Die Frage ist, ob die Vertragspartner sich nach Vertragsabschluss (
nachträglich) auf einen erhöhtes Entgelt 
geeinigt haben, welche nach dieser vertraglichen Neuvereinbarung dann weiter fortgilt und also 
vertraglich fortan geschuldet wäre.
Verträge und vertragliche Vereinbarungen kommen durch Angebot und Annahme zustande. Für eine solche 
vertragliche Neuvereinbarung der Entgelthöhe bedarf es zunächst des Zugangs eines Angebotes eines Vertragsteils und sodann der fristgerechten Annahme durch den anderen Vertragsteil gem. §§ 145 ff. BGB. 
Das soll nach der 
BGH- Rechtsprechung dann nicht der Fall sein, wenn der eine Vertragspartner davon ausging, zu einseitigen Entgeltänderungen ohne Zustimmung des anderen Vertragsteils berechtigt zu sein und von diersem nur dieses (vermeintliche) einseitige Änderungsrecht ausgeübt wurde, weil darin schon 
kein Angebot auf Abschluss einer Entgeltneuvereinbarung liegt.
Die merkwürdige 
Konstruktion des 8. Zivilsenats zu einer nachträglichen Einigung (Urt. v. 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 und vom 19.11.2008 - VIII ZR 138/07) ist rechstdogmatisch 
nicht haltbar, weil eine einseitige unwiderrufliche Willenserklärung, mit welcher ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 2 BGB ausgeübt wird
 per se kein auf Annahme gerichtetes Angebot gem. § 145 BGB sein kann:
Die Geltung der Bestimmung soll nämlich aus Sicht desjenigen, der das Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 2 BGB ausübt, allein davon abhängen, ob die einseitige Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, nicht aber davon, ob der andere Vertragsteil die Annahme erklärt. Die einseitige Leistungsbestimmung soll gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB 
selbst im Falle eines ausdrücklichen Widerspruchs Geltung beanspruchen können (so ausdrücklich der Fall der Entscheidung BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 138/07).
Hingegen wird ein Angebot gem. § 145 BGB nicht nur im Falle einer nicht fristgerechten Annahme, sondern erst recht im Falle eines ausdrücklichen Widerspruchs nicht in vertragliche Geltung versetzt. 
Eine 
angebotenen Preisänderung, der ausdrücklich widersprochen wurde, könnte folglich auch dann niemals in vertragliche Geltung erwachsen, selbst wenn sie als einseitige Bestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB der Billigkeit entspräche. Die Rechtsfolgen eines Angebotes gem. § 145 BGB einerseits und einer unwiderruflichen Erklärung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts gem. § 315 Abs. 2 BGB andererseits sind also klar zu unterscheiden, so dass das eine auch nicht in das andere umgedeutet werden kann. Die merkwürdige 
Konstruktion des 8. Zivilsenats steht offensichtlich 
im Widerspruch zum geltenden Schuldrecht (Allgemeiner Teil des BGB über Verträge einerseits  und einseitige Leistungsbestimmungsrechte andererseits).
Worauf der 8.Senat seine merkwürdige 
Konstruktion überhaupt stützen will, ist nicht ersichtlich. Das ließ er nämlich (etwa mit Bedacht?) im Dunklen. Hätte er sich der Mühe einer detaillierten Begründung unterzogen, hätte wohl auffällig werden 
müssen, dass die Auffassung in Anbetracht des geltenden 
Allgemeinen Schuldrechts nicht haltbar ist.
In der Entscheidung vom 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 verweist der Senat (immerhin) auf einen angbelichen 
konkludenten Vertragsabschluss gem. § 2 AVBGasV, obschon nach seiner eigenen Rechtsprechung ein konkludenter Vertragsabschluss gerade dann ausgeschlossen ist, wenn ein Vertragsverhältnis bereits besteht (vgl. nur BGH, B. v. 15.01.2008 - VIII ZR 351/06):
Diese Richtung kommt einem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens nur dann nicht zu, wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig feststeht, weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben, aufgrund derer die Leistung in ein bestehendes Vertragsverhältnis eingebettet ist (Senatsurteile vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, WM 2005, 1089, unter II 1 b aa und bb sowie VIII ZR 1/04, ZNER 2005, 63, unter II 1 a und b; Senatsurteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03, WM 2004, 2450, unter II 2 a). 
Besteht bereits ein Vertragsverhältnis fehlt dem Abnehmer für eine 
konkludente Neuvereinbarung das Erklärungsbewusstsein, vgl. BGH, Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 Rn. 20:
Zwar nimmt nach ständiger Rechtsprechung (RGZ 111, 310, 312; BGHZ 115, 311, 314; Senatsurteil vom 30. April 2003, aaO, unter II 1 a m.w.N.) derjenige, der aus einem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt, hierdurch das Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Versorgungsvertrages konkludent an.
Das gilt aber nicht, wenn zwischen den Parteien bereits ein ungekündigtes Vertragsverhältnis besteht, auf dessen Grundlage die betreffenden Versorgungsleistungen erbracht werden. Dem Schweigen des Beklagten auf das Schreiben vom 15. April 2002 sowie seiner weiteren Abnahme des Stroms kam unter diesen Umständen keine Erklärungsbedeutung zu.
Die Entscheidung des BGH vom 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 betrifft hinsichtlich der von mir zitierten Passage, ob der Abnehmer eines Energielieferanten nach Vertragsabschluss des Liefervertrages Erklärungsbewusstsein hinsichtlich einer (konkludenten) Neuvereinbarung hat. Dies wurde dort - zutreffend - verneint. 
Auch in der Entscheidung vom 20.07.2005 - VIII ZR 199/04 ging es um die Frage des Erklärungsbewusstseins hinsichtlich einer vertraglichen Neuvereinbarung. Dieses wurde auch dort - zutreffend - verneint.
In den Entscheidungen vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 wie auch in der Entscheidung vom 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 ist hingegen für den 
Tarifkundenbereich von einer nachträglichen konkludeneten Neuvereinbarung die Rede, ohne dass diese nachvollzogen werden könnte.
Der Senat sagt in diesen Entscheidungen schon nicht, worin überhaupt das Angebot liegen sollte, welches der Tarifkunde (konkludent) annehmen könnte. Das sieht man schon daran, dass diesbezüglich etwas anderes zu interpretieren sucht, was der Seanat selbst schon gar nicht gesagt hat. Der Senat verweist nicht auf die Rechnung, sondern auf § 2 Abs. 1 und 2 AVBGasV (vgl. BGH, VIII ZR 138/07 Tz. 16).
Diese Norm regelt aber allenfalls den (erstmaligen) konkludenten 
Abschluss (\"Zustandekommen\") eines Versorgungsvertrages gem. § 2 Abs. 2 AVBGasV, nicht jedoch eine vertragliche  Neuvereinbarung innerhalb eines bereits bestehenden, ungekündigten Vertrages.
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Wer bereits einen Energieliefervertrag abgeschlossen hat, der ungekündigt fortbesteht, für den ist jedenfalls der reine Weiterbezug von Energie nicht mit einem Erklärungswirkung hinsichtlich vertraglicher Neuvereinbarungen verbunden und auch das Schweigen auf Versorgerschreiben zeitigt ausdrücklich keine Neuvereinbarung, vgl. BGH, Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 Rn. 20.