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Kündigung und Unterschrift

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Black:
Das ist eine frage der Risikominderung nicht der Wirksamkeit.

Dennoch ist bei zulässiger mündlicher Erklärung der Bote trotz mechanischer Formulierung eigener Worte noch Bote.

Genauso ist bei schriftlicher Erklärung der Bote trotz eigener mechanischer Schrifterstellung auch Bote.

RR-E-ft:
@Black

Grober Unfug.

Black:
Widerleg es.

RR-E-ft:
@Black

Der Bote kann per definitionem immer nur eine bereits abgegebene - für ihn fremde -  Willenserklärung übermitteln. Das macht ihn gerade zum Boten und nicht zum Erklärenden, von dem die Erklärung stammt. Das unterscheidet ihn auch vom Vertreter, vgl. etwa Creifelds, Rechtswörterbuch.

Ein Bote ist kein Vertreter und ein Vertreter ist  kein Bote.

Dass die Erklärung bereits in dem Zeitpunkt, in welcher sie von demjenigen, von dem sie stammt (\"Erklärender\"), abgebeben wird, die entsprechende Form einhalten muss, liegt auf der Hand, weil die Form nur dann ihre Funktion erfüllen kann.

Es steht Ihnen frei, daran zu zweifeln.

Man sollte solche Zweifel indes nicht unbedingt in einem juristischen Staatsexamen äußern. Zum Zweck der Form vgl. etwa nur Palandt/ Heinrichs/Ellenberger, BGB, § 125 Rn. 1 ff..

Wie sieht denn Ihre persönliche Definition des \"Boten\" aus?!

userD0009:

--- Zitat ---Original von Black
Widerleg es.
--- Ende Zitat ---

§ 130 BGB, als hier elementare Norm wurde leider von Ihnen noch überhaupt nicht angesprochen(vlt. gar nicht gesehen?).


Der Übermittlungsvorgang beginnt, wenn die Willenserklärung vollendet ist. Ein Bote gibt keine eigene Willenserklärung ab, sondern überbringt eine vollendete Willenserklärung des Erklärenden. Insofern liegt regelmäßig in der Übergabe der Erklärung an einen Boten ihre Abgabe.
Anders verhält es sich, wenn eine Hilfsperson bei der Vollendung der Erklärung mitwirkt. Diese ist dann nicht Bote, sondern Erklärungsgehilfe. Mit der Übergabe der Diktierkassette an die Sekretärin liegt daher noch keine vollendete Erklärung vor, da das Diktat nicht in dieser Form in den Verkehr gelangen soll, sondern in verkörperter Form als Schriftstück.
Reinhard Singer/Jörg Benedict, in: Staudinger, BGB, § 130 Rn. 31


Grüße
belkin

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