Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: stromsperre  (Gelesen 13551 mal)

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Offline bowertaste

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stromsperre
« Antwort #30 am: 07. Februar 2009, 12:50:30 »
Nun ja , wir wissen dass es Leute gibt, die hier den Verbraucher miemen, aber gleichzeitig in den Chefetagen von Energieanbieterfirmen sitzen, mit Energieliferanten klüngeln, weil die zu den solventesten Marktschreiern gehören. Wen wundert\'s bei derartigen Methoden, 319 € einzufordern, bei 0 KW/h Verbrauch.
Zudem wissen wir, dass es auch viele Aktionäre der Energieanbieterfirmen gibt, die hier gleichzeitig meinen, die Verbraucherinteressen vertreten zu wollen und sogar zu können.
Auf eine derartige Schizophrenie kann man sich eigentlich nicht einlassen, weil die kaufmännischen Fronten zwischen Verbraucher und Energieanbieter, eigentlich ziemlich klar sind. Der Energieanbieter hat immer die gesetzlichen Vorteile des Gläubigerschutz auf seiner Seite, er ist auch kaum aus der Gläubigerposition zu verdrängen, weil dazu der Beweis und auch der Vertragsgegenstand notwendig wäre, über die Qualität seiner Leistung Parameter und Kontrollmöglichkeiten zu ermöglichen. Dem gegenüber versuchen Energielieferanten jedoch noch den Schuldnerschutz mit solchen plumpen Argumenten, wie sie hier des öfteren benannt wurden, zu diskreditieren.

Zu h.terbeck\'s Meinung: dass der Verbraucher den Umstand zu vertreten hat, dass er regelmäßig, anhand des Vorjahresverbrauch in einen Liefervertrag genötigt wird, kann man eigentlich nur den Kopf schütteln. Denn mehr bleibt von diesem Argument nicht übrig. Der Verbraucher hat, wie bereits mehrmals erwähnt, kein Aktivrecht bei der Gestaltung des Liefermengenvertrag.
Was nun konkurrierende Rechte anbelangt, wäre das freilich ein bisher nicht erwähntes Argument.

Zitat BGB § 286 (4): \"Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung in Folge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.\"

Offline nkh

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stromsperre
« Antwort #31 am: 09. Februar 2009, 09:02:58 »
Sorry, aber worum geht es ihnen eigentlich?
Der Kunde hat sich nicht gemeldet, dass Unternehmen konnte es kaum wissen, dass er nicht da, vorherrschende Meinung hier, der Kunde ist Schuld. Finde ich auch.

Und Abschläge, wer macht es denn nicht? Autoversicherung, Gebäudeversicherung etc. zahle ich doch auch komplett am Jahresanfang, also noch heftiger als Abschläge. Beim Bäcker zahle ich jeden Morgen. Deshalb finde ich Abschläge schon fair.

