigung zur Preisanpassung hat? Das geht, glaube ich, tatsächlich etwas am realen Leben vorbei und wird sich auch aus irgendwelchen Gesetzen und Verordnungen nicht herleiten lassen.
Problem ist zugegebenermaßen, dass wir Verbraucher im Augenblick, nach dem positiven Urteil zu §307 BGH und den damit wahrscheinlich verbundenen Rückforderungsansprüchen bei den Vertragsanpassungen nun etwas Probleme haben, da wir uns mit der, aus Sicht des EVU notwendigen, Vertragsanpassung möglicherweise auf einen neuen Grundpreis einlassen, was mir auch gar nicht gefällt. Aber da kann man wohl höchstens in die Grund- bzw. Ersatzversorgung gehen und die Unbilligkeit rügen, aber bestimmt nicht auf Widereinsetzung in den alten Vertrag klagen.
Gruß
bolli
--- Ende Zitat ---
berghaus:
@zumonkelpaul
--- Zitat ---Auch ich bin jetzt ungewollt Kunde im Grundversorgungstarif der BEW. Es erfolgte keine Kündigung, sondern es wurde eine einseitige Vertragsänderug vollzogen. Ich habe dem nicht zugestimmt. Sollte die BEW diese einseitge Vertragsänderung nicht bis Ende Mai zurücknehmen, werde ich auf Wiedereinsetzung in den alten Vertrag klage
--- Ende Zitat ---
Wenn keine Kündigung des alten Vertrages erfolgte, gilt doch wohl der alte Vertrag noch, wenn Sie dem neuen nicht zugestimmt oder besser diesem widersprochen haben.
Hier wird man wohl über kurz oder lang den Rat eines (Energie)anwalts brauchen.
berghaus
bolli:
Hallo zumonkelpaul,
vielleicht haben wir uns missverstanden: Ich meinte, Sie werden es AUF DAUER wohl nicht schaffen, in Ihrem alten Sondertarifvertrag zu verbleiben, auch wenn SIE der Vertragsänderung nicht zustimmen (möchten).
Wenn es Ihnen lediglich darum geht, dass die derzeit gewählte Form der Vertragsänderung bemängelt wird, so stehen Sie sicher nicht alleine mit Ihrer Meinung, obwohl die Energieanwältin Frau Holling in einer Begutachtung eines solchen \'Umstellungsvertrages\' möglicherweise eine Art \'Änderungskündigung\' sah, die ggf. vor Gericht sogar Bestand haben könnte. Sie gab aber zu, dass so etwas im Energiebereich bisher gerichtlich noch nicht entschieden worden sei. Siehe dazu auch diesen Thread.
Jedoch ist ziemlich sicher davon auszugehen, dass Ihnen Ihr Versorger nach einem Widerspruch gegen die Vertragsumstellung alsbald eine ordentliche Kündigung des Sondervertrags zusenden wird, wie dieses in unserem Versorgungsgebiet (Aggerenergie) schon geschehen ist.
Aber Sie haben Recht, man kann dadurch etwas Zeit gewinnen (wie ich selbst es auch gemacht habe).
Ich hatte Ihre Bemerkung \"Sollte die BEW diese einseitge Vertragsänderung nicht bis Ende Mai zurücknehmen, werde ich auf Wiedereinsetzung in den alten Vertrag klagen.\" so verstanden, dass Sie dauerhaft in den alten Sondervertrag zurück wollten, da Sie als 2. Vetrtragspartei nicht mit dem Inhalt des neuen Vertrages einverstanden seien.
Man sollte halt nicht zuviel in die Äußerungen eines anderen hinein interpretieren. Sorry.
Gruß
bolli
pensionfritzl:
Hallo,
nicht zwingend ist bereits jetzt die Einschaltung eines Fachwanwalts notwendig. Man sollte meinen dass der alte Vertrag gilt. Bei mir ist es jedoch so, dass eine Schlußrechnung erstellt und eine neue Kundennummer zugeteilt wurde mit dem Hinweis dass man nun \"grundversorgt\" wird. Einfach das Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie NRW Abteilung 4 Energie, Klimaschutz, Bergbau Referat 422 Kartellrecht informieren.
MWME Kontakt
MfG fritz
--- Zitat ---Original von berghaus
@zumonkelpaul
--- Zitat ---Auch ich bin jetzt ungewollt Kunde im Grundversorgungstarif der BEW. Es erfolgte keine Kündigung, sondern es wurde eine einseitige Vertragsänderug vollzogen. Ich habe dem nicht zugestimmt. Sollte die BEW diese einseitge Vertragsänderung nicht bis Ende Mai zurücknehmen, werde ich auf Wiedereinsetzung in den alten Vertrag klage
--- Ende Zitat ---
Wenn keine Kündigung des alten Vertrages erfolgte, gilt doch wohl der alte Vertrag noch, wenn Sie dem neuen nicht zugestimmt oder besser diesem widersprochen haben.
Hier wird man wohl über kurz oder lang den Rat eines (Energie)anwalts brauchen.
berghaus
--- Ende Zitat ---
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