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Autor Thema: Kündigungstermine und -fristen  (Gelesen 4446 mal)

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Offline Christian Guhl

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Kündigungstermine und -fristen
« am: 12. Februar 2009, 11:54:54 »
In Sonderverträgen sind oft Termine und Fristen für Kündigungen vereinbart.
Sogar bei der Einhaltung dieser klaren Vereinbarungen scheinen manche Energieversorger überfordert. (Oder ist es böse Absicht ?) So gibt es Verträge, die nicht zum 31.12. sondern zum 30.06. gekündigt werden können. Die Fristen betragen nicht immer 30 Tage, sondern es gibt auch welche, die 6 Monate oder 1 Jahr betragen. Wenn der Termin oder die Frist nicht eingehalten wird, gilt die Kündigung dann automatisch zum nächstmöglichen Termin ? Oder muss der Versorger erneut (unter Einhaltung des Termins/der Frist) kündigen ?

Offline RR-E-ft

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Kündigungstermine und -fristen
« Antwort #1 am: 13. Februar 2009, 17:18:26 »
Die Frage betrifft Kunden und Energieversorger gleichermaßen.
Auch Kunden halten in der Praxis solche Fristen nicht ein.
Wer soll hier antworten, ob etwas Absicht ist?

Wie es sich rechtlich verhält, ist wohl eine Frage der Auslegung.

Offline jofri46

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Kündigungstermine und -fristen
« Antwort #2 am: 13. Februar 2009, 20:25:15 »
Wurde nicht termin- oder fristgerecht gekündigt, kann es durchaus sein, dass die Kündigung dennoch als zum nächstmöglichen Termin ausgesprochen wirksam ist, und zwar im Wege der \"Umdeutung\". Grundlage dafür wäre § 140 BGB.

Offline Gridpem

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Kündigungstermine und -fristen
« Antwort #3 am: 14. Februar 2009, 17:10:00 »
Hallo,

wenn ich eine Kündigung ausspreche, mache ich das immer zum Termin, zu dem ich meine und füge den Nachsatz  \"oder hilfsweise zum nächstmöglichen Termin\" dazu. Damit bin ich immer sicher, dass ich eine Kündigung nicht wiederholen muss.

Gruß aus Meck-Pomm

Offline RR-E-ft

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Kündigungstermine und -fristen
« Antwort #4 am: 14. Februar 2009, 17:20:49 »
Wenn man einen Energieliefervertrag kündigt, muss man ggf. aufpassen, dass man zum entscheidenden Termin dann auch einen sich anschließenden neuen Vertrag hat....

Hat der neue Lieferant zwischen der geplanten Versorgungsaufnahme und dem erst später möglichen Zeitpunkt (beide können je nach vertraglicher Abrede über Kündigungsfristen ein Jahr und mehr auseinanderliegen) die Preise geändert, ist fraglich, ob man dann überhaupt noch zu dem will und was dann gilt.

Da sollte man schon aufpassen.

Möglicherweise kann man - je nach den Umständen - mit der Umdeutungsmöglichkeit gem. § 140 BGB besser fahren.

Offline RebellA

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Kündigungstermine und -fristen
« Antwort #5 am: 16. Februar 2009, 01:59:41 »
@jofri
@RR-E-ft

hallo, Ihr/Sie beide,

hätte mich gefreut, gleich den Wortlaut des kl/EINen Satzes zum § 140 hier lesen zu können.
Denn mit \'googlen\' (z.B.)  wird ja - wie wir wissen - immens viel ENERGIE verbraucht ;-)
auch haben viele von uns nicht das BGB im Regal stehen;
ich schieb also mal den § 140 Umdeutung rebellisch hinten nach ;-)

\"Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts,
so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis
der Nichtigkeit gewollt sein würde.\"

Gruß
RebellA

 

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