Offline bowertaste

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stromsperre
« Antwort #32 am: 13. Februar 2009, 15:56:01 »
Es handelt sich hier um einen fiktiven Streitfall, der in den Positionierungen und Argumentationen bis auf das äußerste im Verhältnis zu \"Normalfällen\", zugespitzt wurde, um die Fronten zwischen Verbraucher und Energieanbieter, oder im rechtlichen Sinne gesagt, die Fronten zwischen Schuldner (Verbraucher) und Gläubiger (Energieanbieter), darzustellen.
Die letzte Bemerkung von >nkh< zielt offenbar auf die Normalsituation von Abschlagforderungen einerseits und -zahlungen andererseits ab.
Hierzu und dem in D gewohnheitsmäßig als normal empfundenen Situationen, dass die Kunden i.d.R. immer Vorleistungspflichtig gemacht werden, eigentlich damit die Kunden den Firmen Kredit gewähren und nicht umgedreht, könnte man viel palavern. Fakt ist jedenfalls, mal explizit dazu, was die Regierung dazu zu sagen hat, ist, dass die Steuerpflicht auch erst am Ende und nicht am Anfang des Jahres, fällig wird. Es handelt sich wohl immer dann um solche Praktiken der Vorleistungspflicht, wenn die Firmen in exponierter bzw. marktbeherrschender Position stehen. Hierzu sollte man freilich mal die Historie der Energieunternehmen in D berücksichtigen können, denn es waren zum großen Teil Staats- bzw. Kommunefirmen die durch die Gesetze, legislativ, exekutiv und judikativ begünstigt wurden und nunmehr wie bereits auch schon erwähnt, zwar etwas davon abgeben mussten, dennoch weiterhin begünstigt werden. Als bestes Gegenargument, freilich nicht für Versicherungszahlungen anwendbar, quasi gegen die Vorauszahlungspflicht des Kunden, ist die von eh her und bereits erwähnte klassische Praxis von Gaststätten, als ein Uraltbeispiel der klassischen Wirtschaft. Der Wirt serviert die Rechnung eben auch erst nachdem er seine Kunden, hier sogar noch zu frieden stellend, beköstigt hat. Der Wirt gewährt quasi anhand seiner Kochkunst, dem Gast einen Kredit. Dieses System stellt nämlich die Wettbewerbsfähigkeit eines Wirtes wieder auf die Füße, auf die sie gehört. Der Kunde und nicht der Wirt, ist König. Zumindest anhand dieses Beispiels, im Restaurant.

Offline Wasserwaage

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stromsperre
« Antwort #33 am: 13. Februar 2009, 16:01:42 »
der kunde ist doch selbst schuld.

soll er doch auf monatliche rechnungsstellung umstellen und gut ist.

so einfach ist die lösung.

aber nicht vergessen: pünktlich zahlen. ob nun abschlag oder rechnung. sonst irgendwann dunkel.


\"Zitat BGB § 286 (4): \"Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung in Folge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.\" \"

Was wollen Sie uns denn hiermit sagen? Die Leistung des EVU ist nicht unterblieben. Die Leistung des Kunden (nämlich die Zahlung) sehr wohl. Und zwar durch einen selbst zu vertretenen Umstand.
gott lobe den tag an dem es soweit ist, dass ich mir prepaidkarten mit strom von jedem x-beliebigen anbieter überall kaufen kann um sie dann in meinen zähler zu schieben.

Offline bowertaste

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stromsperre
« Antwort #34 am: 13. Februar 2009, 16:19:22 »
Soweit so gut, das mit der monatlichen Rechungslegung wäre ein Argument. Online sicherlich, mit entsprechender Software, kaum ein erheblich größerer Verwaltungsakt, der wesentlich höhere Kosten verursachen würde. Für die Vertragsfreiheit sicherlich ein Schritt, der jedoch schon zumindest in der freien Wahl verschiedenster Zahlungsoptionen von verschiedenen neuen Anbietern, wie z.B. Clevergy..., umgesetzt wurde.


Weisen sie jedoch hier mal einen Fall vor, in dem eine Firma dem Kunden ein Mitsprache- und Gestaltungsrecht an den AGB\'s der Firmen, eingeräumt wurde.


Die Gerichte sind mit Rechtstreitigkeiten aus den AGB\'s offenbar auch überlastet, wenn sie mal AGB, oder Vertragsrecht als Suchbegriff hier tippen wollten.

www.bundesgerichtshof.de

Offline RR-E-ft

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stromsperre
« Antwort #35 am: 13. Februar 2009, 17:05:27 »
Zitat
Original von bowertaste
Es handelt sich hier um einen fiktiven Streitfall, der in den Positionierungen und Argumentationen bis auf das äußerste im Verhältnis zu \"Normalfällen\", zugespitzt wurde, um die Fronten zwischen Verbraucher und Energieanbieter, oder im rechtlichen Sinne gesagt, die Fronten zwischen Schuldner (Verbraucher) und Gläubiger (Energieanbieter), darzustellen.

Ihre Beiträge sind wundersam.

