Hallo zumonkelpaul,
mal ehrlich: Glauben Sie, damit vor Gericht zum Erfolg zu kommen?. Dass die Energieversorger im Augenblick ihre Verträge auf eine neue Preisanpassungsklausel umstellen (müssen), ist doch wohl normal. Oder meinen Sie, dass die freiwiliig weiter die Uraltpreise einnehmen wollen, da ja die Preiserhöhungen gerade wegen der Klausel ungültig waren. Das die damit auch , so ganz nebenbei, aneder Dinge mit einführen wollen, ist sicher nicht schön, aber ihrerseits einen Versuch wert.
Was meinen Sie denn, was das Gericht zu Ihrer beabsichtigten Klage auf die Widereinsetzung in den alten Vertrag mit der fehlerhaften Preisanpassungsklausel sagt: \"Aber klar Kunde, da kommste wieder hin und brauchst weiterhin nur die Preise von annodazumal zu zahlen\", da der Versorger ja keine Berechtigung zur Preisanpassung hat? Das geht, glaube ich, tatsächlich etwas am realen Leben vorbei und wird sich auch aus irgendwelchen Gesetzen und Verordnungen nicht herleiten lassen.
Problem ist zugegebenermaßen, dass wir Verbraucher im Augenblick, nach dem positiven Urteil zu §307 BGH und den damit wahrscheinlich verbundenen Rückforderungsansprüchen bei den Vertragsanpassungen nun etwas Probleme haben, da wir uns mit der, aus Sicht des EVU notwendigen, Vertragsanpassung möglicherweise auf einen neuen Grundpreis einlassen, was mir auch gar nicht gefällt. Aber da kann man wohl höchstens in die Grund- bzw. Ersatzversorgung gehen und die Unbilligkeit rügen, aber bestimmt nicht auf Widereinsetzung in den alten Vertrag klagen.
Gruß
bolli