In Energielieferungsverträgen, von denen hier sonst im Forum die Rede ist, sind Kunden und Energieversorger immer zugleich Gläubiger und Schuldner, nur eben in Bezug auf die jeweils vom einen dem anderen Vertragsteil geschuldete Leistung. Der Versorger schuldet die Leistungsbereitstellung und Lieferung, der Kunde die Bezahlung derselben, die Lieferung freilich nur, soweit sie bezogen wurde, die Leistungsbereitstellung, soweit diese erfolgte, der Vesorger das seinige getan hatte, damit der Kunde die Möglichkeit hatte, die Leistung zu beziehen.

Wenn der Bedarf an Leistungsbereitstellung bei Abwesenheit beim Versorger nicht abgemeldet wurde, so konnten deshalb eben auch keine Kraftwerke runtergefahren und ggf. vom Netz genommen werden.

Offline bowertaste

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stromsperre
« Antwort #36 am: 13. Februar 2009, 18:30:30 »
Für einen Rechtsanwalt empfinde ich ihre Äußerung, neben den üblichen Pikierlichkeiten in diesem Metier, ziemlich handfest. Ich stimme ihrem Argument auf Seiten des Energielieferanten zu, dass Dieser rein theoretisch seine Leistungskapazitäten herunter fahren könnte, wenn der Kunde seine Leistungsabnahme vertraglich reduzieren wollte. Lieferreduktion inpunkto des z.B. bei Vattenfall als Jahresmax. mit 100000 KW/h, oder aber auch tages- bzw. monatsweise. Allein er kann es nicht, der Verbraucher, weil wie sie hervorhebenswert sagten, derartige Verträge, wie im übrigen alle Kaufverträge, von der gegenseitig zugesicherten Leistungserfüllung abhängig sind. Und zwar liegt dieses Problem offenbar nicht im Willensbereich des Verbraucher, sondern im Willensbereich des Energielieferanten, nämlich den AGB\'s. Sollten sich die Bücher da irren???

Aaaaaaber, weisen sie mal 1 AGB vor, in der dem Kunde solch, zugegebener Maßen außerordentliches Recht, eingeräumt wird. Die mir bekannten AGB\'s und auch die StromGVV sehen lediglich ein Kündigungsrecht vor, aber keine zeitweise Aussetzung.

Offline RR-E-ft

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stromsperre
« Antwort #37 am: 13. Februar 2009, 18:45:39 »
Was nutzt es Ihnen, wenn ich solche Suspensionsklauseln nachweise, solche jedoch nicht in Ihrem konkret betroffenen Vertrag bei Vertragsabschluss wirksam einbezogen wurden und deshalb für das konkrete Vertragsverhältnis keine Geltung beanspruchen, § 305 Abs. 2 BGB?

Was hinderte denn eine Kündigung, wenn man sicher wusste, dass man in dieser Zeit keine Leistung in Anspruch nehmen werde?

Die Mietwohnung, die Rundfunkgebühren, den Telefonanschluss, den Pachtgarten usw. usf. hätte man ja ebenso vorübergehend kündigen/abmelden  können.

Offline bowertaste

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stromsperre
« Antwort #38 am: 13. Februar 2009, 18:55:17 »
Es wäre ja zumindest mal informativ, ob Energielieferanten sich gegenüber Verbrauchern überhaupt auf Vertrags- bzw. Liefermengensuspendierungen einlässen. Bisher sind derartige Veranstaltungen der Liefermengenreduktion, ja nur von derartigen Pfiffikus\' wie z.B. Flexstrom AG, bekannt. Ist aber gewerblich, wie wir wissen. Flexstrom macht doch nichts anderes als sich in die vom Netzbetreiber (in diesem Fall: wattfürnfall=vattenfall) mit z.B. 100000 KW/h garantierte Jahresmax. einzukaufen und dann die Minderung dem Kunden, z.B. mit dem 1200 KW/h-Paket, weiter zu verkaufen.

Gegen die Kündigung im Falle von Herrn X, sprach ja das für ihn unvorhersehbare Ereignis eines Unfalls (...).

 

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